Urteil

VGH Rheinland-Pfalz hat entschieden: Rundfunkbeitrag ist rechtmäßig

Die Neuregelung der Finanzierung des Rundfunks durch die Erhebung von Rundfunk­beiträgen ist verfassungs­gemäß. Dies entschied heute der VGH Rheinland-Pfalz. Die Beschwerde einer Straßen­baufirma wurde in Teilen als unzulässig und im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen.
Von Rita Deutschbein

VGH Rheinland-Pfalz hat entschieden: Rundfunkbeitrag ist rechtmäßig VGH Rheinland-Pfalz hat entschieden: Rundfunkbeitrag ist rechtmäßig
Bild: mjv.rlp.de
Heute musste sich der Verfassungs­gerichtshof (VGH) Rheinland-Pfalz - wie angekündigt - mit der Frage beschäftigen, ob der seit 2013 erhobene Rundfunk­beitrag rechtmäßig ist. Eine Straßen­baufirma hatte eine Verfassungs­beschwerde eingereicht, da sie der Meinung ist, dass das Finanzierungs­modell für öffentlich-rechtliche Radio- und Fernseh­sender Grundrechte wie die Handlungs­freiheit oder den Gleichheits­grundsatz verletzt. Das sah der Verfassungs­gerichtshof aber anders und wies die Beschwerde des Unternehmens in Teilen als unzulässig und im Übrigen als unbegründet zurück (Az.: VGH B 35/12). Die Neuregelung zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks wurde somit in ihren Grundstrukturen bestätigt.

VGH Rheinland-Pfalz hat entschieden: Rundfunkbeitrag ist rechtmäßig VGH Rheinland-Pfalz hat entschieden: Rundfunkbeitrag ist rechtmäßig
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Das Unternehmen aus Montabaur stellt Schutzplanken und Straßen­markierungen her, beschäftigt rund 200 Mitarbeiter und besitzt mit etwa 130 Fahrzeugen einen vergleichsweise großen Fuhrpark. Die rheinland-pfälzische Landesregierung und der Landtag als Gegenseite hatten bereits vor der heutigen Verhandlung deutlich gemacht, dass sie den Rundfunk­beitrag für sachgerecht und verfassungs­konform halten.

Die Begründung des VGH

Zumindest für Rheinland-Pfalz wurde mit der heutigen Entscheidung rechtliche Klarheit geschaffen, was die Frage der Rechtmäßigkeit des Rundfunk­beitrags angeht. Durch ihn würden weder Grundrechte wie die Handlungs­freiheit noch der Gleichheits­grundsatz verletzt, so der VGH.

In der Pressemitteilung des Gerichts heißt es: "Die unterschiedliche Ausgestaltung der Rundfunkbeitragspflichten im privaten und im nicht privaten Bereich folge laut Gericht aus der - im Ermessen des Gesetzgebers liegenden - Entscheidung, die Beitrags­pflicht nicht mehr von dem Vorhalten eines Rundfunkempfangsgeräts abhängig zu machen, sondern an die grundsätzlich unbeschränkte Möglichkeit des Rundfunk­empfangs anzuknüpfen und die Beitragshöhe anhand einer typisierten, insbesondere auf die jeweils übliche bzw. mögliche Nutzungs­intensität sowie den zu erwartenden Vorteil abstellenden Rundfunk­nutzung zu bestimmen. Insoweit verstoße es nicht gegen den Gleich­behandlungs­grundsatz, dass der Gesetzgeber diese Kriterien im privaten sowie im nicht privaten Bereich unterschiedlich bewertet habe."

Die Typisierung von Unternehmen anhand der Zahl ihrer Betriebsstätten und der Zahl der dort beschäftigten Angestellten oder sich im Einsatz befindlichen Nutzfahrzeuge, ist laut VGH ebenfalls gleichheitsrechtlich unbedenklich. Dies könne zwar "zu einer unterschiedlichen Beitrags­belastung von Betriebs­stätten­inhabern trotz gleicher Gesamt­beschäftigten­zahl führen. Eine solche Ungleich­behandlung begegne jedoch deshalb keinen gleich­heits­rechtlichen Bedenken, weil damit eine Besser­stellung von Filial­betrieben gegenüber den mit ihnen vor Ort im Wettbewerb stehenden Einzelbetrieben verhindert werden solle." Der Beschwerdeführer aus Montabaur kritisierte die Tatsache, dass er mit der Einführung des Rundfunk­beitrags Anfang 2013 wegen seiner vielen Firmenwagen mehr als früher zahlen musste.

Pro Beschäftigtem liegt der Rundfunkbeitrag für Unternehmen zwischen 5,99 Euro und weniger als 0,11 Euro im Monat, rechnet der VGH vor. Das seien Bruchteile der Personalkosten. Auch der für betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge zu zahlende Beitrag von 5,99 Euro monatlich wirkt sich laut Meinung des Gerichts gegenüber den sonstigen Betriebskosten nicht aus.

SWR-Justitiar begrüßt Koblenzer Entscheidung

Der in der ARD für das Rundfunk­beitragsrecht federführende SWR-Justitiar Hermann Eicher begrüßte die Entscheidung des VGH: "Dieses Urteil bestätigt den konsequenten Weg des Gesetzgebers, die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland zeitgemäß fortzuentwickeln. Zu einem geräteunabhängigen Modell der Finanzierung gab und gibt es angesichts der immer rasanteren technischen Entwicklung keine seriöse Alternative." Dies bedeute allerdings nicht, dass nun dem vom Gesetzgeber angekündigten Evaluierungs­verfahren keine eigenständige Bedeutung mehr zukomme. Vielmehr bleibe es sinnvoll, das neue Modell auf seine konkreten Auswirkungen hin zu überprüfen und sich mögliche Folgewirkungen jenseits rechtlicher Fragestellungen genau anzusehen. Dies falle umso leichter, als nun feststehe, dass die Grundstruktur des Beitragsmodells verfassungs­rechtlich nicht zu beanstanden sei, so Eicher.

Nächste Entscheidung am Donnerstag in München

Bereits in zwei Tagen muss sich der bayerische Verfassungsgerichtshof mit dem gleichen Thema auseinandersetzen. In Bayern hatten ein Anwalt aus Ingolstadt und die Drogeriekette Rossmann Popularklagen erhoben. Wie die Entscheidung dort ausfällt, werden wir am Donnerstag erfahren.

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