BGH

Einbetten fremder Internet-Videos verletzt kein Urheberrecht

Viele Internet­nutzer betten die Filme Anderer auf ihrer eigenen Webseite ein. Ob das eine Urheber­rechts­verletzung ist, war lange ungeklärt. Jetzt hat der BGH entschieden.
Von dpa / Paulina Heinze

YouTube Einbetten von Internet-Videos verletzt kein Urheberrecht
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Wer fremde Videos auf seiner eigenen Webseite einbettet, verletzt nicht grund­sätzlich das Urheber­recht. Das hat der Bundes­gerichtshof (BGH) entschieden. Das sogenannte Framing ist aber nur gestattet, wenn der Rechte­inhaber das Video selbst zuvor für Internet­nutzer frei zugänglich gemacht hat. (Az.: I ZR 46/12)

Video wurde auf YouTube hochgeladen

Beim Framing werden Videos, Fotos oder Text­nachrichten in eine Webseite einge­bettet und können dann auf der Seite direkt angesehen werden. Der eigentliche Inhalt stammt aber weiterhin von der Webseite, auf der diese Inhalte hochgeladen wurden - in konkreten Fall war das YouTube.

YouTube Einbetten von Internet-Videos verletzt kein Urheberrecht
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Den BGH-Richtern lag die Klage eines Unternehmens vor, das Wasserfilter herstellt. Die Firma hatte ein Video zum Thema Wasser­verschmutzung produziert. Zwei Handels­vertreter eines Konkurrenten hatten dann den Film, der mittlerweile auf YouTube zu finden war, auf ihrer eigenen Webseite eingebaut.

Als die Firma den Film auf der Konkurrenten­seite entdeckte, klagte sie auf Schaden­ersatz. Beim Landgericht München bekam sie insgesamt 2 000 Euro Schaden­ersatz zugesprochen. Das Oberlandes­gericht (OLG) München dagegen wies die Klage auf die Berufung der Handelsv­ertreter hin ab.

EuGH-Urteil aus dem vergangenen Jahr

Der BGH legte den Fall dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg vor. Der EuGH urteilte im vergangenen Jahr, das Einbetten fremder Videos auf der eigenen Internet­seite verstoße nicht gegen das Urheberrecht. Danach war der BGH erneut am Zuge.

Die Karlsruher Richter fällten nun eine Grundsatz­entscheidung: Danach stellt Framing dann keine Verletzung von Urheber­rechten dar, wenn der geschützte Inhalt mit Zustimmung des Rechte­inhabers im Internet für alle zugänglich ist.

Den konkreten Fall allerdings wiesen die Richter zur erneuten Beurteilung an das OLG zurück. Dieses muss jetzt erstmals feststellen, ob der Film mit Zustimmung der klagenden Firma auf YouTube hochgeladen worden war - oder nicht. Das Unternehmen bestreitet eine Zustimmung. Sollte sich die Firma damit durchsetzen, hätten die Handels­vertreter eine Urheber­rechtsverletzung begangen und müssten Schaden­ersatz zahlen.

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