Kündigung

Editorial: Und was gilt für Altverträge?

Kündi­gungen sollen nach Ablauf der Mindest­lauf­zeit künftig einfa­cher werden. Aber gilt das auch für bereits laufende Verträge? Am Ende gibt es drei verschie­dene Möglich­keiten
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Das neue Telekommunikationsgesetz (TKG) tritt am 1. Dezember 2021 in Kraft Das neue Telekommunikationsgesetz (TKG) tritt am 1. Dezember 2021 in Kraft
Bild: S Kautz15 - Fotolia.com
Erst die gute Nach­richt: Nicht nur im BGB hat der Gesetz­geber jüngst die unsin­nigen Vertrags­ver­län­gerungen bei Verbrau­cher­ver­trägen ersatzlos gestri­chen. Auch im ab 1. Dezember gültigen neuen TKG hat eine Rege­lung Eingang gefunden, die nach Ablauf der Mindest­lauf­zeit eine Vertrags­ver­län­gerung um einen bestimmten Zeit­raum verbietet. Aus einem Vertrag mit Mindest­lauf­zeit wird nach Ablauf der Mindest­lauf­zeit dann einfach ein unbe­fris­teter Vertrag, der monat­lich kündbar ist. Man ist also nicht mehr gezwungen, Verträge zu bestimmten Zeit­punkten zu verlän­gern, sondern kann sie künftig einfach so lange weiter­laufen lassen, bis man ein gutes neues Angebot findet. Gerade im Tele­kom­muni­kati­ons­bereich, wo man viel­leicht auf ein inter­essantes neues Handy­modell oder die Verfüg­bar­keit einer neuen Fest­netz­tech­nologie vor Ort wartet, ist diese flexible Kündi­gungs­mög­lich­keit wirk­lich ein Segen.

Auch das aktu­elle Unwesen, Verträge abzu­schließen, die nach Ablauf der Mindest­lauf­zeit deut­lich teurer werden, dürfte damit in Zukunft deut­lich zurück­gefahren werden. Denn wenn die Nutzer dann den Schock der "ersten Rech­nung danach" erleben, dann können sie sofort kündigen, müssen dann nur noch einen Monat abwarten, und dann sind sie raus. Statt 12 Monaten können die Anbieter die Kunden daher künftig in der Regel nur noch 3 Monate im künst­lich verteu­erten Vertrags­ver­län­gerungs­tarif binden.

Da auch die zwei­jäh­rige Lauf­zeit bei einem neuen Vertrag schon zu lang sein kann, dürfte einigen Kunden auch eine weitere Neure­gelung zugu­tekommen: Bei Vertrags­abschluss eines 2-Jahres-Vertrags muss alter­nativ auch ein 1-Jahres-Vertrag ange­boten werden. Dieser darf schlech­tere Kondi­tionen haben. Die aktuell vieler­orts anzu­tref­fende Praxis, nur 2-Jahres-Verträge anzu­bieten, wird aber verboten.

Unklares Schicksal für Altver­träge

Das neue Telekommunikationsgesetz (TKG) tritt am 1. Dezember 2021 in Kraft Das neue Telekommunikationsgesetz (TKG) tritt am 1. Dezember 2021 in Kraft
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Die schlechte Nach­richt ist, dass der Gesetz­geber es m.E. versäumt hat, eindeutig zu bestimmen, was mit Altver­trägen passiert. Im § 56 des ab 1. Dezember gültigen TKG (Achtung: In vielen Internet-Daten­banken findet man noch die aktuell gültige Version; das Gesetz zur Ände­rung des TKG findet man aber beispiels­weise im Bundes­gesetz­blatt) heißt es wört­lich in Absatz (3): "Ist in einem Vertrag zwischen einem Endnutzer und einem Anbieter öffent­lich zugäng­licher Tele­kom­muni­kati­ons­dienste [...] vorge­sehen, dass er sich nach Ablauf der anfäng­lichen Vertrags­lauf­zeit still­schwei­gend verlän­gert, wenn der Endnutzer den Vertrag nicht recht­zeitig kündigt, kann der Endnutzer einen solchen Vertrag nach Ablauf der anfäng­lichen Vertrags­lauf­zeit jeder­zeit unter Einhal­tung einer Kündi­gungs­frist von einem Monat kündigen."

