Wegen BGH-Urteil: Google muss Vorschläge bei Websuche moderieren
Googles Suchvorschläge können Persönlichkeitsrechte verletzen.
Bild: dpa
Automatische Wortvorschläge bei
Internet-Suchmaschinen beschäftigen seit längerem die Gerichte. Jetzt
hat ein Unternehmer in einem Rechtsstreit gegen Google einen
Teilerfolg erzielt. Bei der Eingabe seines Namens hatte Google die
Suche um die Begriffe "Scientology" und "Betrug" ergänzt. Das
Oberlandesgericht Köln verurteilte Google zur Unterlassung der
Suchwortkombination des Namens mit dem Begriff "Scientology". Die
weitergehende Klage auf Schadensersatz wies das Gericht
ab, wie seine Pressestelle mitteilte. (Aktenzeichen 15 U 199/11)
Kölner Gerichte wiesen Klage zuvor ab
Googles Suchvorschläge können Persönlichkeitsrechte verletzen.
Bild: dpa
Die Klage war zuvor von Kölner Gerichten abgewiesen worden. Der
Bundesgerichtshof (BGH) hatte dann jedoch im Mai 2013 in einem
Grundsatzurteil entschieden, dass auch rein technisch erzeugte
Vorschläge in der Google-Suchmaske (Autocomplete)
Persönlichkeitsrechte verletzen können. Der BGH verwies den Fall
zurück an das Oberlandesgericht Köln, das nun erneut entschied.
Demnach ist Google seiner Pflicht zur Überprüfung von konkreten
Beanstandungen zunächst nicht nachgekommen.
Denn 2010 habe Google dem Kläger zunächst lediglich geantwortet, dass "die betreffenden Suchanfragen automatisch erstellt" würden und man daher "dem Wunsch von Einzelpersonen, die derzeit angezeigten Links zu entfernen oder zu ändern, nicht nachkommen" könne. Später habe Google den Eintrag aber doch gelöscht und damit den Rechtsverstoß beseitigt, "wenn auch erst verspätet", urteilte das Gericht. Deshalb lehnte es auch die Forderung des Klägers nach einer Geldentschädigung ab. Bei der beanstandeten Kombination des Namens mit dem Wort "Betrug" habe Google schnell genug reagiert.
Technisch erzeugte Suchanfragen können Persönlichkeitsrechte verletzen
Die Suchmaschinen wollen mit der automatischen Vervollständigung den Nutzern unnötige Tipparbeit ersparen. Google hat immer wieder darauf hingewiesen, dass die Funktion ohne jede Wertung nur Begriffe anzeige, die im Netz häufig aufgerufen würden. Der BGH hatte in seinem Urteil jedoch entschieden, dass auch rein technisch erzeugte Suchanfragen Persönlichkeitsrechte verletzen können. Das Gericht nahm die Betreiber von Suchmaschinen in solchen Fällen in die Pflicht. Das OLG in Köln zog daraus nun Konsequenzen im konkreten Fall: Demnach erfüllte Google seine Pflicht, als es die beiden Sucheinträge löschte. Im Fall von "Scientology" habe Google jedoch zunächst "eine Prüfung und Abhilfe verweigert" und sei damit seiner Überprüfungspflicht nicht gerecht geworden.