BGH: Verbraucherzentrale durfte Inkasso-Konto nach Abofalle sperren lassen
Eine Verbraucherzentrale ließ ein Konto eines Inkassobüros sperren. Der BGH sagt, das gehe in Ordnung - aber nur in diesem Fall.
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Im Kampf gegen Internetbetrügereien können
Verbraucherschützer einen Sieg für sich verbuchen: Die
Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz durfte eine Bank 2011 dazu
auffordern, das Konto eines Inkassounternehmens zu sperren. Das hat
der Bundesgerichtshof (BGH) heute entschieden (Aktenzeichen I ZR 75/13).
Routenplanservice war Verbrauchertäuschung
Eine Verbraucherzentrale ließ ein Konto eines Inkassobüros sperren. Der BGH sagt, das gehe in Ordnung - aber nur in diesem Fall.
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Die Richter wiesen damit die Klage eines Inkassounternehmens ab.
In dem Fall hatte sich ein Internetnutzer an die Verbraucherzentrale
gewandt. Er war in eine Abofalle getappt: Auf einer Seite
mit einem Routenplanerservice hatte er seine persönlichen Daten
eingegeben, den Button "Jetzt anmelden" angeklickt und damit, ohne es
zu wollen, einem Zweijahresvertrag zugestimmt.
Das Inkassounternehmen versuchte daraufhin, die Jahresgebühr von 96 Euro einzutreiben. Es mahnte den Nutzer mehrfach, obwohl die Verbraucherzentrale sich zwischenzeitlich eingeschaltet und den Vertrag angefochten hatte. Als die Verbraucherzentrale die Bank anschrieb, klagte das Inkassounternehmen.
Vorgehen der Verbraucherzentrale nur im Ausnahmefall zulässig
Normalerweise sei eine Aufforderung wie die der Verbraucherschützer rechtswidrig und damit verboten, urteilten die BGH-Richter. In Ausnahmefällen wie diesem sei ein derartiges Vorgehen jedoch zu billigen. Denn hier habe sich das Inkassounternehmen bewusst an der Durchsetzung eines Geschäftsmodells beteiligt, das auf systematische Täuschung von Verbrauchern angelegt gewesen sei. Die Vorinstanz hatte dagegen der Klage des Unternehmens stattgegeben und argumentiert, die Verbraucherschützer müssten ihre Ziele im Wege einer Klage durchsetzen.
"Normalerweise gehen wir nicht auf diese Weise vor", sagte Carmen Gahmig von der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. Sie wies darauf hin, dass Abofallen in dieser Form nicht mehr möglich seien. Seit 2012 schreibt ein Gesetz vor, dass ein Vertrag im Internet erst nach einem Extraklick auf einen Bestätigungsbutton zustande kommt. Zwischen 2007 und 2012 habe die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz jedoch knapp 29 500 Anfragen wegen Kostenfallen im Internet gehabt.
Heute müssen Online-Dienste transparent aufzeigen, wenn durch einen Klick im Internet ein kostenpflichtiger Kauf abgeschlossen wird. Details zur Button-Lösung lesen Sie in unserer Meldung Button-Lösung im Detail: Schluss mit Kostenfallen in Online-Shops.