Themenspezial: Verbraucher & Service Urteil

mobilcom-debitel: Profit aus rechts­widriger Klausel erhält der Staat

Ein Provider darf unrechtmäßig erwirtschaftete Gewinne nicht behalten. mobilcom-debitel wurde dazu verurteilt, den Gewinn aus einer rechtswidrigen Klausel an den Staat abzuführen. Doch um welche Gängelung ging es?
Von

mobilcom-debitel muss unrechtmäßig erwirtschaftete Gewinne abgeben mobilcom-debitel muss unrechtmäßig erwirtschaftete Gewinne abgeben
Bild: mobilcom-debitel / freenet Group
Von Zeit zu Zeit kommen Mobilfunkprovider auf die Idee, irgendwelche Zusatzgebühren von ihren Kunden zu erheben, die beispielsweise dann anfallen, wenn der Kunde den Tarif nur wenig oder gar nicht nutzt. Nach einem Gerichtsurteil vom Juli 2012 wurde mobilcom-debitel die Nutzung einer entsprechenden Klausel untersagt. Laut einem aktuellen Urteil muss das Unternehmen die über die Klausel erwirtschafteten Gewinne an die Staatskasse abführen - dieses Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

Eine derart drastische, aber nachvollziehbare Maßnahme nennt man im Rechtswesen eine Gewinnabschöpfung. Denn viel zu oft wurde in der Vergangenheit Unternehmen eine Klausel zwar untersagt, die Firma hatte aber bereits über Monate oder Jahre satte Gewinne mit der Masche erwirtschaftet. Die juristische Möglichkeit zur Gewinnabschöpfung wurde im Rahmen der Novelle des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) von 2004 in das Gesetz eingeführt. mobilcom-debitel muss nun einen sechsstelligen Betrag an die Staatskasse bezahlen, sollte das Urteil rechtskräftig werden.

Streit um die Höhe der abzuführenden Gewinne

mobilcom-debitel muss unrechtmäßig erwirtschaftete Gewinne abgeben mobilcom-debitel muss unrechtmäßig erwirtschaftete Gewinne abgeben
Bild: mobilcom-debitel / freenet Group
mobilcom-debitel hatte Telefonverträge mit der Bezeichnung "Vario 50" und "Vario 50 SMS T-Mobile" zu einer monatlichen Grundgebühr von 14,95 Euro im Angebot. In den AGB beziehungsweise Preislisten dieser Tarife stand, dass Kunden, die den Anschluss in drei aufeinanderfolgenden Monaten nicht aktiv nutzen, eine zusätzliche Strafgebühr von 4,95 Euro monatlich zu zahlen hätten. Dass diese Klausel rechtswidrig ist, hatte nach einer Unterlassungsklage des vzbv bereits im Juli 2012 das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht entschieden und dieses Urteil ist rechtskräftig.

Damit mobilcom-debitel die bereits erwirtschafteten Gewinne nicht einfach einstreicht, startete der vzbv zusätzlich ein mehrstufiges Gewinnabschöpfungsverfahren. Das Landgericht Kiel urteilte nach einer Mitteilung des vzbv nun, dass mobilcom-debitel die mit dieser unrechtmäßigen Gebühr erzielten Gewinne in Höhe von insgesamt rund 420 000 Euro an die Staatskasse abgeben muss. Einen Teil des Betrags hatte der Provider bereits im April 2017 anerkannt und bezahlt. Vor Gericht ist es offenbar zum Streit über die Höhe des abzuführenden Gewinns gekommen.

"Wir haben mit diesem Verfahren dafür gesorgt, dass mobilcom-debitel seine Unrechtsgewinne nicht einfach behalten darf", kommentiert Heiko Dünkel, Rechtsreferent beim vzbv, die Entscheidung.

vzbv: Rechtslage muss erneut geändert werden

Die Gewinnabschöpfung wie in diesem Fall eignet sich laut dem vzbv allerdings nur für Streuschäden, das heißt, wenn sich viele kleine einzelne Schäden zu hohen Gewinnsummen addieren. Bei höheren Schäden soll laut den Verbraucherschützern zukünftig die Rückzahlung an die Verbraucher Vorrang haben. Dazu fordert der vzbv die Einführung einer Musterfeststellungsklage - diese würde nach Meinung der Juristen Rückzahlungen direkt an die Verbraucher erleichtern. Ein Gesetzentwurf dazu liegt offenbar seit 2016 vor, wurde aber bislang nicht in geltendes Recht umgesetzt.

Der Verband fordert außerdem, dass abgeschöpfte Unrechtsgewinne nicht "ziellos" in die Staatskasse fließen, sondern zur Förderung des Verbraucherschutzes verwendet werden sollten.

Kürzlich hat der vzbv auch eine Klausel der Telekom zur Werbeeinwilligung beanstandet: Keine Telekom-Werbeanrufe nach Vertragsende.

Mehr zum Thema Verbraucher