SMS-Flatrate

LG Kiel: "SMS-Flatrate" mit 3 000 SMS pro Monat ist nicht irreführend

Ein Mobilfunkanbieter darf laut Landgericht Kiel eine SMS-Flatrate auch dann als Flatrate bewerben, wenn diese nur 3000 SMS pro Monat beinhaltet. Eine einstweilige Verfügung gegen ihn wurde abgelehnt, der Verbraucher sei nicht getäuscht worden, so das Gericht.
Von Thorsten Neuhetzki

Urteil zu SMS-Flatrate-Werbung Urteil zu SMS-Flatrate-Werbung
Foto: dpa
Dass eine Flatrate nicht immer wirklich eine Flatrate ist, müssten die Verbraucher inzwischen wissen - zudem gibt es Einschränkungen, die als nicht relevant für die breite Masse gelten. So lässt sich in wenigen Worten ein erst jetzt bekannt gewordenes Urteil des Landgericht Kiel vom September vergangenen Jahres zusammenfassen (Az.: 14 O 91/13). Dabei wollte ein nicht näher bezeichneter "Verfügungskläger" eine einstweilige Verfügung gegen einen Mobilfunk-Discounter erlassen, der auf seiner Facebook-Seite eine SMS-Flatrate bewarb, die tatsächlich aber "nur" 3 000 SMS pro Monat umfasste. Auf diese Einschränkung wurde durch eine Fußnote hingewiesen.

Kläger: Bewerbung ist irreführend

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Der Discounter habe auf seiner Facebook-Seite eine "Allnet-Sparflat" beworben, die auch eine "SMS Flat" beinhalten sollte. In einer bildlichen Darstellung sei ebenfalls darauf hingewiesen worden, dass eine SMS-Flat eingeschlossen sein sollte. Dahinter befand sich eine hochgestellte "1". Im Text über der bildlichen Darstellung hieß es: "Mehr Informationen findest Du hier". Dahinter befand sich ein Link, hinter dem erneut der Tarif beworben wurde und eine entsprechende Fußnote auftauchte. Hier gab es dann auch die Erläuterung mit dem Hinweis, dass monatlich 3 000 SMS abgegolten seien. Der Kläger sah darin eine Irreführung.

Unter "Flatrate" verstehe man, dass mit der Zahlung einer Pauschalgebühr eine Dienstleistung unbegrenzt und unabhängig von der Abnahmemenge erworben werde, während es in diesem Fall nur 3 000 SMS waren. Die nur über den Link erreichbare Fußnote, aus der sich diese Einschränkung ergebe, nehme nicht hinreichend am Blickfang teil. Zudem widerspreche die Einschränkung der blickfangmäßig herausgestellten Werbeaussage. Ferner sei die genannte Beschränkung nicht nur eine Missbrauchsgrenze, sondern sei vor allem für Jugendliche ein relevanter Wert, die diese durchaus mehr SMS pro Monat verschicken würden.

Mobilfunker: Beschränkung ist nicht relevant

Der Discounter sah das naturgemäß anders. Ein Hinweis auf die Beschränkung auf 3 000 SMS habe in der beanstandeten Werbung nicht erfolgen müssen, weil diese Beschränkung für ihre Kunden nicht relevant sei. Selbst bei extensiver Nutzung werde diese Zahl an SMS pro Monat nicht erreicht, sie sei nur eine Missbrauchsschranke für gewerbliche SMS-Spammer. Auch sei den Kunden bekannt, dass die Bezeichnung Flatrate in der Regel für eine in der Leistungsbeschreibung näher bezeichnete Leistung steht, die zu einem Pauschalpreis angeboten werde. Zudem habe es einen Hinweis durch die Fußnote gegeben.

Gericht: Für Kaufentschluss nicht von wesentlicher Bedeutung

Das Gericht schloss sich in seiner Entscheidung eher den Ausführungen des Mobilfunkanbieters an. "Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale der beworbenen Dienstleistung enthält." Dabei komme eine Irreführung "von vornherein nur dann in Betracht, wenn sie solche Informationen betrifft, die für den Kaufentschluss eines nicht unbeachtlichen Teils des angesprochenen Verkehrs von wesentlicher Bedeutung sind". Das sah das Gericht bei einer Einschränkung der SMS-Flatrate auf 3 000 SMS pro Monat als zweifelhaft an. "Auch wenn es einzelne Nutzer geben mag, die extensiven Gebrauch von dieser Art der Kurzmitteilung machen, so spricht vieles dafür, dass es sich hierbei nach wie vor allenfalls um einen sehr beschränkten Personenkreis handelt." Laut Bitkom würden Deutsche pro Jahr im Schnitt 740 SMS pro Jahr verschicken - "also eine Anzahl, die weit unterhalb der Grenze von 3 000 SMS pro Monat liegt."

Weiter heißt es: "Letztlich kann die Frage der Relevanz der Information über eine Begrenzung der SMS-Flat auf 3 000 SMS pro Monat für den Kaufentschluss jedoch auch offen bleiben, weil es jedenfalls an einer Irreführung fehlt." Die Kammer ist davon überzeugt, "dass der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Verbraucher, auf den im Rahmen der Prüfung abzustellen ist, weiß, dass die im Mobilfunkbereich angebotenen 'Flatrates' durchaus Begrenzungen enthalten, sei es in Form einer räumlichen Beschränkung, etwa auf Gespräche und SMS im Inland, sei es in Gestalt einer mengenmäßigen Beschränkung, wie etwa bei Internet-Flatrates auf ein bestimmtes Datenvolumen."

Und selbst wenn einzelne Verbraucher dennoch aufgrund der Werbung einer Fehlvorstellung unterlegen wären, würde das nicht ausreichen, heißt es vom Gericht abschließend. Denn eine Werbung gelte nur dann als irreführend, wenn sie geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen hervorzurufen. Das hält die Kammer bei der hier zur Beurteilung anstehenden Werbung jedoch für ausgeschlossen.

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