Themenspezial: Verbraucher & Service Initiative

Mehr Schutz vor Abofallen: Trotzdem wachsam bleiben

Ab dem 1. Februar sollen Verbrau­cher besser gegen unge­wollte Abos auf dem Smart­phone geschützt werden. Bis das richtig funk­tioniert - und auch danach -, heißt der Schutz weiter: Dritt­anbie­tersperre.
Von dpa /

Selbstverpflichtung soll zu mehr Schutz vor Abo-Fallen führen Selbstverpflichtung soll zu mehr Schutz vor Abo-Fallen führen
Foto: contrastwerkstatt - fotolia.com, Grafik/Montage: teltarif.de
Ab heute gelten schär­fere Regeln zum Schutz vor Abo-Abzocke über das Smart­phone. Dann müssen Nutzer vor Abschluss kosten­pflich­tiger Abon­nements über die Tele­fonrech­nung unter anderem ausdrück­lich auf die Kosten hinge­wiesen werden.

Die Verbrau­cher­zentrale Nord­rhein-West­falen rät trotzdem weiter zur Wach­samkeit - und zur Einrich­tung einer Dritt­anbie­tersperre.

Dritt­anbieter per App oder Hotline sperren

Selbstverpflichtung soll zu mehr Schutz vor Abo-Fallen führen Selbstverpflichtung soll zu mehr Schutz vor Abo-Fallen führen
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Sie verhin­dert, dass Dritt­anbieter Forde­rungen über die Tele­fonrech­nung einstrei­chen können. Das geht in der Regel über die Service-Apps von Telekom, Voda­fone, Telefónica und Co., Anbieter Dril­lisch sperrt Dritt­anbie­terser­vices bei seinen Marken von Anfang an. Auch die Kunden-Hotline hilft weiter.

Welche Anbieter die Vorgaben der Bundes­netz­agentur umsetzen wollen, listet die Behörde auf ihrer Website auf [Link entfernt] .

Schon jetzt gilt: Die meisten unab­sicht­lich per Klick auf Werbe­banner oder durch ähnliche Tricks abge­schlos­senen Abos sind ungültig. Damit sie rechts­gültig sind, müssen Nutzer den Abschluss ausdrück­lich durch den Klick auf eine Schalt­fläche mit Aufschrift wie "zahlungs­pflichtig bestellen" bestä­tigen.

Unge­wollte Abos sofort kündigen

Unge­wollt abge­schlos­sene Abos, die in der monat­lichen Tele­fonrech­nung auftau­chen, kündigt man am besten sofort, rät die Verbrau­cher­zentrale. Betrof­fene sollten die Rech­nung binnen acht Wochen sowohl beim Mobil­funk­anbieter als auch beim Dritt­anbieter bean­standen.

Letz­teres geschieht am besten per Einwurf-Einschreiben - damit es einen Beweis über die Post­zustel­lung des Wider­spruchs gibt. Unter verbraucherzentrale.nrw/dritt­anbie­tersperre geben die Verbrau­cher­schützer weitere Tipps zum Thema.

Weitere Details der Selbst­verpflich­tung

Die Selbst­verpflich­tung der Provider gilt unter den auf der Webseite der BNetzA genannten Bedin­gungen ohne Vorlage weiterer Nach­weise durch den Mobil­funk­kunden bis zu einer Grenze von 50 Euro. Eine Gutschrift bzw. Erstat­tung soll nicht erfolgen, wenn die Trans­aktion "ordnungs­gemäß und tech­nisch einwand­frei auf einer tech­nischen Infra­struktur der Mobil­funk­anbieter ausdrück­lich bestä­tigt wurde (Re-Direct-Verfahren)" oder der Bezahl­vorgang "inner­halb eines durch ein Trusted Partner LogIn geschützten, geschlos­senen Bereichs (z.B. Nutzer­konto)" ausge­löst wurde oder der Mobil­funk­kunde die Trans­aktion grob fahr­lässig oder vorsätz­lich herbei­geführt oder ermög­licht hat.

Ein dem Re-Direct-Verfahren vergleich­bares Schutz­niveau wird laut der Selbst­verpflich­tung "durch Anwen­dung eines Trusted Partner Login als Stan­dard­einstel­lung vor dem Kauf in einem geschützten, geschlos­senen Bereich (z.B. Nutzer­konto)" erreicht. Bei Trusted Partner LogIn-Diensten soll zur Verbes­serung der Sicher­heit gegen Betrugs­versuche neben die Prüf­schritte und neben die Erken­nung des Mobil­funk­kunden durch seine Mobil­funk­nummer während der Abrech­nungs­trans­aktion bereits vor Vertrags­abschluss seine Authen­tifi­zierung über Benut­zername und zusätz­lich einem Authen­tifi­zierungs­faktor aus einer der Kate­gorien Wissen (z.B. Pass­wort), Besitz (z.B. TAN-Über­mitt­lung auf das Gerät) oder Inhä­renz (z.B. Face-ID) in der Regel durch den Dritt­anbieter treten.

Gab es auf Ihrer Handy-Rech­nung schon einmal eine falsche Dritt­anbieter-Forde­rung? So wehren Sie sich richtig.

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