Themenspezial: Verbraucher & Service Transparenz

EuGH-Urteil: Flugpreise müssen sofort zu erkennen sein

Fluggesellschaften müssen beim Online-Kauf den tatsächlich anfallenden Preis anzeigen - und zwar sofort und deutlich sichtbar. Das hat der EuGH entschieden. Unzulässig ist demnach, später im Kaufprozess neue Gebühren einzuführen.
Von dpa / Hans-Georg Kluge

Der EuGH urteilte, dass Airlines vollständige Flugpreise angeben müssen. Der EuGH urteilte, dass Airlines vollständige Flugpreise angeben müssen.
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Kunden müssen bei Online-Buchungen eines Fluges sofort den Endpreis inklusive Steuern und Gebühren erkennen können. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Urteil klar gestellt (Rechtssache C-573/13).

Die Luxemburger Richter erklärten die Praxis von Air Berlin aus dem Jahr 2008 für nicht rechtens. Airlines müssten bei jedem Flug von einem Flughafen in der EU schon von Anfang an den Endpreis anzeigen. Das gelte nicht nur für den vom Kunden ausgewählten Flug, sondern auch für alternative Verbindungen.

Die Vorwürfe sind nach Angaben von Air Berlin inzwischen überholt, weil das Unternehmen die Preisanzeige auf seiner Internetseite geändert habe. Ver­braucher­schützer sehen dennoch das Urteil als Signal zur Stärkung der Rechte der Kunden.

Airline verschleierte Kerosinzuschläge

Der EuGH urteilte, dass Airlines vollständige Flugpreise angeben müssen. Der EuGH urteilte, dass Airlines vollständige Flugpreise angeben müssen.
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Der Staatssekretär im Bundesministerium für Verbraucherschutz, Gerd Billen, drückte seine Hoffnung aus, "dass sich dieses wichtige Grundsatzurteil insgesamt positiv auf die Preistransparenz bei Online-Buchungsportalen auswirken wird".

Der Ver­braucher­zentrale Bundesverband hatte in Deutschland gegen Air Berlin geklagt, weil der Endpreis nicht in jedem Fall ersichtlich gewesen sei. So habe Air Berlin in einer Tabelle Preise ohne Steuern, Flughafengebühren oder Kerosinzuschläge angezeigt. Damit habe die Airline sich nicht an die EU-Regeln zur Transparenz von Preisen gehalten. Der Streit ging bis vor den Bundesgerichtshof, der den Europäischen Gerichtshof um Hilfe bei der Auslegung von EU-Recht bat.

Laut einer EU-Verordnung muss dem Kunden sofort der Endpreis für Flüge inklusive Steuern, Gebühren und Entgelten gezeigt werden, damit er Angebote besser vergleichen kann.

Weitere Dienstleistungen muss der Kunde aktiv wählen

Die EU-Gesetzgebung schreibt auch vor, dass der Kunde Extras wie Hotels, Mietwagen oder Versicherungen bei der Online-Flugbuchung ausdrücklich wählen muss. Auch in diesem Fall hatte der Luxemburger Gerichtshof schon die Rechte von Verbrauchern gestärkt, weil Billigfluggesellschaften in der Vergangenheit solche Zusatzleistungen teils einfach automatisch beim Online-Ticketkauf dazugebucht hatten.

Bei Online-Portalen, die Flüge verschiedener Gesellschaften verkaufen, gebe es noch immer "Schummeleien", kritisierte die Rechtsexpertin des Ver­braucher­zentralen-Bundesverbands, Kerstin Hoppe, in Berlin. So öffneten sich beim Buchungsvorgang zum Beispiel Fenster, die vor Nachteilen warnten, wenn eine Versicherung nicht hinzugebucht werde. Gegen solche Praktiken schreite die Verbraucherzentrale im Einzelfall bei Gericht ein, teils mit und teils ohne Erfolg.

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