Genehmigung

EU genehmigt 2,1 Milliarden Mobilfunk-Förderung

Die frisch gestar­tete Mobil­funkin­fra­struk­tur­gesell­schaft (MIG) darf 2,1 Milli­arden Euro austeilen. An Netz­betreiber oder an Baufirmen von Türmen oder Stand­orten sowie an Liefe­ranten von Glas­faser­zulei­tungen.
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Die Euro­päi­sche Kommis­sion hat nach den EU-Beihil­fevor­schriften eine mit 2,1 Milli­arden Euro ausge­stat­tete deut­sche Beihil­ferege­lung geneh­migt, mit welcher der Ausbau, der Betrieb und die Gewäh­rung des "Zugangs zu Infra­struktur für Hoch­leis­tungs­mobil­funk­dienste" in derzeit mit höchs­tens 2G-(GSM-)Netzen versorgten Gebieten geför­dert werden sollen.

Vestager: Hoch­leis­tungs­mobil­funk­dienste bereit­stellen

Margrethe Vestager, Vizepräsidentin der Europäischen Kommission, hat die 2,1 Milliarden Förderung für den deutschen Netzausbau genehmigt. Margrethe Vestager, Vizepräsidentin der Europäischen Kommission, hat die 2,1 Milliarden Förderung für den deutschen Netzausbau genehmigt.
Foto: Picture-Alliance / dpa
Die für Wett­bewerbs­politik zustän­dige Vize­prä­sidentin der Kommis­sion, Margrethe Vestager, möchte "Hoch­leis­tungs­mobil­funk­dienste für die Bürge­rinnen und Bürger bereit­stellen". Die Rege­lung werde den Aufbau und die Verfüg­bar­keit umfang­rei­cher Mobil­funk­kapa­zitäten in derzeit unter­ver­sorgten Gebieten Deutsch­lands ermög­lichen. Da alle Mobil­funk­netz­betreiber zu glei­chen Bedin­gungen Zugang zur Infra­struktur erhalten werden, fördere die Rege­lung den Wett­bewerb zum Wohle der Verbrau­cher. Sie trage zur Über­brü­ckung der digi­talen Kluft, zur Verrin­gerung von Ungleich­heiten und zu einer naht­losen Kommu­nika­tion bei.

Förde­rung von 4G und 5G

Die Mobilfunkinfrastrukturgesellschaft mbH des Bundes darf 2,1 Milliarden Euro austeilen, mit Segen der EU-Kommission. Die Mobilfunkinfrastrukturgesellschaft mbH des Bundes darf 2,1 Milliarden Euro austeilen, mit Segen der EU-Kommission.
Bild: netza-mig.de
Mit der von Deutsch­land ange­mel­deten Rege­lung werden Hoch­leis­tungs­mobil­funk­dienste geför­dert, die auf LTE- oder 5G basieren.

Erst­malig kommt hier die frisch gegrün­dete staat­liche Mobil­funkin­fra­struk­tur­gesell­schaft (MIG) zum Zuge. Sie wird Zuschüsse an Unter­nehmen vergeben, die passive Infra­struktur für mobile Sprach- und Daten­dienste (Masten, Leer­rohre, unbe­schal­tete Glas­faser) errichten und betreiben. Mögliche Beihil­feemp­fänger sind also nicht nur die Mobil­funk­netz­betreiber selbst, sondern auch spezia­lisierte Bauun­ter­nehmen und Glas­faser­unter­nehmen.

Förde­rung für entle­gene Gebiete

Die öffent­liche Förde­rung wird nur für Infra­struktur in Gebieten gewährt, in denen es noch keine oder besten­falls 2G-Mobil­funk­netze gibt und in denen in naher Zukunft kein privat­wirt­schaft­licher Ausbau von 4G- oder 5G-Netzen geplant ist.

Die Beihil­feemp­fänger werden im Rahmen einer "offenen, trans­parenten und diskri­minie­rungs­freien" Ausschrei­bung ausge­wählt. Sie müssen dann allen inter­essierten Mobil­funk­netz­betrei­bern zu "fairen, offenen und diskri­minie­rungs­freien Bedin­gungen" Zugang zur passiven Mobil­funkin­fra­struktur gewähren.

Inter­essant: Die geför­derte passive Infra­struktur und die damit erbrachten Mobil­funk­dienste werden nicht für derzei­tige oder künf­tige Mobil­funk-Versor­gungs­auf­lagen berück­sich­tigt, die sich aus der Zuwei­sung von Frequenz­lizenzen ergeben.