Legt man diesen Band­wurm­satz verbrau­cher­freund­lich aus, bedeutet das: ALLE Verträge, die sich am 01.12.2021 (dem Tag des Inkraft­treten des Gesetzes) bereits jenseits der ursprüng­lichen 2-Jahres-Lauf­zeit befinden, sind dann sofort und jeder­zeit mit einmo­natiger Frist kündbar. Ande­rer­seits gilt aber norma­ler­weise für alte Verträge Bestands­schutz, wenn neue Gesetze kommen. Und das würde bedeuten: Für Altver­träge gilt das alte TKG weiter, das neue TKG ändert hier gar nichts.

Diese schlechte, nur auf neue Verträge gerich­tete Vari­ante gilt übri­gens bei der allge­meinen Strei­chung der Mindest­lauf­zeit im BGB. Dort wird in den Über­gangs­rege­lungen des zuge­hörigen Ände­rungs­gesetzes klar defi­niert, dass für Altver­träge auch die alten Kündi­gungs­bedin­gungen weiter­laufen. Beim Altver­trag mit dem Fitness-Center bleibt es also bei der jähr­lichen Verlän­gerung. Aber was gilt im TKG? Wie sehen dort die Über­gangs­vor­schriften aus und haben dort Altver­träge eben­falls Bestands­schutz?

Im neuen TKG stehen die Über­gangs­vor­schriften in § 230, doch sie erwähnen § 56 nicht. Der Tenor etli­cher Über­gangs­vor­schriften ist aber, dass grund­sätz­lich vor dem Inkraft­treten des neuen TKG gefällte Beschlüsse wirksam bleiben. Das spricht dafür, dass auch Altver­träge einen gewissen Bestands­schutz genießen.

Auch sonst genießt der bereits erwähnte Bestands­schutz laufender Verträge vor Gericht einen hohen Stel­len­wert. Und daher kann ich mir nicht vorstellen, dass viele Gerichte den zitierten Band­wurm­satz aus § 56 TKG dahin­gehend inter­pre­tieren werden, dass eine bereits erfolgte Vertrags­ver­län­gerung zum 1. Dezember 2021 nun unwirksam wird. Hoffent­lich werden aber deut­lich mehr Gerichte zumin­dest ab diesem Termin keine neuen Vertrags­ver­län­gerungen mehr zulassen, auch bei Altver­trägen nicht.

Reak­tion der Anbieter

Hoffent­lich werden viele Anbieter der verbrau­cher­freund­lichen Inter­pre­tation folgen, und ab 1. Dezember die kurz­fris­tige Kündi­gung aller Verträge anbieten, die älter als zwei Jahre sind. Andere Anbieter werden den Absatz enger auslegen und gegen die Verbrau­cher, die nach einer Kündi­gung eines verlän­gerten Altver­trags nicht mehr zahlen wollen, vor Gericht ziehen. Dabei werden sich vor den niederen Gerichten drei Vari­anten heraus­kris­tal­lisieren:

  • Kündi­gung von mehr als zwei Jahre alten Altver­trägen ist unein­geschränkt möglich (kein Bestands­schutz)
  • Alte Vertrags­ver­län­gerungen bleiben wirksam, ab 1. Dezember 2021 finden aber keine neuen Vertrags­ver­län­gerungen mehr statt (Bestands­schutz nur für bereits erfolgte Vertrags­ver­län­gerungen)
  • Kündi­gung von Altver­trägen ist nur nach den Rege­lungen des Altver­trags möglich (voller Bestands­schutz)
Bis der BGH entscheidet, welche Ausle­gung die rich­tige ist, werden viele Jahre vergehen, die Anbieter und Kunden mit der entspre­chenden Rechts­unsi­cher­heit leben müssen.

Das neue TKG ist in Kraft: Rufnum­mern­por­tie­rungen sind kostenlos.

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