Themenspezial: Verbraucher & Service Datenautomatik

Editorial: Verstecken verboten!

Zusätzliche Preise für vertragliche Hauptleistungen dürfen nur "ausdrücklich" vereinbart werden? Was genau bedeutet das für die beliebten Klauseln zur Datenautomatik?
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  Editorial zur Datenautomatik
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Zunächst einmal: Ich finde die Datenautomatik, die immer mehr Mobilfunkanbieter für ihre Tarife einführen, grundsätzlich in Ordnung. Ein Kunde, der das Inklusivvolumen verbraucht hat, landet dann nicht sofort in der Drossel, sondern bekommt automatisch bis zu dreimal einen "Daten-Nachschlag" zu seinem Vertrag, meist zu einem überschaubaren Preis von zwei bis fünf Euro pro zusätzlichem Paket. Allerdings, und da hat der Verbraucherzentrale Bundesverband (kurz vzbv) recht: So, wie die Datenautomatik in Deutschland in der Regel vermarktet wird, ist sie nicht zulässig.

In § 312a Abs. (3) BGB heißt es nämlich recht sperrig: "Eine Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist, kann ein Unternehmer mit einem Verbraucher nur ausdrücklich treffen. Schließen der Unternehmer und der Verbraucher einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, wird eine solche Vereinbarung nur Vertragsbestandteil, wenn der Unternehmer die Vereinbarung nicht durch eine Voreinstellung herbeiführt." Mit anderen Worten: Die Datenautomatik gilt nur dann, wenn der Mobilfunkanbieter sie dem Verbraucher angeboten hat, und der Verbraucher dann von sich aus gesagt hat: "Ja, ich will die Datenautomatik", bzw. der Verbraucher ein entsprechendes Auswahlfeld in einem Online-Formular aktiv angekreuzt hat.

Nun wird der Kunde aber in der Regel beim Vertragsschluss weder im Handyshop noch auf der online-Seite des Mobilfunkanbieters danach gefragt, ob er die Datenautomatik möchte. Vielmehr erfährt der Kunde von der Datenautomatik überhaupt nur, wenn er explizit nachfragt oder sich die ganzen Sternchentexte bzw. die AGB aufmerksam durchliest. Also liegt genau das Gegenteil einer "ausdrücklich getroffenen Vereinbarung" vor. Und damit sind die AGB und Sternchentexte zur Datenautomatik nach dem Gesetz so zu behandeln, als gäbe es sie gar nicht!

Der Endpreis muss sofort sichtbar sein!

  Editorial zur Datenautomatik
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Auch, wenn § 312 Abs. (3) BGB erstmal ziemlich industriefeindlich klingt, erfüllt er doch einen klar definierten Schutzzweck für die Verbraucher: Er soll sicherstellen, dass, wenn irgendwo "10 Euro" draufsteht, der Verbraucher auch 10 Euro bezahlt und nicht 15 oder 20 Euro. Und das auch dann, wenn der Kunde, was nun mal Usus ist, nicht das komplette Kleingedruckte von einem Anwalt gegenprüfen lässt. Sondern einfach so den Vertrag unterschreibt.

Wie gesagt, es geht hier nicht um die Einschränkung der wirtschaftlichen Freiheit der Netzbetreiber und anderer Firmen. Sie dürfen jederzeit den Kunden fragen: "Willst Du die Datenautomatik", und wenn der Kunde dann "ja" sagt, die entsprechenden Regelungen treffen. Genauso dürfen die Mobilfunkanbieter solchen Kunden, die an die Drosselgrenze gelangt sind, per SMS, mobiler Webseite, Smartphone-App oder anderer Vertriebswege ein Speed-On anbieten, mit dem der Kunde kostenpflichtig weiteres Volumen buchen kann. Alles das ist zulässig. Wenn der Kunde bei Vertragsabschluss ausdrücklich der Datenautomatik zustimmt, oder jeweils im Einzelfall einen Daten-Nachschlag bucht, dann bekommt er diese auch.

Nicht zulässig ist hingegen, die Kunden nichtsahnend mit der Datenautomatik zu beglücken. Wenn ein Anbieter seine Verträge zwangsweise mit der Datenautomatik koppeln will, dann muss der Anbieter in seinen Preislisten und der Werbung direkt die Preisspanne angeben, die den Kunden erwartet, zum Beispiel: "10 bis 19 Euro, je nach Datenverbrauch". Die Details, wann die 10 Euro und wann die 19 Euro gelten, dürfen dann gerne in AGB und Fußnoten verbannt werden. Nur den günstigmöglichen Preis anzugeben und die Kunden die möglichen Aufpreise selber suchen zu lassen, ist hingegen nach dem zitierten Paragraphen nicht zulässig.

Milliardenstreit

Nun geht es bei der Datenautomatik um viel Geld. Wenn geschätzt 20 Millionen Mobilfunkverträge eine solche Regelung enthalten, und den Kunden geschätzt im Laufe der üblichen Laufzeit von 24 Monaten im Schnitt jeweils zehn Nachschläge zu je fünf Euro aufgebucht werden, dann entspricht das in Summe einer Milliarde Euro. Klar ist diese Überschlagsrechnung nicht exakt, der tatsächliche mit der Datenautomatik erzielte Umsatz könnte auch um den Faktor zwei oder gar drei höher oder tiefer liegen. Die Überschlagsrechnung hier soll nur zeigen, dass es zwar für den einzelnen Verbraucher bei der einzelnen Aufbuchung nur um ein paar Euro geht, in Summe aber erhebliche Beträge zusammenkommen!

Angesichts der genannten Größenordnung des mit der Datenautomatik erzielten Umsatzes werden die Mobilfunk-Anbieter die Datenautomatik nicht kampflos aufgeben, sondern den Rechtsweg ausschöpfen. Bisher hat der Verbraucherzentrale Bundesverband zwei Urteile zu seinen Gunsten erwirken können (LG München I und LG Düsseldorf), aber auch eine Entscheidung gegen sich hinnehmen müssen (OLG München). Soweit der vzbv Revision gegen letzteres Urteil einlegt, wird am Ende der Bundesgerichtshof entscheiden müssen, wie genau das vom Gesetzgeber gewählte Wort "ausdrücklich" zu interpretieren ist. Die mehr oder weniger ausdrücklich vereinbarte Datenautomatik, sie wird uns also noch etliche Jahre erhalten bleiben!

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