Themenspezial: Verbraucher & Service Streaming

Achtung Abofalle: Wenn Streamingdienste falsch spielen

Einen Monat Strea­ming­dienst gebucht, aber ein ganzes Jahr bekommen? Klingt nach einem guten Deal, ist es aber nicht, wenn man das Jahr bezahlen soll. Worauf Sie beim Strea­ming-Abo achten müssen.
Von dpa /

Strea­ming­dienst-Abos lassen sich als digi­tale Dienst­leis­tung zwar binnen vier­zehn Tagen ohne Angabe von Gründen wider­rufen. Es gibt aber gerade im EU-Ausland ansäs­sige Anbieter, die dieses Recht in den AGB trotzdem einschränken, warnt das Euro­päi­sche Verbrau­cher­zen­trum in Deutsch­land (EVZ). Auch wenn sie damit im Unrecht seien, sollte man solche Anbieter meiden, um sich Ärger zu ersparen. Also vorher immer genau die Nutzungs­bedin­gungen lesen.

Ausnahmen vom zwei­wöchigen Wider­rufs­recht gibt es den Verbrau­cher­schüt­zern zufolge nur bei digi­talen Inhalten, die kosten­pflichtig herun­ter­geladen und sofort genutzt werden können: also etwa bei einzelnen E-Books, Musik- oder Video­dateien. Hier könne das Wider­rufs­recht mit dem Down­load vorzeitig erlö­schen.

Jahres­mit­glied­schaft statt Monats-Abo

Vor Abschluss des Streaming-Abos genau die Nutzungsbedingungen lesen Vor Abschluss des Streaming-Abos genau die Nutzungsbedingungen lesen
Bild: picture alliance/dpa
Proble­matisch ist, dass manche der unse­riösen Anbieter das Wider­rufs­recht nicht nur bewusst falsch auslegen, sondern es auch noch mit einer Abofalle verknüpfen, warnen die Verbrau­cher­schützer.

Es seien Fälle bekannt, in denen Verbrau­che­rinnen oder Verbrau­cher nur ein Monatsabo bei einem Strea­ming­dienst abschließen wollten, dann aber per E-Mail die Bestä­tigung über eine Jahres­mit­glied­schaft erhalten hätten. teltarif.de berich­tete Ende Mai davon, dass Sport-Streamer DAZN einem Kunden den Widerruf verwei­gerte, als dieser ein Monatsabo bestellte, aber ein Jahresabo erhielt.

Beim Versuch, den Vertrag zu wider­rufen, hätten die Anbieter das mit dem Verweis auf ihre Nutzungs­bedin­gungen abge­lehnt: Die Vertrags­erfül­lung habe nach Abo-Abschluss angeb­lich sofort begonnen und das Wider­rufs­recht sei sofort erlo­schen.

Wer in diese Situa­tion geraten ist, sollte Folgendes tun

Wider­rufen Sie den Vertrag sofort, etwa mithilfe des EVZ-Muster­schrei­bens. In dem Schreiben sollte Sie dem Anbieter mitteilen, dass Ihr Wider­rufs­recht gemäß § 356 Abs. 4 BGB weiterhin besteht und auf die gesetz­liche Unter­schei­dung von digi­talen Inhalten und digi­talen Dienst­leis­tungen in § 327 Abs. 2 BGB hinweisen.

Wider­rufen Sie auch die Einzugs­ermäch­tigung, damit der Anbieter nicht weiterhin monat­lich Beträge vom Konto abbu­chen kann. Haben Sie einen Zahlungs­dienst­leister genutzt, loggen Sie sich in Ihr Konto ein, suchen Sie die Zahlung an den Anbieter, klicken darauf und heben die Auto­risie­rung für weitere Zahlungen auf.

In einer weiteren Meldung lesen Sie: Sparen Strea­ming-Dienste bei der Bild­qua­lität?

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