Altrouter

Editorial: Viel Geld für Elektroschrott

Verbrau­cher müssen bei vielen Verträgen weit­gehend wert­lose Altge­räte zurück­senden - zahlen aber teuer, wenn sie es nicht tun
Von

Elektroschrott Altrouter landen nach der Rücksendung meist direkt im Recycling
@bramwork - Fotolia
Die Diskus­sion um versteckte Gebühren bei der Vertrags­auf­lösung begleitet teltarif.de nun schon (fast) seit dem Beginn 1998. Die gesetz­liche Rege­lung ist dabei eindeutig: Die Anbieter dürfen Vertrags­abschluss­ent­gelte verlangen; Kündi­gungs­gebühren sind hingegen nicht rech­tens. Ein wegwei­sendes BGH-Urteil hierzu stammt beispiels­weise von 2002. Probiert werden versteckte Deak­tivie­rungs­gebühren jedoch immer wieder, jeweils halt so lange, bis die Gerichte die zuge­hörigen Klau­seln wieder kassieren, was zum Nach­teil der Verbrau­cher schonmal viele Jahre dauern kann. Denn wer bucht entspre­chende Last­schriften über solche unge­recht­fer­tigten Zahlungen schon zurück, wohl­wis­send, dass er damit eine Kaskade aus Mahn- und Klage­ver­fahren in Gang setzt, die nicht so einfach zu stoppen ist?

Aktuell beson­ders beliebt ist es, vom Kunden die mit dem Anschluss zur Verfü­gung gestellten Endge­räte nach Vertrags­ablauf wieder zurück­zuver­langen. Das ist auch grund­sätz­lich zulässig, wenn die Anbieter die Geräte nur vermieten und nicht verkaufen. Kommt das Kunden­paket mit dem/den Altgerät(en) nicht recht­zeitig nach Auslaufen des Vertrags beim Anbieter an, verlangen diese dann gesal­zene Preise. Und so war wenig verwun­der­lich, dass die Richter schon in der ersten Instanz die pauschale Gerä­tever­lusts-Preis­liste Voda­fones kassiert haben: Mehr, als das Gerät zum Zeit­punkt der Rück­sen­dung wert ist, darf vom Kunden für eine verges­sene Rück­sen­dung nicht verlangt werden. Ebenso ist es unzu­lässig, sofort die Nicht-Rück­sende-Pauschale zu verrechnen, ohne erstmal die noch ausste­hende Rück­sen­dung anzu­mahnen.

Wie üblich wird Voda­fone dennoch den Instan­zenweg beschreiten, um sich zwei weitere Nieder­lagen zu holen. Erst, wenn das unan­fecht­bare BGH-Urteil vorliegt, müssen sie ihre Praxis ändern, und dann fällt ihnen garan­tiert eine neue Methode ein, die Kunden am Vertrags­ende weiterhin zu gängeln.

Umkämpfter Markt

Elektroschrott Altrouter landen nach der Rücksendung meist direkt im Recycling
@bramwork - Fotolia
Zwei­fellos sind Fest­netz­anschlüsse ein hart umkämpfter Markt. Die Zahl der Kunden sinkt - abge­sehen von Sonder­effekten wie derzeit noch die Corona-Pandemie - mit der Zeit langsam aber stetig. Zwei Tech­nolo­gien - Vecto­ring-DSL über die klas­sische Kupfer-Doppel­ader und der Kabel­anschluss über das Breit­band­kabel - sind weit­gehend ausge­reizt und haben es daher immer schwie­riger, mit der weiterhin schnellen Entwick­lung mobiler Breit­band­dienste zu konkur­rieren. Die dritte Tech­nologie - Glas­faser bis ins Haus - benö­tigt aufgrund der hohen Verle­gekosten in Deutsch­land eine gewal­tige Anfangs­inves­tition, ist aber dafür die Tech­nologie, die auch künftig noch Poten­zial hat.