Die Kommis­sion hat die Rege­lung nach den EU-Beihil­fevor­schriften, insbe­son­dere Artikel 107 Absatz 3 Buch­stabe c des Vertrags über die Arbeits­weise der Euro­päi­schen Union (AEUV), und nach den Grund­sätzen ihrer Breit­band­leit­linien aus dem Jahr 2013 geprüft. Dabei stellte sie fest, dass die Rege­lung einen Anreiz­effekt für den weiteren Ausbau und Betrieb passiver hoch­leis­tungs­fähiger Mobil­funkin­fra­struktur in den Ziel­gebieten hat, sodass die Konnek­tivität geför­dert wird. Außerdem trägt die Rege­lung zur Behe­bung eines Markt­ver­sagens in Gebieten bei, die dünn besie­delt sind bzw. ungüns­tige topo­gra­fische Gege­ben­heiten aufweisen.

Die Kommis­sion ist sich bewusst, dass aus der Zuwei­sung von Frequenz­rechten resul­tie­rende Versor­gungs­ver­pflich­tungen, nach denen die Mobil­funk­netz­betreiber einen bestimmten Anteil der Bevöl­kerung mit Mobil­funk­netzen versorgen müssen, nicht die voll­stän­dige Abde­ckung des deut­schen Staats­gebiets sicher­stellen können. Daher sei die Beihilfe notwendig, um dieses Ziel zu errei­chen.

Hinter­grund

Die EU hat in ihrer Gigabit-Mittei­lung das ehrgei­zige Ziel darge­legt, dass in der gesamten EU, auch in entle­genen Gebieten, an allen Orten, an denen Menschen leben, arbeiten, reisen und zusam­men­kommen, der Zugang zu Mobil­funk­diensten möglich sein sollte. Ihre Mittei­lung „Digi­taler Kompass 2030“ knüpft daran an, da vorge­schlagen wird, dass bis 2030 alle bevöl­kerten Gebiete in der EU mit 5G-Netzen versorgt werden sollten. Im Euro­päi­schen Kodex für die elek­tro­nische Kommu­nika­tion wird ferner das allge­meine Ziel der Förde­rung der Konnek­tivität sowie des Zugangs zu und der Nutzung von Netzen – einschließ­lich Mobil­funk­netzen – mit sehr hoher Kapa­zität für/durch alle Bürger und Unter­nehmen der Union fest­gelegt.

Die Leis­tungs­fähig­keit der Mobil­funk­tech­nolo­gien steigt so rasant, dass sie zu Schlüs­sel­tech­nolo­gien für den digi­talen Wandel in Wirt­schaft und Gesell­schaft geworden sind. Aller­dings entspricht die derzei­tige Mobil­funk­netz­abde­ckung nicht überall den stetig stei­genden Erwar­tungen der Unter­nehmen und Verbrau­cher. Abge­sehen von bestehenden Versor­gungs­lücken beein­träch­tigen auch die häufigen Verbin­dungs­unter­bre­chungen, die oftmals begrenzten Kapa­zitäten und geringe Geschwin­dig­keiten das Nutzer­erlebnis. Um die Vorteile der Gigabit-Gesell­schaft ausschöpfen zu können, sollten überall Mobil­funk­dienste verfügbar sein – in Haus­halten und Unter­nehmen, auf Straße, Schiene und Wasser­wegen, an touris­tischen Attrak­tionen und auf land­wirt­schaft­lichen Flächen. Die Bereit­stel­lung von Mobil­funk­diensten soll so die unein­geschränkte Mobi­lität der Nutzer gewähr­leisten.

Sobald alle Fragen im Zusam­men­hang mit dem Schutz vertrau­licher Daten geklärt sind, wird der Beschluss über das Beihil­fen­register auf der Website der EU-Kommis­sion, GD Wett­bewerb unter dem Akten­zei­chen SA.59574 zugäng­lich gemacht. Ordnung muss sein.

Eine Einschät­zung (von Henning Gajek)

Endlich passiert das, was eigent­lich schon vor 10 oder 20 Jahren hätte passieren müssen. Manche Dinge dauern manchmal so unend­lich langsam. Nun sollte die deut­sche Büro­kratie mal einen Gang höher schalten, damit der Ausbau sofort beginnen kann und nicht erst in zwei bis drei oder vier Jahren. Hilf­reich wäre viel­leicht eine Muster­zulas­sung für einen Mobil­funk­mast. Mit dieser Muster­zulas­sung könnten dann künftig Stand­orte sofort aufge­baut und in Betrieb genommen werden, wenn sie dem zuge­las­senen Muster entspre­chen. Das würde den Ausbau extrem beschleu­nigen.

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