Im Internet verkaufen

Wann Privatleute als gewerbliche Anbieter gelten

Dach­boden­funde oder ausge­mis­teter Hausrat: Viele Menschen verkaufen arglos Dinge. Inter­net­platt­formen machen den Verkauf einfach. Doch Vorsicht: Die Schwelle zum gewerb­lichen Anbieter ist niedrig.
Von dpa /

Wovon hängt es ab, ob ich Privat­ver­käufer bin oder ein Gewerbe anmelden muss? Wenn ich ein paar Dinge pro Monat im Internet verkaufe, bin ich doch wohl eindeutig privater Verkäufer, werden sich die meisten denken.

Doch genau das stimmt nicht immer. Der Unter­schied ist aber wichtig zu wissen, da es steu­erlich und recht­lich einen Unter­schied macht, ob man als privater oder gewerb­licher Verkäufer tätig ist.

Denn gewerb­liche Anbieter müssen ihre Kunden zum Beispiel über das Wider­rufs­recht infor­mieren. Auch die Impres­sums­pflicht gilt für gewerb­liche Anbieter. Wer sich an diese und andere Vorschriften nicht hält, müsse im schlimmsten Fall mit einer gericht­lichen Abmah­nung rechnen, sagt Felix Barth, Fach­anwalt für gewerb­lichen Rechts­schutz. Wer viel im Internet verkauft, kann schon ein gewerblicher Anbieter sein Wer viel im Internet verkauft, kann schon ein gewerblicher Anbieter sein
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Die Verbrau­cher­zen­trale Nord­rhein-West­falen weist darauf hin, dass den Käufern im Fall einer gewerb­lichen Tätig­keit ein Rück­gabe­recht einge­räumt werden müsse. Private Verkäufer können die gesetz­lich vorge­schrie­bene Gewähr­leis­tung hingegen für ihre Ware ausschließen. Bei Neuwaren beträgt diese Frist 24 Monate, bei Gebraucht­waren zwölf.

Einnahmen aus gewerb­lichem Handel können der Umsatz­steuer unter­liegen

Auf einen gewerb­lichen Verkäufer kommen weitere gesetz­liche Pflichten zu, etwa steu­errecht­licher Art. Denn die erzielten Einnahmen aus den Verkäufen können der Umsatz­steuer unter­liegen.

Rechts­bera­tungs­stellen empfehlen, sich ab einem gewissen Umsatz im Zweifel besser von einem Steu­erbe­rater helfen zu lassen. Zudem müsse dann die Umsatz­steuer-Iden­tifi­kati­ons­nummer bei allen Ange­boten ange­geben werden.

Es ist riskant, einfach anzu­nehmen, dass man als Privat­ver­käufer unbe­sorgt handeln kann, ohne die recht­lichen Bestim­mungen zu beachten. Teure Rechts­strei­tig­keiten, Steu­ernach­zah­lungen und mögliche Strafen können die Folge sein.

Ab wann liegt eine gewerb­liche Tätig­keit vor?

Für Laien ist es meist gar nicht so leicht einzu­schätzen, ob es sich beim eigenen Handel noch um Privat­ver­käufe oder schon um gewerb­liche Verkäufe handelt. Denn eindeutig fest­gelegte Regeln gibt es dafür nicht. Zahl­reiche Urteile bieten aber eine Orien­tie­rungs­hilfe. So entschied der Bundes­gerichtshof (Az.: I ZR 3/06) 2008, dass die Einstu­fung "auf Grund einer Gesamt­schau der rele­vanten Umstände zu beur­teilen" ist.

Nur welche Anhalts­punkte gehen denn genau in die Gesamt­schau ein? Ein Über­blick.

1. Wieder­holte Verkaufs­tätig­keit

Das wich­tigste Indiz für ein gewerb­liches Handeln sei eine wieder­holte Verkaufs­tätig­keit, sagt Rechts­anwalt Max-Lion Keller. "Maßgeb­lich sind insbe­son­dere Zahl und Art der ange­botenen Artikel, sowie die Anzahl der von Dritten erhal­tenen Bewer­tungen." Der Bundes­gerichtshof urteilte, dass bereits 25 Käufer­bewer­tungen als Grenze zu einer gewerb­lichen Tätig­keit ausrei­chen. Über welchen Zeit­raum hinweg die Bewer­tungen abge­geben wurden, spielt dabei keine Rolle.

2. Zustand der Ware

Wer regel­mäßig gleich­artige Waren oder über­wie­gend Neuwaren anbietet, gilt ebenso als gewerb­licher Anbieter. Wenn ich also zum Beispiel aus einer Geschäfts­auf­lösung 20 Friseurum­hänge weiter­ver­kaufe, handle ich gewerb­lich. Der Wert des Gegen­stands spielt dabei keine Rolle.

Noch eindeu­tiger wird es, wenn ich regel­mäßig und fast ausschließ­lich Neuwaren verkaufe - etwa Töpfe, Bücher oder Elek­tronik.

3. Wert der Ware

Der Verkauf hoch­wer­tiger Gegen­stände und teurer, antiker Rari­täten spreche eben­falls für eine Unter­neh­mer­eigen­schaft, sagt Rechts­anwalt Keller. Dabei sei uner­heb­lich, ob diese Dinge gege­benen­falls aus dem eigenen Dach­boden­fundus stammen. Allein der hohe Waren­wert und die Tatsache, dass es sich hierbei nicht mehr um Alltags­gegen­stände handle, sei entschei­dend.

4. Verkäu­fer­status

Ganz klar ist der Fall aus Sicht der Gerichte, wenn Verkäufer als soge­nannte Power­seller tätig sind. Das sind Verkäufer, die bei gängigen Verkaufs­platt­formen regel­mäßig und beson­ders viele Artikel verkaufen und somit ein hohes Handels­volumen haben. Mit diesem Status geht die Pflicht einher, ein Gewerbe anzu­melden.

Das Verkauf­sportal eBay Klein­anzeigen wird in Kürze seinen Namen ändern. Mehr dazu lesen Sie in einer weiteren News.

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