Einstweilige Verfügung

Telefon darf bei strittiger Rechnung nicht gesperrt werden

Kunde hatte Betrag von 163,14 Euro als nicht nachvollziehbar moniert
Von Thorsten Neuhetzki mit Material von dpa

Hohe Telefonrechnungen mit strittigen Beträgen berechtigen nicht zur Anschlussabschaltung. Gibt es strittige Beträge auf der Rechnung, darf der Anschluss nicht einfach abgeschaltet werden.
Foto: dpa
Eine Telefongesellschaft darf ihren Kunden den Telefonanschluss bei einem Streit über eine Rechnung nicht einfach sperren. Das hat das Landgericht München I in einer Einstweiligen Verfügung gegen Telefónica entschieden (Az.: 37 O 21210/11). Das gilt auch, wenn Kunden sich weigern, einen Teil der Rechnung zu zahlen.

Hohe Telefonrechnungen mit strittigen Beträgen berechtigen nicht zur Anschlussabschaltung. Gibt es strittige Beträge auf der Rechnung, darf der Anschluss nicht einfach abgeschaltet werden.
Foto: dpa
Anlass für den Gerichtsbeschluss des Münchner Landgerichts war der Fall einer Hamburger Verbraucherin. Telefónica sperrte ihr das Telefon, weil sie sich weigerte, 163,14 Euro für aus ihrer Sicht nicht nachvollziehbare Entgelte für die Nutzung von Sonderrufnummern und Servicediensten zu zahlen. Sie hatte sich deswegen an die Verbraucherschützer gewandt. Diese beantragte, nachdem Telefónica sich weigerte, eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, die Einstweilige Verfügung.

Die Verbraucherzentrale Hamburg zog deswegen vor Gericht. Ihre Argumentation: Behauptet ein Kunde, dass Positionen auf der Telefonrechnung nicht korrekt seien, so muss die Telefongesellschaft die Rechtmäßigkeit nachweisen und darf dem Kunden weder mit einer Sperre drohen noch sie durchführen. Es muss vermieden werden, dass Verbraucher unberechtigte Telefonrechnungen nur deswegen bezahlen, weil sie sonst die Kappung ihrer Telefonleitung fürchten müssen. Dieser Auffassung folgten auch die Richter.

TKG schützt Kunden vor Sperrungen

Auch das Telekommunikationsgesetz (TKG) gibt den Verbrauchern recht. Hier heißt es im § 45k, dass eine (Festnetz-)Anschluss-Sperre wegen Zahlungsverzug erst durchgeführt werden darf, wenn der Kunde mit mindestens 75 Euro im Verzug ist, die Sperre zwei Wochen zuvor schriftlich angedroht wurde und der Kunde auf die Möglichkeit, Rechtsschutz vor Gerichten zu suchen, hingewiesen wurde. Allerdings Bei den angesprochenen 75 Euro muss es sich um unstrittige Beträge handeln.

Verbraucher sollten in ähnlichen Fällen stets den unstrittigen Betrag zahlen, da der Kunde sonst unstrittige Beträge nicht zahlt und sich somit in eine schlechte Position gegenüber dem Anbieter bringen.

News zu Rechnungsstreitigkeiten und Urteilen zur TK-Nutzung