Blitzerwarner & Dashcam im Auto: Das sagt ein Rechtsanwalt dazu
Ein Fahrer-Assistent im Auto, der vor Baustellen, Glätte und Wildwechsel warnt, ist eigentlich eine gute Erfindung. Wären bei solch einem Gerät nicht noch die folgenden beiden Funktionen integriert: Blitzerwarner und Dashcam. Denn was manche Nutzer nicht wissen ist, dass solch ein Gerät damit gleich zwei heikle Themenbereiche anschneidet, die rechtliche Konsequenzen haben können.
Einige Unternehmen vertreiben derartige Geräte ganz offen auf einer Webseite oder listen diese in einem Katalog sogar auf dem Titelblatt, ohne den Nutzer offensiv auf die möglichen rechtlichen Gefahren hinzuweisen. In den meisten Fällen findet der Nutzer eine entsprechende Beschreibung wie im Beispiel von Pearl nur im Kleingedruckten: "Bitte beachten Sie, dass in einigen Ländern Mitführen u. Gebrauch von Geräten verboten ist, die zum Anzeigen der Standorte von Geschwindigkeits-Messanlagen geeignet sind. Bitte informieren Sie sich vor Fahrtbeginn über die jeweiligen Regelungen." Aus diesem Grund haben wir den Rechtsexperten Matthias Böse von der Kanzlei Dr. Rudel, Schäfer & Partner befragt und ihn um eine rechtliche Einschätzung gebeten, was auf den Käufer zukommen könnte und was der Anwalt Autofahrern rät.
Das droht bei der Nutzung von Blitzerwarnern
Rechtliche Konsequenzen bei der Blitzerwarner- oder Dashcam-Nutzung
Bild: Furan - Fotolia.com
Den Sachverhalt zu den Blitzerwarnern erläutert Matthias Böse so:
"Nach Paragraph 23 Abs. 1 b StVO ist das betreiben oder betriebsbereite Mitführen von Geräten untersagt, die dafür
bestimmt sind, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen. Handelte es sich früher in der Regel um Geräte, die
ausgestrahlte elektromagnetische Wellen auswerteten, um dann vor einer Strahlung in bestimmten
Frequenzbereichen zu warnen, haben dies heutzutage digitale Endgeräte mit gespeicherten Koordinaten von
Überwachungseinrichtungen übernommen. Die genutzt Technologie ist nach dem Sinn und Zweck der Regelung nicht
entscheidend: Auch mobile Navigationsgeräte, Mobiltelefone mit entsprechenden Apps oder diese Mehrzweck-Dashcam
fallen unter die Regelung und sind daher unzulässig.
Hier droht neben einem Punkt im Fahreignungsregister und einem Bußgeld von mindestens (!) 75 EUR auch die Beschlagnahme und Vernichtung des Gerätes (falls eine Löschung der Funktionalität nicht in Betracht kommt). Dass bisher erkennbar keine Rechtsprechung zur Frage der Anwendbarkeit besteht zeigt, dass die praktische Relevanz äußerst gering ist."