Einbetten fremder Internet-Videos verletzt kein Urheberrecht
Einbetten von Internet-Videos verletzt kein Urheberrecht
Bild: dpa
Wer fremde Videos auf seiner eigenen Webseite
einbettet, verletzt nicht grundsätzlich das Urheberrecht. Das hat der
Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Das sogenannte
Framing ist aber nur gestattet, wenn der Rechteinhaber das Video
selbst zuvor für Internetnutzer frei zugänglich gemacht hat. (Az.: I ZR 46/12)
Video wurde auf YouTube hochgeladen
Beim Framing werden Videos, Fotos oder Textnachrichten in eine Webseite eingebettet und können dann auf der Seite direkt angesehen werden. Der eigentliche Inhalt stammt aber weiterhin von der Webseite, auf der diese Inhalte hochgeladen wurden - in konkreten Fall war das YouTube.
Einbetten von Internet-Videos verletzt kein Urheberrecht
Bild: dpa
Den BGH-Richtern lag die Klage eines Unternehmens vor, das
Wasserfilter herstellt. Die Firma hatte ein Video zum Thema
Wasserverschmutzung produziert. Zwei Handelsvertreter eines
Konkurrenten hatten dann den Film, der mittlerweile auf YouTube zu
finden war, auf ihrer eigenen Webseite eingebaut.
Als die Firma den Film auf der Konkurrentenseite entdeckte, klagte sie auf Schadenersatz. Beim Landgericht München bekam sie insgesamt 2 000 Euro Schadenersatz zugesprochen. Das Oberlandesgericht (OLG) München dagegen wies die Klage auf die Berufung der Handelsvertreter hin ab.
EuGH-Urteil aus dem vergangenen Jahr
Der BGH legte den Fall dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg vor. Der EuGH urteilte im vergangenen Jahr, das Einbetten fremder Videos auf der eigenen Internetseite verstoße nicht gegen das Urheberrecht. Danach war der BGH erneut am Zuge.
Die Karlsruher Richter fällten nun eine Grundsatzentscheidung: Danach stellt Framing dann keine Verletzung von Urheberrechten dar, wenn der geschützte Inhalt mit Zustimmung des Rechteinhabers im Internet für alle zugänglich ist.
Den konkreten Fall allerdings wiesen die Richter zur erneuten Beurteilung an das OLG zurück. Dieses muss jetzt erstmals feststellen, ob der Film mit Zustimmung der klagenden Firma auf YouTube hochgeladen worden war - oder nicht. Das Unternehmen bestreitet eine Zustimmung. Sollte sich die Firma damit durchsetzen, hätten die Handelsvertreter eine Urheberrechtsverletzung begangen und müssten Schadenersatz zahlen.