Urteil: Vodafone-Forderung für "vergessene" Router zu hoch
Landgerichte: Kosten für nicht zurückgegebene Router sind überhöht
Bild: Vodafone
Das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 03.02.2021, 12 0 83/20) und das Landgericht München I (Urteil vom 24.02.2021 12 O 7213/20) haben der Vodafone GmbH (hauptsächlich DSL) aber auch der Vodafone Deutschland GmbH (Kabel-Festnetz) in vom Rechtsanwalt Dr. Matthias Böse (Neuss) juristisch begleiteten Klageverfahren der Verbraucherzentrale NRW die Verwendung diverser Klauseln untersagt, die Kunden insbesondere bei versäumter Rückgabe von Leihgeräten (Router, Modem, TV-Box) unangemessen benachteiligen. Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig.
Die Leihgeräte-Falle
Landgerichte: Kosten für nicht zurückgegebene Router sind überhöht
Bild: Vodafone
Wie auch viele andere TK-Unternehmen, sind die Unternehmen der Vodafone-Gruppe dazu übergegangen, Kunden im Rahmen des Internetanschlusses Miet- oder Leihgeräte für den Internetanschluss zu liefern. Diese Geräte müssen nach Vertragsende zurückgegeben werden. Dieses Vertragsende liegt in der Regel frühestens nach 24 Monaten vor, bei Verlängerung von Verträgen können aber auch 36, 48 oder noch mehr Monate vergangen sein. Geschieht das nicht, so sahen die AGB teils happige Kosten vor.
Ohne vorherige Fristsetzung / Mahnung möchte Vodafone ein nicht (rechtzeitig) zurückgeschicktes Endgerät berechnen. Die „vereinbarte Pauschale“ war durchaus happig: Für eine Fritzbox-Modell 6490 z.B. wurden 160 Euro aufgerufen, teilt der Anwalt mit und findet: "Für ein im Jahr 2016 vorgestelltes Gerät, was teils erst nach Jahren zurückgegeben wird, ein stolzer Preis." Eine Fritzbox 7590 mit einer unverbindlichen Preisempfehlung von 269 Euro (plus MwSt.) wollte Vodafone gar 249,90 Euro erhalten. In Anbetracht des Umstands, dass Schadensersatz lediglich netto verlangt werden dürfte, ein gutes Geschäft, selbst wenn Vodafone die Boxen zum UVP eingekauft hätte. Auch wurden teils Geräte sehr ungenau bezeichnet, so war nur die Rede von einem „Kabelrouter“, der mit 100 Euro angesetzt werden sollte.
Zudem hat sich die Vodafone Deutschland GmbH das Recht eingeräumt, bei Mängeln ihren Kunden Gebrauchtgeräte im Austausch zur Verfügung zustellen.
Verbraucherbeschwerden: Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen mischt sich ein
Aufgrund von gehäuften Beschwerden betroffener Verbraucher hat die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen unter Leitung von Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW, die beiden Unternehmen wegen diverser rechtswidriger Klauseln abgemahnt und, nachdem keine umfassende Unterlassungserklärung abgegeben wurde, den Anwalt Dr. Böse gebeten, sie gerichtlich zu vertreten.
Entscheidungen der Gerichte
Die Gerichte in München und Düsseldorf sind sich einig: So geht das nicht. Einerseits seien die Schadenpauschalen gem. § 309 Nr 5 lit a) BGB unwirksam, "da sie den regelmäßig entstehenden Schaden deutlich übersteigen". Zudem würde das Fristsetzungs-/Mahnungserfordernis entgegen § 309 Nr. 4 BGB und damit rechtswidrig abbedingen, indem Vodafone ohne weiteres zur Nachberechnung berechtigt ist.
Die Beschränkung der Nacherfüllung mit Gebrauchtgeräten ist bei anfangs gelieferten Neugeräten aufgrund einer unangemessenen Benachteiligung gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1, 2 BGB unwirksam.
Ein Fazit des Anwalts
Die Entscheidungen seien, wenn auch noch nicht rechtskräftig, für Verbraucher sehr hilfreich. Gerade nach langjährigen Vertragsverhältnissen gerät die Frage, ob Endgeräte zurückgeschickt werden müssen, schnell in Vergessenheit. Sollten die Entscheidungen der Gericht Bestand haben, so wäre diese Sorge in Zukunft unbegründet: Ohne vorherige Aufforderung gibt es dann keine Rechnung.
Verbraucher, die bereits eine Schadenpauschale gezahlt haben, können diese mit guten Erfolgsaussichten nun zurückfordern und ihre Endgeräte an Vodafone zurücksenden.
Auch in Fällen, in denen keine Rückgabe möglich ist (z.B. wenn die Endgeräte stark beschädigt wurden) dürfte der Weg frei sein, um Forderungen Vodafone zumindest der Höhe nach entgegenzutreten und bisherige Zahlungen teilweise zurückzuverlangen. Ein Grund, warum hier mit Altgeräten unter Berücksichtigung der Umsatzsteuer bis zu 100 Prozent Aufschlag (Gebrauchtpreise der Fritz Box 6490 von unternehmerischen Verkäufern bei eBay) gewonnen werden soll, ist nicht ersichtlich.
Auch in Vodafone-Shops kann ein Vodafone Kunde Dinge erleben, die nicht zum Vorteil des Kunden sind. teltarif.de konnte helfen.