nicht zahlen

Wie man sich gegen Raubritter im Internet wehrt

Widerspruch hat gute Erfolgschancen
Von ddp / Marie-Anne Winter

Die Raubritter von heute lauern längst nicht mehr nur im Hintergrund der Internet-Seiten von halblegalen Sex- und dubiosen Spieleanbietern. Immer häufiger klagen beispielsweise aufgebrachte Eltern, dass ihre Sprösslinge beim Surfen die Homepage einer Hausaufgaben-Hilfe angeklickt haben und wenig später saftige Rechnungen über ein dabei angeblich abgeschlossenes Jahres-Abo zugeschickt bekommen. "Was juristisch gesehen natürlich Nonsens ist", sagt Rechtsanwalt Peter Koblenz von der Deutschen Anwaltshotline in einem Gespräch mit der Nachrichtenagentur ddp.

Selbst wenn der Sohn oder die Tochter irrtümlich der Ansicht gewesen wären, die Benutzung der Seite sei kostenlos - Kinder zwischen sieben und 17 Jahren, um die es hier geht, sind nur beschränkt geschäftsfähig. "Ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten dürfen Minderjährige gar keine längerfristigen Verpflichtungen eingehen, und diesen können die Eltern immer problemlos widersprechen", erklärt der Anwalt. Das von dem Internet-Abzocker erschlichene Abo ist also auf jeden Fall hinfällig.

Taschengeldparagraph kein Schlupfloch

Selbst der vielzitierte Taschengeldparagraph bietet den unlauteren Geschäftemachern in Wahrheit kein rechtliches Schlupfloch. "Nur dann wird nämlich ein auch ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Handel mit Minderjährigen ausnahmsweise als wirksam angesehen, wenn das Geld dafür bereits aus eigenen Mitteln bezahlt wurde", betont Koblenz. Mit dieser gesetzlichen Regelung solle lediglich verhindert werden, dass Kinder von ihrem Taschengeld Dinge kaufen und dann die Eltern zum Händler laufen und Geld zurückfordern, das rechtlich gar nicht mehr ihnen gehört hat. "Man sollte die unbezahlte Rechnung für den angeblichen Vertragsabschluss des Kindes aber trotzdem nicht einfach in den Papierkorb werfen - sie könnte ja als Beweismittel für spätere gerichtliche Auseinandersetzungen noch von Wert sein", rät Anwalt Koblenz.

Im Übrigen muss der Betreiber einer Internet-Seite seinerseits stets beweisen können, dass es zweifelsfrei der erklärte Wille des Kunden war, sich wirklich für eine gebührenpflichtige Dienstleistung bei ihm anzumelden. "Wird auf der Seite mehrfach von Gratis-Angeboten gesprochen, ist nach einer Entscheidung des Amtsgerichts München jeder mehr oder weniger versteckt angebrachte Kostenhinweis rechtlich unzureichend", betont Koblenz. Lässt sich etwa - wie häufig - der Preis nur in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder weit unterhalb des Anmeldeformulars finden, könne man die im Nachhinein per Post eintrudelnde Zahlungsaufforderung ohne weiteres zurückweisen.

Kuckucks-Vertrag anfechten

Auch jeder Erwachsene, der über den Tisch gezogen werden soll, kann einen untergeschobenen Kuckucks-Vertrag wegen Irrtums anfechten. "Dies ist möglichst rasch nach Empfang der Rechnung zu tun, durch welche die Täuschung ja erst zutage trat", empfiehlt der Anwalt. Der Anbieter muss nach einhelliger Rechtsprechung die Anfechtung ersatzlos hinnehmen, wenn er - wie meist bei solchen Lock- und Tarnangeboten - damit hätte rechnen müssen, dass der Kunde von einer Gratis-Leistung ausgehen würde. "Die Anfechtung einer Willenserklärung kann allerdings nur binnen Jahresfrist erfolgen", warnt Koblenz. Hat man bei einem der üblichen Zwei-Jahres-Verträge zunächst - um seine Ruhe zu haben - die erste Jahresrate bezahlt, gäbe es keine Möglichkeit mehr, die zweite Zahlung später wegen Irrtums zurückzuweisen. Dies gelte selbst dann, wenn der Vertrag ursprünglich nicht rechtens war.

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