VGH Rheinland-Pfalz hat entschieden: Rundfunkbeitrag ist rechtmäßig
VGH Rheinland-Pfalz hat entschieden: Rundfunkbeitrag ist rechtmäßig
Bild: mjv.rlp.de
Heute musste sich der Verfassungsgerichtshof (VGH) Rheinland-Pfalz - wie angekündigt - mit der Frage beschäftigen, ob der seit 2013 erhobene Rundfunkbeitrag rechtmäßig ist. Eine Straßenbaufirma hatte eine Verfassungsbeschwerde eingereicht, da sie der Meinung ist, dass das Finanzierungsmodell für öffentlich-rechtliche Radio- und Fernsehsender Grundrechte wie die Handlungsfreiheit oder den Gleichheitsgrundsatz verletzt. Das sah der Verfassungsgerichtshof aber anders und wies die Beschwerde des Unternehmens in Teilen als unzulässig und im Übrigen als unbegründet zurück (Az.: VGH B 35/12). Die Neuregelung zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks wurde somit in ihren Grundstrukturen bestätigt.
VGH Rheinland-Pfalz hat entschieden: Rundfunkbeitrag ist rechtmäßig
Bild: mjv.rlp.de
Das Unternehmen aus Montabaur stellt Schutzplanken und Straßenmarkierungen her, beschäftigt rund 200 Mitarbeiter und besitzt mit etwa 130 Fahrzeugen einen vergleichsweise großen Fuhrpark. Die rheinland-pfälzische Landesregierung und der Landtag als Gegenseite hatten bereits vor der heutigen Verhandlung deutlich gemacht, dass sie den Rundfunkbeitrag für sachgerecht und verfassungskonform halten.
Die Begründung des VGH
Zumindest für Rheinland-Pfalz wurde mit der heutigen Entscheidung rechtliche Klarheit geschaffen, was die Frage der Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrags angeht. Durch ihn würden weder Grundrechte wie die Handlungsfreiheit noch der Gleichheitsgrundsatz verletzt, so der VGH.
In der Pressemitteilung des Gerichts heißt es: "Die unterschiedliche Ausgestaltung der Rundfunkbeitragspflichten im privaten und im nicht privaten Bereich folge laut Gericht aus der - im Ermessen des Gesetzgebers liegenden - Entscheidung, die Beitragspflicht nicht mehr von dem Vorhalten eines Rundfunkempfangsgeräts abhängig zu machen, sondern an die grundsätzlich unbeschränkte Möglichkeit des Rundfunkempfangs anzuknüpfen und die Beitragshöhe anhand einer typisierten, insbesondere auf die jeweils übliche bzw. mögliche Nutzungsintensität sowie den zu erwartenden Vorteil abstellenden Rundfunknutzung zu bestimmen. Insoweit verstoße es nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, dass der Gesetzgeber diese Kriterien im privaten sowie im nicht privaten Bereich unterschiedlich bewertet habe."
Die Typisierung von Unternehmen anhand der Zahl ihrer Betriebsstätten und der Zahl der dort beschäftigten Angestellten oder sich im Einsatz befindlichen Nutzfahrzeuge, ist laut VGH ebenfalls gleichheitsrechtlich unbedenklich. Dies könne zwar "zu einer unterschiedlichen Beitragsbelastung von Betriebsstätteninhabern trotz gleicher Gesamtbeschäftigtenzahl führen. Eine solche Ungleichbehandlung begegne jedoch deshalb keinen gleichheitsrechtlichen Bedenken, weil damit eine Besserstellung von Filialbetrieben gegenüber den mit ihnen vor Ort im Wettbewerb stehenden Einzelbetrieben verhindert werden solle." Der Beschwerdeführer aus Montabaur kritisierte die Tatsache, dass er mit der Einführung des Rundfunkbeitrags Anfang 2013 wegen seiner vielen Firmenwagen mehr als früher zahlen musste.
Pro Beschäftigtem liegt der Rundfunkbeitrag für Unternehmen zwischen 5,99 Euro und weniger als 0,11 Euro im Monat, rechnet der VGH vor. Das seien Bruchteile der Personalkosten. Auch der für betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge zu zahlende Beitrag von 5,99 Euro monatlich wirkt sich laut Meinung des Gerichts gegenüber den sonstigen Betriebskosten nicht aus.
SWR-Justitiar begrüßt Koblenzer Entscheidung
Der in der ARD für das Rundfunkbeitragsrecht federführende SWR-Justitiar Hermann Eicher begrüßte die Entscheidung des VGH: "Dieses Urteil bestätigt den konsequenten Weg des Gesetzgebers, die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland zeitgemäß fortzuentwickeln. Zu einem geräteunabhängigen Modell der Finanzierung gab und gibt es angesichts der immer rasanteren technischen Entwicklung keine seriöse Alternative." Dies bedeute allerdings nicht, dass nun dem vom Gesetzgeber angekündigten Evaluierungsverfahren keine eigenständige Bedeutung mehr zukomme. Vielmehr bleibe es sinnvoll, das neue Modell auf seine konkreten Auswirkungen hin zu überprüfen und sich mögliche Folgewirkungen jenseits rechtlicher Fragestellungen genau anzusehen. Dies falle umso leichter, als nun feststehe, dass die Grundstruktur des Beitragsmodells verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei, so Eicher.
Nächste Entscheidung am Donnerstag in München
Bereits in zwei Tagen muss sich der bayerische Verfassungsgerichtshof mit dem gleichen Thema auseinandersetzen. In Bayern hatten ein Anwalt aus Ingolstadt und die Drogeriekette Rossmann Popularklagen erhoben. Wie die Entscheidung dort ausfällt, werden wir am Donnerstag erfahren.