Vertragslaufzeit

Handy-Kunde wird wegen Leukämie abgelehnt

Wenn die Krebs­er­krankung eines ehe­maligen Spitzen­sportlers öffentlich bekannt ist - darf diesem dann ein Handy-Provider einen 24-Monats-Tarif verweigern? Genau dies ist Ex-Athlet Tim Lobinger passiert.
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Handy-Vertrag wegen öffentlicher Krankheit verweigert Handy-Vertrag wegen öffentlicher Krankheit verweigert
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Für den Fall, dass der Inhaber eines 24-Monats-Tarifs vor Beendigung des Vertrags stirbt, gibt es kein offizielles Prozedere. In der Regel müssen 24-Monats-Tarife nach dem Ableben des Vertragsinhabers von den Erben erfüllt werden. Viele Provider entlassen die Erben allerdings aus dieser Verpflichtung und lösen den Vertrag auch vorzeitig auf, wenn eine Kopie der Sterbeurkunde vorgelegt wird.

Über einen krassen Fall eines verweigerten Vertrags berichtet nun ein Vertrags-Interessent im Magazin Bunte. Bei dem abgelehnten Handy-Kunden handelte es sich um keinen geringeren als den ehemaligen Leichtathleten Tim Lobinger, der 2003 Hallen-Weltmeister im Stabhochsprung war.

Peinlicher Fauxpas - trotzdem Vertragsfreiheit

Handy-Vertrag wegen öffentlicher Krankheit verweigert Handy-Vertrag wegen öffentlicher Krankheit verweigert
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Der Illustrierten berichtet Lobinger über seine fortschreitende Krebserkrankung. Die im März 2017 diagnostizierte Leukämie machte Lobinger im Mai 2017 selbst in der Öffentlichkeit bekannt. Dieser öffentliche Umgang mit der Krankheit führte offenbar dazu, dass ein namentlich nicht genannter Mobilfunk-Provider dem Ex-Athleten einen Handy-Vertrag mit 24-monatiger Mindestvertragslaufzeit verweigerte.

"Ich habe kein Problem damit, offen über meinen Krebs zu reden. Er gehört zu meinem Leben und ich versuche an jedem einzelnen Tag, positiv damit zu leben. Aber die Sache mit dem Handyvertrag fand ich schon krass", sagte Lobinger der Illustrierten. "14,85 Euro Grundbetrag im Monat bei einer Mindestlaufzeit von 24 Monaten. Das fand ich super. Meine Anfrage wurde allerdings abgelehnt, mit der Begründung, ich könne die Mindestlaufzeit aufgrund meiner Erkrankung ja wohl nicht erfüllen."

Auf der einen Seite stellt dies einen peinlichen Fauxpas eines Mobilfunkanbieters dar, denn ein Provider kann sicherlich keinerlei kompetente Prognose zu einem Krankheitsverlauf oder den Heilungschancen eines Patienten abgeben, insbesondere dann, wenn die Informationen dazu lediglich aus der Regenbogenpresse stammen. Andererseits herrscht in Deutschland Vertragsfreiheit. Diese beruht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf der allgemeinen Handlungsfreiheit, die in Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes niedergelegt ist. Kein Mobilfunkprovider ist also dazu verpflichtet, mit einem Kunden einen Vertrag einzugehen.

Rechtsanwalt Christian Solmecke [Link entfernt] weist allerdings auf einen zusätzlichen Umstand hin: Laut Auffassung des Anwalts verstößt das Verhalten des Providers gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Paragraf 19 des AGG regele Benachteiligungen wegen einer Behinderung im so genannten Massengeschäft. Dass es sich bei Mobilfunkverträgen um Massengeschäfte handelt, liege auf der Hand. Fraglich sei also, ob auch eine Krebserkrankung als Behinderung im Sinne des AGG angesehen werden könne. Solmecke geht davon aus, dass die Gerichte das so sehen werden, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass eine Krebserkrankung nicht nur temporär, sondern eben dauerhaft besteht. Die rechtliche Konsequenz ist laut Solmecke, dass Tim Lobinger jetzt einen Anspruch auf Abschluss des Vertrages hat. In jedem Fall habe der Sportler aber die Möglichkeit, sich einen vergleichbaren Vertrag zu suchen und denjenigen Anbieter, der ihn abgelehnt hat, auf die Mehrkosten (Schadensersatz) zu verklagen.

Anders sähe die Rechtslage laut dem Anwalt übrigens aus, wenn kein Grund für die Ablehnung genannt worden wäre.

Alternative: Vertrag mit einmonatiger Laufzeit oder Prepaid

Allerdings gibt es zahlreiche Provider in Deutschland, die Prepaid-Tarife beziehungsweise Vertragstarife mit einmonatiger Mindestvertragslaufzeit anbieten. Hier besteht aber jederzeit die Möglichkeit, dass auch der Anbieter den Vertrag mit Monatsfrist kündigt und dass die monatliche Grundgebühr gegebenenfalls höher ist als bei einem Zweijahresvertrag.

Alle in Deutschland erhältlichen Mobilfunktarife (Vertrags- und Prepaid-Tarife) können Sie im teltarif.de-Tarifvergleich miteinander vergleichen.

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