OLG München

Urteil: Facebook darf Pseudonyme verbieten

Anony­mität senkt die Hemm­schwelle für Cyber­mob­bing, Beläs­tigungen, Belei­digungen und Hass­rede. So sieht es das Ober­lan­des­gericht München. Unter anderem deswegen erlaubt es Face­book in zwei aktu­ellen Urteilen, Pseud­onyme zu verbieten.
Von dpa /

Klarname oder Pseudonym in sozialen Netzwerken? Klarname oder Pseudonym in sozialen Netzwerken?
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Bricht Mister X im Internet leichter die Regeln als Lies­chen Müller - und sollte man deswegen die Nutzung von Pseud­onymen in sozialen Netz­werken verbieten? Das ist der Kern der poli­tischen Debatte um die Klar­namen­pflicht.

Um die juris­tische Debatte hat sich das Ober­lan­des­gericht München geküm­mert: In zwei Urteilen kam es zum Schluss, dass Face­book von seinen Nutzern verlangen darf, ihre echten Namen zu verwenden. Rechts­kräftig sind die Entschei­dungen aber noch nicht.

Problem: Hemm­schwelle liege nied­riger

Klarname oder Pseudonym in sozialen Netzwerken? Klarname oder Pseudonym in sozialen Netzwerken?
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Die Richter verwiesen dabei explizit auf die Probleme, die Anony­mität im Netz mit sich bringt. "Bei der Verwen­dung eines Pseud­onyms liegt die Hemm­schwelle nach allge­meiner Lebens­erfah­rung deut­lich nied­riger", schreiben sie in beiden Urteilen. Dagegen sei die Verpflich­tung, den wahren Namen zu benutzen, grund­sätz­lich geeignet, "Nutzer von einem rechts­wid­rigen Verhalten im Internet abzu­halten". Face­book habe "ange­sichts eines mitt­ler­weile weit verbrei­teten sozi­alschäd­lichen Verhal­tens im Internet - Cyber-Mobbing, Beläs­tigungen, Belei­digungen und Hass­rede" - ein legi­times Inter­esse daran.

Auch Face­book begründet die Klar­namen­pflicht in seinen Nutzungs­bedin­gungen ähnlich. Dort heißt es: "Wenn Personen hinter ihren Meinungen und Hand­lungen stehen, ist unsere Gemein­schaft sicherer und kann stärker zur Rechen­schaft gezogen werden." Die Entschei­dung des OLGs begrüßte der Konzern. Viele andere soziale Medien erlauben dagegen die Nutzung von Pseud­onymen.

Face­book sieht die Nutzung des echten Namens als zentrales Element seines Ange­bots. Bei Hinweisen auf Pseud­onyme geht das Unter­nehmen der Frage nach, ob es sich um echte Namen handelt. Eine flächen­deckende Über­prü­fung gibt es dem Konzern zufolge aller­dings nicht. Dazu, wie viele Profile unter echten und wie viele unter Pseud­onymen exis­tieren, nennt das Unter­nehmen keine Zahlen.

Gerichte befinden unter­schied­lich

In den beiden vorlie­genden Fällen hatte Face­book die Profile zweier Personen gesperrt, die Fanta­sie­namen verwen­deten. Die Land­gerichte Traun­stein und Ingol­stadt hatten dazu in erster Instanz unter­schied­lich befunden. In Ingol­stadt war die Klar­namen­pflicht verworfen, in Traun­stein bestä­tigt worden.

Beim in Traun­stein verhan­delten Fall waren zudem rassis­tische Postings über schwarze Kanni­balen und einen tanzenden Adolf Hitler hinzu­gekommen, derent­wegen Face­book das Profil erneut gesperrt hatte. Auch dies war ursprüng­lich Teil des Verfah­rens. Nachdem das OLG in der münd­lichen Verhand­lung aber zu erkennen gegeben hatte, dass es diese Sper­rung wohl eben­falls als recht­mäßig ansehen wird, hatte der Kläger diesen Teil der Beru­fung zurück­gezogen.

Eine zentrale Rolle für die Entschei­dung hatte die Frage gespielt, ob das deut­sche Tele­medi­enge­setz oder die EU-Daten­schutz­grund­ver­ord­nung entschei­dend ist. In ersterem heißt es, dass eine Nutzung unter Pseud­onym ermög­licht werden muss, "soweit dies tech­nisch möglich und zumutbar ist". In der zweiten wird dies nur als Möglich­keit genannt. Am Ende kam das OLG zum Schluss, dass das Pseud­onym in den aktu­ellen Fällen für Face­book nicht zumutbar ist.

Ein Richter blockiert nun den zweiten Teil der Maßnahmen der US-Regie­rung gegen die Social-Media-Platt­form Tiktok. Ein schwerer Rück­schlag für Donald Trump und sein Vorgehen. Mehr dazu lesen Sie in einer weiteren News.

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