Themenspezial: Verbraucher & Service Urteil

BGH: eBay-Bieter erhält nach abgebrochener Auktion Schadenersatz

Der Bundesgerichtshof bestätigt ein Urteil des Oberlandesgericht Jena, in dem die Richter bestätigen, dass bei einer Gebotsabgabe ein Kaufvertrag zustande kommt und somit für Verkäufer sowie Käufer Rechte und Pflichten entstehen.
Von Jennifer Buchholz mit Material von dpa

Bei Gebotsabgabe kommt ein Kaufvertrag zustande Bei Gebotsabgabe kommt ein Kaufvertrag zustande
Bild: dpa
Im Streit um ein zurückgezogenes Auto-Angebot auf der Online-Auktionsplattform eBay hat der Bundesgerichtshof (BGH) dem Bieter recht gegeben (AZ.: VIII ZR 42/14). Dieser hat damit Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verkäufer wegen der abgebrochenen Versteigerung.

Bieter erhält 5 520 Euro Schadenersatz

Bei Gebotsabgabe kommt ein Kaufvertrag zustande Bei Gebotsabgabe kommt ein Kaufvertrag zustande
Bild: dpa
Der Besitzer eines VW Passat hatte seinen Wagen während der schon laufenden Auktion plötzlich nicht mehr versteigern wollen. Er hatte für das Fahrzeug ein Mindestgebot von einem Euro festgesetzt. Einige Stunden später konnte er das Auto aber anderweitig für 4 200 Euro verkaufen und zog sein Internet-Angebot daraufhin zurück. Zu dem Zeitpunkt hatte jemand bei der Versteigerung bereits einen Euro auf den Pkw geboten - das bis dahin höchste Gebot.

Der Bieter wollte jetzt Schadenersatz in Höhe des Wertes des Wagens, der auf 5 250 Euro beziffert wird. Das Thüringer Oberlandesgericht in Jena hatte ihm recht gegeben: Er habe den Wagen wirksam für einen Euro erworben, hieß es. Zwischen dem Verkäufer und Käufer ist ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen. "Es sei gerade typisch für eBay-Versteigerungen, dass beide Seiten die Chance hätten, ein 'Schnäppchen' zu machen. Es sei daher auch nicht rechtsmissbräuchlich, wenn der Käufer von einer Kaufmöglichkeit Gebrauch mache, die ihm der Verkäufer selbst eröffne", so die Richter. "Der Verkäufer könne sich durch ein Mindestgebot schützen. Versäume er dies, sei das kein Grund, dem Kaufvertrag die Wirksamkeit zu versagen," heißt es weiter in der Urteilsbegründung. Dieses Urteil bestätigte der BGH heute.

eBay zeigt sich wenig überrascht

In der Verhandlung heute war von den Richter nicht in Frage gestellt worden, dass die Verkaufsangebote auf einer Internetversteigerung nur in ganz bestimmten Fällen zurückgezogen werden dürfen. Laut den Bedingungen von eBay gehört ein anderweitiger Verkauf wie im vorliegenden Fall nicht dazu.

Daher sah eBay vom Urteil des Bundesgerichtshofs seine bisherige Geschäftspraxis ausdrücklich bestätigt. "Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist nicht überraschend", erklärte das Unternehmen. "Grundsätzlich gilt: Wenn man einen Artikel bei eBay zum Verkauf einstellt, erklärt man sich verbindlich zum Abschluss eines Vertrags bereit." eBay informiere über die Voraussetzungen für einen berechtigten Abbruch einer Auktion "sehr deutlich - auch in dem Moment, in dem der Verkäufer den Abbruch vornimmt".

Auktions-Abbruch bei eBay

Ist eine eBay-Auktion einmal gestartet, darf der Verkäufer sie nur in bestimmten Ausnahmefällen vorzeitig beenden. In allen anderen Fällen haben Bieter bei einem Rückzieher möglicherweise Anspruch auf Schadenersatz, wie das Unternehmen auf seiner Webseite erklärt.

  • Irrtum: Macht ein Verkäufer irrtümlich falsche Angaben bei der Produktbeschreibung, hat er das Recht, die Auktion vorzeitig zu beenden. Das ist etwa der Fall, wenn falsche Funktionen angegeben sind. Auch bei einer irrtümlich falschen Angabe des Start- oder Mindestpreises darf die Auktion beendet werden. Allerdings nur, wenn sich die Fehler nicht durch Ergänzungen der Artikelbeschreibung ausräumen lassen.
  • Verkauf nicht möglich: Ist es dem Verkäufer unmöglich, das beschriebene Objekt zu verkaufen, kann die Auktion auch beendet werden. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Artikel unverschuldet beschädigt oder zerstört wurde. Auch im Falle eines Diebstahls oder falls sich herausstellt, dass der Verkauf gegen geltendes Recht verstoßen würde, darf der Verkäufer einen Rückzieher machen.
Die Auktion zu beenden, weil man den Artikel anderweitig verkaufen oder weitergeben möchte, gestatten die eBay-Regeln nicht. Auch wenn man sich zwischenzeitlich entschließt, doch nicht zu verkaufen, ist ein vorzeitiges Ende einer eBay-Auktion nicht erlaubt.

Aber auch die Verkäufer auf eBay haben umfangreiche Rechte. So entschieden das Oberlandesgericht München sowie das Amtsgericht München, dass schlechte Kundenbewertungen auf dem Auktionsportal gelöscht werden können. Welche Voraussetzungen hierfür erfüllt werden müssen, haben wir in einer gesonderten Meldung für Sie zusammengefasst.

Mehr zum Thema Recht