Entschieden

Urteil: Handy-Funkmast darf auch in reinem Wohngebiet stehen

Richter sahen weder optische Beeinträchtigung noch Gesundheitsgefahren
Von dapd / Marc Kessler

Mobilfunk-Antenne Mobilfunk-Antennen: Unter Umständen auch in reinem Wohngebiet zulässig
Foto: nobbi.com Mobilfunkseite N. Hüttisch
In Rheinland-Pfalz sind Handy-Sendemasten ausnahmsweise auch in einem reinen Wohngebiet zulässig. Das entschied das Verwaltungsgericht [Link entfernt] Koblenz in einem heute veröffentlichten Urteil (Aktenzeichen: 1 K 1099/10.KO, Urteil vom 1. März). Die Richter urteilten, dass der Bau eines Mobilfunksendemastes auf der Burg Steineck in Rheinbreitbach (Kreis Neuwied) zu Recht genehmigt worden war.

Mobilfunk-Antenne Mobilfunk-Antennen: Unter Umständen auch in reinem Wohngebiet zulässig
Foto: nobbi.com Mobilfunkseite N. Hüttisch
Mit ihrer Entscheidung wiesen die Richter die Klage eines Grundstücksbesitzers ab, der in unmittelbarer Nähe zum genehmigten Funksendemast wohnt. Dieser ging mit seiner Klage gegen die Baugenehmigung zugunsten des betroffenen Mobilfunkanbieters vor. Dieser hatte seine Klage unter anderem damit begründet, dass die Funkanlage das Erscheinungsbild des Wohngebietes optisch beeinträchtige. Die Richter urteilten hingegen, dass die Burg Steineck das Gebiet baulich ohnehin dominiere. Dadurch ordne sich der Mast optisch unter.

Richter: Keine optische Beeinträchtigung, keine Gesundheitsgefahr

Weil beim Bau des Sendemastes zudem alle von der Bundesnetzagentur geforderten Sicherheitsabstände eingehalten worden seien, sei zudem auch nicht von gesundheitlichen Gefahren für die Anwohner auszugehen, so die Koblenzer Richter in ihrer Entscheidung.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung kann Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.

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