Themenspezial: Verbraucher & Service AGB-Klausel

BGH-Urteil zu Kosten für Papierrechnung und SIM-Karten-Pfand

In einem veröffentlichten Urteil erachtet der Bundes­gerichtshof zwei Klauseln aus den Allgemeinen Geschäfts­bedingungen eines Mobilfunk­anbieters für unwirksam.
Von Paulina Heinze

Rechnung BGH-Urteil zu Klauseln in Mobilfunk-AGB
Bild: lookata / Eisenhans - Fotolia.com
Nach einem Urteil des Bundes­gerichtshofs (Az.: III ZR 32/14) darf ein Mobilfunk­anbieter keine zusätzlichen Kosten für die Zustellung von Papier­rechnungen erheben, wenn die Produkte nicht nur über das Internet erhältlich sind. Der BGH erklärte die Klausel für Rechnungsposten in Höhe von 1,50 Euro pro versendeter Rechnung für unwirksam. Das in einer weiteren Klausel erhobene SIM-Karten-Pfand in Höhe von 29,65 Euro erachtete der Bundes­gerichtshof ebenfalls für unwirksam. Diese Summe solle laut AGB als Schadenersatz dienen, sofern der Kunde die SIM-Karte nicht innerhalb von drei Wochen nach Vertragsende in einem einwandfreien Zustand an den Anbieter zurück schicke.

Bereits in einem Urteil vom 9. Januar dieses Jahres verlor die Drillisch Telecom GmbH die Klage der Verbraucher­zentrale Bundesverband (wir berichteten). Die Revision des beklagten Telekommunikations­unternehmes gegen das Urteil des Oberlandes­gerichts Frankfurt wurde vom BGH zurückgewiesen.

Die amtlichen Leitsätze des Bundesgerichtshofs

Rechnung BGH-Urteil zu Klauseln in Mobilfunk-AGB
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a) Die Klausel in Allgemeinen Geschäfts­bedingungen eines Mobilfunk­anbieters, nach der für die Überlassung der SIM-Karte ein "Pfand" in Höhe von 29,65 Euro erhoben wird, das als "pauschalierter Schaden­sersatz" einbehalten wird, sofern der Kunde die Karte nicht innerhalb von drei Wochen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer und Beendigung des Kunden­verhältnisses in einwandfreiem Zustand zurücksendet, ist unwirksam.

b) Die Klausel in Allgemeinen Geschäfts­bedingungen eines Mobilfunk­anbieters, nach der für die Zusendung einer Rechnung in Papierform (zusätzlich zur Bereitstellung in einem Internet­kunden­portal) ein gesondertes Entgelt anfällt, ist jedenfalls dann unwirksam, wenn der Anbieter sein Produkt nicht allein über das Internet vertreibt.

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