Themenspezial: Verbraucher & Service Vorsicht Falle

"Finanztest": Ärger mit Handy-Abofallen reißt nicht ab

Handy-Abofallen dürfte es eigent­lich gar nicht mehr geben. Doch noch immer tauchen auf Handy­rech­nungen dubiose Dritt­anbieter-Leis­tungen auf. Was können Verbrau­cher tun?
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Egal ob Videos, Börsen­news, Spiele oder Klin­gel­töne: Seit 1. Februar 2020 müssen Mobil­funk­anbieter beim Abschluss eines Abos für Dritt­anbieter-Leis­tungen oder Mehr­wert­dienste das soge­nannte Redi­rect-Verfahren einsetzen.

Wenn jemand auf seinem Smart­phone bei einem Dritt­anbieter durch Antippen etwas abon­niert, wird er auf eine Seite des Mobil­funk­anbie­ters umge­leitet, um den Kauf abzu­schließen. Und zwar per Tipp auf einen Button mit eindeu­tiger Aufschrift wie "zahlungs­pflichtig bestellen".

Lücken­hafter Schutz

Schaubild: So funktioniert die Abrechnung von Drittanbieter-Diensten Schaubild: So funktioniert die Abrechnung von Drittanbieter-Diensten
Bild: Stiftung Warentest / Finanztest
Allein: Der Schutz ist lücken­haft, berichtet "Finanz­test" (Ausgabe 11/20). Dies zeigten zahl­reiche Beschwerden von Verbrau­che­rinnen und Verbrau­chern. Es gebe viele Fälle, in denen der Kunden­schutz ausge­hebelt werde - etwa, indem die Dritt­anbie­ter­leis­tung plötz­lich als eigene Leis­tung des Provi­ders dekla­riert werde, oder schlicht durch Anbieter-Wirr­warr.

Die Experten raten daher Betrof­fenen, auf keinen Fall zu zahlen, wenn sie nichts bestellt haben. Sowohl bei Mobil­funk­firma als auch beim Dritt­anbieter sollte man schrift­lich bestreiten, dass ein Vertrag zustande gekommen ist.

Nicht beirren lassen

Man sollte sich auch nicht beirren lassen, wenn der Provider als angeb­lichen Bestell­beweis nur ein unplau­sibles Konvolut aus Zahlen und Buch­staben vorlegt. So etwas sei kein Beweis für eine tatsäch­liche Bestel­lung.

Außerdem raten die Experten zur Anzeige des Anbie­ters der angeb­lichen Leis­tung bei der Polizei wegen Betrugs. Das sei einfach online möglich.

Beschwerde einrei­chen

Zusätz­lich ist eine Beschwerde bei der Bundes­netz­agentur (E-Mail: rufnum­mern­miss­brauch@bnetza.de) ratsam. Wichtig ist den Angaben zufolge, dass man keine Schlich­tung bean­tragt, sondern Beschwerde einreicht. Sonst werde man aus formalen Gründen abge­wiesen.

Zudem ist jeder Mobil­funk­anbieter verpflichtet, eine Dritt­anbie­ter­sperre einzu­richten, wenn Kunden das per E-Mail im Online-Kunden­bereich, in der Kunden-App oder tele­fonisch verlangen. Die Sperre hilft den Experten zufolge aber offenbar nicht, wenn der Leis­tungs­anbieter selbst eine Mobil­funk­firma ist.

Einen derar­tigen Fall hatte teltarif.de kürz­lich: teltarif hilft - Jamba-Abo auf mobilcom-debitel-Rech­nung.

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