BGH-Urteil zu Kosten für Papierrechnung und SIM-Karten-Pfand
BGH-Urteil zu Klauseln in Mobilfunk-AGB
Bild: lookata / Eisenhans - Fotolia.com
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (Az.: III ZR 32/14) darf ein Mobilfunkanbieter keine zusätzlichen Kosten für die Zustellung von Papierrechnungen erheben, wenn die Produkte nicht nur über das Internet erhältlich sind. Der BGH erklärte die Klausel für Rechnungsposten in Höhe von 1,50 Euro pro versendeter Rechnung für unwirksam. Das in einer weiteren Klausel erhobene SIM-Karten-Pfand in Höhe von 29,65 Euro erachtete der Bundesgerichtshof ebenfalls für unwirksam. Diese Summe solle laut AGB als Schadenersatz dienen, sofern der Kunde die SIM-Karte nicht innerhalb von drei Wochen nach Vertragsende in einem einwandfreien Zustand an den Anbieter zurück schicke.
Bereits in einem Urteil vom 9. Januar dieses Jahres verlor die Drillisch Telecom GmbH die Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband (wir berichteten). Die Revision des beklagten Telekommunikationsunternehmes gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt wurde vom BGH zurückgewiesen.
Die amtlichen Leitsätze des Bundesgerichtshofs
BGH-Urteil zu Klauseln in Mobilfunk-AGB
Bild: lookata / Eisenhans - Fotolia.com
a) Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Mobilfunkanbieters, nach der für die Überlassung der SIM-Karte ein "Pfand" in Höhe von 29,65 Euro erhoben wird, das als "pauschalierter Schadensersatz" einbehalten wird, sofern der Kunde die Karte nicht innerhalb von drei Wochen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer und Beendigung des Kundenverhältnisses in einwandfreiem Zustand zurücksendet, ist unwirksam.
b) Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Mobilfunkanbieters, nach der für die Zusendung einer Rechnung in Papierform (zusätzlich zur Bereitstellung in einem Internetkundenportal) ein gesondertes Entgelt anfällt, ist jedenfalls dann unwirksam, wenn der Anbieter sein Produkt nicht allein über das Internet vertreibt.