Rechtstipps

Facebook-Knigge: Tipps für den Umgang mit Facebook

Diese Fallstricke sollten in sozialen Netzwerken vermieden werden
Von dpa / Jennifer Buchholz

Auch in sozialen Netzwerken müssen bestimmte Verhaltensregeln beachtet werden Auch in sozialen Netzwerken müssen bestimmte Verhaltensregeln beachtet werden
Bild: dpa
Das Internet bietet viele Freiheiten. Surfer sollten aber bei allen Möglich­keiten, die Facebook, Google+, Twitter & Co bieten, auf­passen, nicht in rechtliche Schwierig­keiten zu geraten. Bilder anderer Nutzer darf man zum Beispiel nicht einfach irgendwo hoch­laden oder teilen. Auch den Chef zu be­leidigen, ist keine gute Idee. Und wer als Frei­berufler auf Netzwerken für sich wirbt, muss noch mehr beachten. Die wichtigsten Regeln im Überblick:

Beleidigungen im digitalen Netz

Auch in sozialen Netzwerken müssen bestimmte Verhaltensregeln beachtet werden Auch in sozialen Netzwerken müssen bestimmte Verhaltensregeln beachtet werden
Bild: dpa
"Auch im Netz gilt das Strafgesetzbuch", warnt die Rechts­anwältin Sabine Sobola. Das bedeutet: Beleidigungen werden bestraft. Ob etwa ein Kraft­aus­druck öffentlich gepostet oder privat als Direkt­nachricht geschickt wird, ist egal. Nach dem gleichen Prinzip wird übrigens auch Cyber-Mobbing geahndet, erklärt Sobola. Aller­dings stoße die Justiz hier an ihre Grenzen: "Der einzelne Beitrag ist oft nicht so schlimm, da geht es eher um die Masse."

Manieren im Shitstorm: Ein Politiker macht einen Fehler, ein Tor­wart greift daneben - und schon bricht im Internet ein Shit­storm über ihn herein. Sach­liche Kritik ist dabei erlaubt, Be­leidigungen oder falsche Behaupt­ungen nicht. Wo genau die Grenze verläuft, hängt auch vom Ziel ab: "Personen des öffentlichen Lebens, also Politiker oder Stars, müssen schon einiges aushalten", sagt Sabine Sobola. Ein Freibrief sei das aber nicht. Als Faustregel gilt: Was man dem Gegen­über nicht ins Gesicht sagen würde, gehört auch nicht ins Netz.

Netzwerke im Job

Wer Facebook und Co. bei der Arbeit nutzt, kann Ärger bekommen. "Während der Arbeitszeit sollte der Arbeitnehmer eigent­lich arbeiten, und nicht im Internet surfen", sagt Nathalie Oberthür. Aller­dings sagt die Fach­anwältin für Arbeits­recht auch: Ein­deutige Surf­regelungen muss der Arbeit­geber treffen. Umgekehrt kann es sein, dass digitales Netz­werken Teil der Jobbeschreibung ist. Dann kann der Chef durchaus ver­langen, dass sich ein Nutzer bei Facebook oder Twitter umtut. "Privates Engagement für den Arbeitgeber in Netz­werken kann aber nicht verlangt werden", so Oberthür.

Lästereien über den Chef

Netzwerke sind der falsche Ort, um Arbeits­frust heraus­zu­schreien. Zwar darf ein Arbeit­nehmer im privaten Umfeld seine Meinung über den Arbeit­geber sagen. "Facebook und andere Netzwerke sind aber nicht un­bedingt das private Umfeld", sagt Oberthür. Das gelte sogar dann, wenn die Posts nur für virtuelle Freunde sichtbar sind. Wer sich in Netz­werken gegenüber seinem Arbeit­geber geschäfts­schädigend äußert, muss mit Ab­mahnung oder Kündigung rechnen.

Rechte an Bildern, Thumbnails und Videos

Diese darf man nur hochladen, teilen oder weiterleiten, wenn man die Nutzungs­rechte hat. "Das sind in der Regel Fotos, die ich selbst geschossen habe, oder die aus einer sicheren Quelle stammen", erklärt Sabine Sobola. Wer dagegen verstößt, kann sich eine Ab­mahnung wegen Urheber­rechts­verletzung einhandeln. Jeder, der zu sehen ist, muss übrigens der Veröffent­lichung zustimmen.

Google+ und Facebook blenden neben Links zu Videos und Artikeln automatisch kleine Vorschaubilder ein. Die können urheber­rechtlich geschützt sein. "Es gibt zwar BGH-Entscheidungen zu Googles Bilder­suche, nach dem die Anzeige solcher Thumbnails durch den Such­maschinen­anbieter zulässig ist", erklärt Till Kreutzer von iRights.info. Ob das auch für die Vorschau­bilder bei Facebook gilt, sei aber nicht sicher. "Allerdings ist mir nur ein einziger Fall bekannt, in dem dies abgemahnt wurde." Sicher­heits­halber kann man beim Posten von Links die Vorschaubilder deaktivieren.

Falsche Namen können zur Account-Sperrung führen

Gerade bei Facebook verschleiern viele ihren richtigen Namen mit Abkürzungen oder absichtlichen Fehlern. Verboten ist das nicht. Je nach Netzwerk kann es aber einen Verstoß gegen die Nutzungs­bedingungen des Anbieters bedeuten. Die Konsequenz könnte eine Sperrung des Accounts sein. Anders liegt der Fall, wenn ein Name quasi missbraucht wird. "Es gibt so etwas wie das Recht am eigenen Namen", erklärt Kreutzer. Wer sich also bei Twitter als Boris Becker ausgibt, muss mit Post vom Anwalt rechnen.

Impressums-Pflicht

Wer Web­seiten kommerziell betreibt, braucht ein Impressum. Die Regel gilt auch für Frei­berufler oder Künstler, die zum Beispiel über eine Facebook-Seite für sich werben. "Es gibt bei Facebook einen 'Info"-Reiter, der dafür vorgesehen ist', erklärt Kreutzer. Es gebe aber auch Urteile, die besagen, dass das Impressum schon auf der Facebook-Start­seite verlinkt sein muss. Deshal rät der Anwalt zum Impressum unter "Kurze Beschreibung". Dort dürfte an der leichten Auf­find­barkeit, die die Gerichte fordern, kein Zweifel bestehen.

Mehr zum Thema Facebook