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Nach Anruf: Bestätigung für Gewinnspieldienst ist kein wirksamer Vertrag

Wenn ein Verbraucher von einem Gewinnspieldienst angerufen wird und anschließend einen Vertrag mit Rechnung erhält, kann dieser unwirksam sein. Die Verbraucherzentrale Sachsen gibt konkrete Tipps.
Von mit Material von dpa

Nach Anruf: Begrüßung zu Gewinnspiel ist kein wirksamer Vertrag Nach Anruf: Begrüßung zu Gewinnspiel ist kein wirksamer Vertrag
Bild: dpa
Erhalten Verbraucher nach einem Telefonanruf ein Be­grüßungs­schreiben oder eine Auftrags­be­stätigung zu einem Gewinnspiel, sind sie erstmal zu nichts verpflichtet. Nach Angaben der Ver­braucher­zentrale Sachsen tritt ein Vertrag mit einem Gewinnspieldienstleister erst in Kraft, wenn der Kunde schriftlich oder per Fax beziehungsweise E-Mail zustimmt. Das sei seit Herbst 2013 in Paragraf 675 Absatz 3 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt.

Haben sie weder per Mail noch per Post zugestimmt, können Verbraucher eine Zahlungs­auf­forderung daher einfach unter Verweis auf den fehlenden Vertrags­schluss zurückweisen. Ist dagegen ein Vertrag geschlossen worden, lässt er sich nur in Form eines Widerrufs rückgängig machen, erläutern die Verbraucherschützer. Sie raten, bei Anrufen von Unbekannten das Gespräch umgehend zu beenden. Das sei nicht unhöflich, sondern die einzige Chance, lästige Angebote loszuwerden.

Konkreter Fall: Verbraucher hatte Zusendung von Infos zugestimmt

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Im konkreten Fall hatte ein Verbraucher aus Leipzig Post von der Firma Eurowin Deutschland erhalten. In dem Brief wurde ihm der Abschluss eines Vertrags bestätigt und es lag eine Zahlungs­auf­forderung über 178,50 Euro bei. Das Unternehmen versprach, dass der Kunde nun monatlich "bei 225 attraktiven Preis­aus­schreiben" eingetragen werde und außerdem "an der werktäglichen 1-Millionenziehung bei einer Internet-Lotterie" teilnehme.

Der Kunde kann sich erinnern, vor wenigen Tagen einen Anruf erhalten zu haben. Dort wurde er zur Teilnahme am Gewinnspieldienst geworben. "Um den lästigen Anrufer loszuwerden, hatte er einer Zusendung von Unterlagen zugestimmt", schreiben die Ver­braucher­schützer in einer Mitteilung. Hinter der Eurowin Deutschland als Marke steckt das Unternehmen TSC Ltd. mit Geschäftssitz in der Türkei.

"Mit solchen Schilderungen kommen Verbraucherinnen und Verbraucher sehr häufig zu uns", berichtet Katja Henschler von der Verbraucherzentrale. "Wer nach einem solchen Anruf zum Beispiel ein Begrüßungsschreiben oder eine Auf­trags­bestätigung erhält, kann also die Zahlungs­auf­forderung unter Hinweis auf den fehlenden Vertrags­schluss ohne Weiteres zurückweisen."

"Mit der Schaffung dieser Regelung hat der Gesetzgeber jedoch entgegen der Forderung der Ver­braucher­zentralen ausdrücklich nur telefonische Verträge über Gewinn­spiel­ein­tragungs­dienste regeln wollen", erläutert Henschler. Würden am Telefon andere Dienstleistungen verkauft, könnten sich die Verbraucher nicht auf den neuen Paragrafen berufen. Vielmehr müssten sie dann "in die oft nervenraubende Auseinander­setzung mit dem Anbieter treten" und gegen den Vertrags­schluss Widerspruch einlegen.

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