Unter solchen Bedin­gungen werden die Schau­fens­ter­preise bei Vertrags­abschluss immer wich­tiger. Egal, ob Voda­fone oder Telekom, die ersten sechs oder zwölf Monate sind deut­lich rabat­tiert, danach wird es teurer, was frei­lich nicht alle Kunden gleich über­bli­cken. Bei Resel­lern sind die ersten Monate teils sogar kostenlos, was groß ange­priesen wird. Dafür muss man den Preis danach dann schon fast mit der Lupe suchen. Klickt man falsch, hat man auch noch kosten­pflich­tige Extra­pakete wie HD-TV oder ein Sicher­heits­paket mit im Waren­korb. Nur dort wird Marge verdient; mit dem Inter­net­zugang selber machen die Anbieter bei Kunden, die alle zwei Jahre wech­seln, hingegen kaum Gewinn.

Wenn auch nur 20 Prozent der Kunden vergessen, das Altgerät zurück­zuschi­cken, oder sich ob dessen Zustand ("Kaffee drüber gelaufen") gar nicht erst trauen, dann sind das nach derzei­tiger Preis­liste im Schnitt 20 bis 50 Euro zusätz­lich pro Vertrags­ver­hältnis. Da jähr­lich Millionen Haus­halte ihren Fest­netz­anschluss wech­seln, kommen so, über alle Anbieter summiert, drei­stel­lige Millio­nen­beträge zusammen.

Es lohnt sich also, den Schrott zurück­zufor­dern. Zwar bekommen Voda­fone und Co. für die Altge­räte so gut wie kein Geld mehr - nur ein kleiner Teil lässt sich für wenige Euro auf Ebay und Co. verkaufen. Aber sie können die Altrouter dank der Sorten­rein­heit (immer dieselben Geräte) recht günstig entsorgen und sparen sich so entspre­chende Kosten für die Teil­nahme am allge­meinen Elek­tro­schrott-Recy­cling, wie sie für alle Elek­tronik-Händler verpflich­tend ist. Der einzige Nach­teil der Miet­praxis für die Anbieter ist, dass sie bei nicht vom Kunden verschul­deten Gerä­teaus­fall (wenn also kein Kaffee drüber gelaufen ist, der Router aber trotzdem kaputt­geht), dem Kunden ein Ersatz­gerät stellen müssen. Nur: Die Anbieter haben ja mehr als genug Rück­läufer von ehema­ligen Kunden, die sie als aufbe­rei­tete Ersatz­geräte verschi­cken können.

Miss­brauchs­auf­sicht schneller oder wirk­samer

Letzt­end­lich haben die Kunden also den Aufwand damit, die Router zurück­zusenden, nur, damit diese beim Anbieter direkt im Elek­tro­schrott landen. Wenn sie es aber nicht tun, zahlen sie hohe Straf­gebühren. Besser wäre eine Rück­kehr zum alten Modell der Kauf­router: Die Kunden zahlen am Ende auch nicht mehr, können den Router aber behalten und zum Beispiel auch nach einem Anschluss­wechsel als Access Point, Repeater oder Drucker­server weiter­betreiben.

Für die Kunden wäre daher wichtig, dass die Miss­brauchs­auf­sicht effek­tiver wird: Beispiels­weise dadurch, dass die letzt­instanz­lichen Urteile schneller ergehen. Oder dadurch, dass die Gelder, die die Anbieter unbe­rech­tig­ter­weise zu viel kassiert haben, von einem unab­hän­gigen Wirt­schafts­prüfer auf Kosten der Anbieter ermit­telt und dann an die Kunden zurück­bezahlt werden, oder alter­nativ zumin­dest die unbe­rech­tigten Gewinne abge­schöpft werden. Letz­teres gibt es in Deutsch­land übri­gens bereits, es wird aber bisher nur in Einzel­fällen auch ange­wendet. Zur Rück­zah­lung der Schäden wäre eine Muster­fest­stel­lungs­klage nötig, die es noch nicht gibt, über die der Gesetz­geber aber wohl seit 2016 disku­tiert.

Weitere Edito­rials