Geschützt

Mehr Schutz für Bestandsdaten von Handy-Nutzern

Persön­liche Daten von Handy- und Inter­net­nut­zern konnten von Sicher­heits­behörden bislang zur Straf­ver­fol­gung und Terror­abwehr abge­rufen werden. Ein neues Gesetz erlaubt das nur noch mit hohen Hürden.
Von dpa /

Neues Gesetz zur Bestandsdatenauskunft im Bundestag beschlossen Neues Gesetz zur Bestandsdatenauskunft im Bundestag beschlossen
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Nach einem Urteil des Bundes­ver­fas­sungs­gerichts gelten künftig höhere Hürden für den staat­lichen Zugriff auf persön­liche Daten von Handy- und Inter­net­nut­zern.

Der Bundestag verab­schie­dete am Donners­tag­abend ein Gesetz, das es den Sicher­heits­behörden schwerer macht, zur Straf­ver­fol­gung und Terror­abwehr soge­nannte Bestands­daten abzu­rufen. Gleich­zeitig wird damit auch das bereits verab­schie­dete Gesetz gegen Hass­kri­mina­lität nach­gebes­sert, in dem bislang ähnliche Rege­lungen zur Daten­abfrage vorge­sehen waren. Bundes­prä­sident Frank-Walter Stein­meier hatte das Gesetz im vergan­genen Jahr wegen verfas­sungs­recht­licher Bedenken gestoppt.

Was sind Bestands­daten?

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Zu den soge­nannten Bestands­daten gehören neben Name und Adresse der Nutzer unter anderem auch Pass­wörter und die Bank­ver­bin­dung. Bisher waren solche Daten­abfragen allge­mein zur Gefah­ren­abwehr, zur Verfol­gung von Straf­taten und Ordnungs­wid­rig­keiten und zur Erfül­lung nach­rich­ten­dienst­licher Aufgaben erlaubt. Die Karls­ruher Richter entschieden jedoch, dass dies nur noch bei einer konkret drohenden Gefahr zulässig ist, weshalb das Gesetz geän­dert werden musste.

Die gesetz­lichen Rege­lungen müssen laut dem Urteil des Bundes­ver­fas­sungs­gerichts insbe­son­dere folgende Grund­sätze beachten: Die Über­mitt­lungs- und Abruf­rege­lungen müssen die Verwen­dungs­zwecke der Daten hinrei­chend begrenzen, indem sie insbe­son­dere "tatbe­stand­liche Eingriffs­schwellen" und einen "hinrei­chend gewich­tigen Rechts­güter­schutz" vorsehen.

Trotz ihres mode­raten Eingriffs­gewichts bedürfen die allge­meinen Befug­nisse zur Über­mitt­lung und zum Abruf von Bestands­daten für die Gefah­ren­abwehr und für die Tätig­keit der Nach­rich­ten­dienste grund­sätz­lich einer im Einzel­fall vorlie­genden konkreten Gefahr und für die Straf­ver­fol­gung eines Anfangs­ver­dachts.

Findet eine Zuord­nung dyna­mischer IP-Adressen statt, muss diese "im Hinblick auf ihr erhöhtes Eingriffs­gewicht" darüber hinaus auch dem Schutz oder der Beweh­rung von Rechts­gütern von "zumin­dest hervor­geho­benem Gewicht dienen".

Die Verfassungs­richter hatten die Bestands­daten­aus­kunft übri­gens 2012 schon einmal bean­standet.

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