Mobbing

BGH verschärft Prüfpflichten für Beleidigungen im Internet

Blogger müssen Behauptungen belegen und Inhalte gegebenenfalls löschen
Von Rita Deutschbein / dpa / dapd

BGH verschärft Prüfpflichten für Beleidigungen im Internet Mobbing im Internet
Bild: klicksafe.de
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klare Regeln für die Prüfung von beleidigenden Inhalten im Internet vorgelegt. Danach sind die Provider nicht haftbar zu machen, wenn auf den von ihnen angebotenen Blogs Menschen beleidigt oder denunziert werden. Sie müssen jedoch auf begründete Anfrage der Betroffenen den Sachverhalt prüfen und den Inhalt gegebenenfalls löschen, entschieden die obersten Richter heute in Karlsruhe (VI ZR 93/10). Sie stellten zudem klar, dass deutsche Gerichte für solche Fälle zuständig sind, auch wenn der Provider im Ausland sitzt.

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Der beklagte Provider Google reagierte erleichtert auf die Entscheidung. Das Gericht habe eingeräumt, dass das Unternehmen nicht alle Inhalte vorab auf ihre Rechtmäßigkeit prüfe, sagte der Leiter der Rechtsabteilung, Arnd Haller. "Auch besteht keine Pflicht von Google, Tatsachenbehauptungen quasi "auf Zuruf" des sich in seinen Rechte verletzt Fühlenden zu entfernen." Damit habe der BGH eine Lanze für die Meinungs- und Informationsfreiheit im Internet gebrochen.

Der BGH schreibt folgendes Verfahren vor: Der Betroffene muss dem Provider darlegen, dass in einem seiner Blogs ein Rechtsverstoß begangen wurde. Dieser Hinweis muss "so konkret gefasst" sein, das er "ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung bejaht werden kann". Diese Stellungnahme muss der Provider dann an den Blog-Verantwortlichen weiterleiten. Äußert sich dieser nicht innerhalb einer angemessenen Frist, ist der beanstandete Inhalt zu löschen.

Beharrt der Blogger jedoch auf seinen Aussagen, geht das Verfahren in die nächste Runde. Dann muss der Betroffene die Möglichkeit erhalten, darauf zu reagieren und die Rechtsverletzung zu beweisen. Gelingt ihm das, wird der Eintrag gelöscht, fehlen die Nachweise, bleibt der Eintrag bestehen.

Zu Grunde liegender Sachverhalt

Im vorliegenden Fall konnte Google einen Teilerfolg erzielen. Auf einem Mallorca-Blog war ein Mann bei voller Namensnennung beschuldigt worden, er habe mit Firmen-Kreditkarte Sexclub-Rechnungen bezahlt. Da der Autor den Blog sowie die darauf getätigten Einträge anonym führte, verklagte der Betroffene die Firma Google als Provider und erhielt in der Vorinstanz vom Oberlandesgericht Hamburg auch recht. Zunächst wollte das in Kalifornien sitzende Unternehmen Google den Fall nach amerikanischem Recht entschieden haben. Da der Blog jedoch in Deutsch verfasst worden sei und sich auch inhaltlich an deutsche Leser gewandt habe, wurde der Forderung nach Anwendung deutschen Rechts stattgegeben.

Zur Feststellung der Löschpflicht wies der BGH den Fall jetzt an Hamburg zurück. Google selbst könne lediglich als Störer haften, nicht jedoch als Mittäter der Persönlichkeitsrechtsverletzung, so der BGH. Bislang sei nur bekannt, dass der Kläger Google aufgefordert habe, eine Prüfung einzuleiten und der Provider den Blog-Verantwortlichen angeschrieben habe. "Was danach passiert ist, wissen wir nicht", sagte der Vorsitzende Richter Gregor Galke. Dem müsse das Gericht jetzt nachgehen. Den Streitwert legte der BGH auf 1 250 Euro fest.

Als positives Signal kann gewertet werden, dass der BGH in Fällen von eindeutig deutschen Blogs die deutschen Gerichte für zuständig erklärt. Andernfalls müssten sich Betroffene mit den Providern in deren Heimatländern auseinandersetzen.

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