Gerichtsurteil

Beleidigung auf Facebook ist nicht immer ein Kündigungsgrund

Das Hessische Landesarbeitsgericht entscheidet für Arbeitnehmer
Von dpa / Jennifer Buchholz

Beleidigungen auf Facebook ist nicht automatisch ein Kündigungsgrund Gericht entscheidet zu Gunsten eines Arbeitnehmers, der gegen die Kündigung seines Arbeitgebers klagte.
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Wer seinen Arbeitgeber in sozialen Netzwerken wie Facebook grob beleidigt, muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Aus­nahms­weise kann der Arbeit­geber jedoch ver­pflichtet sein, einen Arbeit­nehmer trotz eines ent­sprechenden Fehl­verhaltens weiter­zu­be­schäftigen. Das ist etwa dann der Fall, wenn der Be­schäftigte schon seit Jahr­zehnten im Betrieb mitarbeitet. Das hat das Hessische Landes­arbeitsgericht entschieden (Az.: 21 Sa 715/12). Auf das Urteil weist der Bund-Verlag hin.

In dem verhandelten Fall schrieb ein Medien­gestalter in einer offenen Facebook-Gruppe über seinen Arbeitgeber: "Ich kotze gleich...So asoziale Gesellschafter gibt es wohl kaum ein zweites Mal". Hintergrund war eine tarifliche Auseinandersetzung in dem Betrieb. Als der Arbeitgeber von dem Eintrag erfuhr, entließ er den Angestellten fristlos. Dagegen klagte dieser vor Gericht.

Mildernde Umstände

Beleidigungen auf Facebook ist nicht automatisch ein Kündigungsgrund Gericht entscheidet zu Gunsten eines Arbeitnehmers, der gegen die Kündigung seines Arbeitgebers klagte.
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Mit Erfolg: Die Richter hielten die fristlose Kündigung für unzulässig. Zwar seien die Äußerungen des Mannes auf Facebook eine grobe und schwere Beleidigung, die grundsätzlich eine fristlose Kündigung rechtfertige. Allerdings spreche hier für den Beschäftigten, dass er seit 28 Jahren in dem Betrieb arbeitet. Außerdem habe der Mann eine Schwerbehinderung, und er habe sich weiter nach dem Vorfall entschuldigt. Der Arbeitgeber sei deshalb verpflichtet, den Arbeitnehmer trotz des Vorfalls weiterzubeschäftigen.

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