Urteil: Werbeklausel in AGB kann wettbewerbswidrig sein
Werbeeinverständnis darf nicht ausschließlich über die AGB abgefragt werden
Foto: dpa
Eine Einwilligung für Werbung per Telefon, Post oder E-Mail darf seitens eines Anbieters
nicht in seinen AGB versteckt werden, sondern muss explizit über ein Opt-In-Verfahren
eingeholt werden. Auf ein entsprechendes
Urteil
des OLG Hamm vom Februar weist
jetzt die Rechtsanwaltskanzlei Bahr hin. Demnach hat das
Vorgehen eines namentlich nicht
genannten Telekommunikationsanbieters gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen.
(OLG Hamm, Urt.
v. 17.02.2011 - Az.: I-4 U 174/10).
Werbeeinverständnis darf nicht ausschließlich über die AGB abgefragt werden
Foto: dpa
Den folgenden Passus verwendete der verurteile Anbieter in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen:
"Ich bin widerruflich damit einverstanden, dass der Anbieter meine
Kontaktdaten (Post-, e-Mail-Adresse sowie Fax- und Rufnummer) zur Beratung
und Werbung ausschließlich für eigene Zwecke nutzt und mir auf diesem Wege
aktuelle Produktinformationen bzw. den Newsletter zukommen lässt. Meine
Einwilligung kann ich jederzeit zurückziehen."
Dabei habe sich diese Klausel
am Ende der Geschäftsbedingungen im Punkt "Allgemeine Information"
befunden und war den Angaben zufolge in dem
gleichen Layout wie der restliche Text abgedruckt. In der Urteilsschrift heißt es, die betreffende Passage
sei, anders als andere Zeilen, weder in Fettdruck abgebildet worden, noch habe sie direkt über
der Zeile für die Unterschrift des Kunden gestanden.
Die Richter des OLG Hamm
stuften diese Regelung als rechtswidrig ein.
Verstoß gegen Datenschutz und Wettbewerbsrecht
Begründet wurde dies vom OLG einerseits mit dem geltenden Datenschutzrecht. Es sei zwar statthaft, datenschutzrechtliche Passagen in die AGB zu schreiben. Allerdings müssten diese Passagen optisch hervorgehoben werden. Dies sei im verhandelten Fall nicht so gewesen.
Zudem beurteilten die Richter das Vorgehen auch als wettbewerbswidrig, da die Einwilligung in Telefon-, Fax- und E-Mail-Werbung einer eigenständigen Erklärungshandlung des Verbrauchers bedürfe. Dabei handelt es sich um das so genannte Opt-In-Verfahren, bei dem ein Kunde explizit durch das Ankreuzen einer Textpassage die Zustimmung zur Kontaktaufnahme gibt. Eine solche Möglichkeit zur Zustimmung habe es nicht gegeben, so dass auch ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht gegeben sei.
Eine Wiederholungsgefahr sahen die Richter übrigens nicht nur dadurch gegeben, dass die Passage in einem Antragsformular genutzt wurde, sondern dass die beklagte Partei sich geweigert habe, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Dabei habe es, so die Urteilsschrift, zuvor eine gütliche Absprache zwischen den streitenden Parteien gegeben.