Nach Anruf: Bestätigung für Gewinnspieldienst ist kein wirksamer Vertrag
Nach Anruf: Begrüßung zu Gewinnspiel ist kein wirksamer Vertrag
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Erhalten Verbraucher nach einem Telefonanruf ein
Begrüßungsschreiben oder eine Auftragsbestätigung zu einem
Gewinnspiel, sind sie erstmal zu nichts verpflichtet. Nach Angaben
der Verbraucherzentrale Sachsen tritt ein Vertrag mit einem
Gewinnspieldienstleister erst in Kraft, wenn der Kunde schriftlich
oder per Fax beziehungsweise E-Mail zustimmt. Das sei seit Herbst 2013 in Paragraf 675
Absatz 3 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt.
Haben sie weder per Mail noch per Post zugestimmt, können Verbraucher eine Zahlungsaufforderung daher einfach unter Verweis auf den fehlenden Vertragsschluss zurückweisen. Ist dagegen ein Vertrag geschlossen worden, lässt er sich nur in Form eines Widerrufs rückgängig machen, erläutern die Verbraucherschützer. Sie raten, bei Anrufen von Unbekannten das Gespräch umgehend zu beenden. Das sei nicht unhöflich, sondern die einzige Chance, lästige Angebote loszuwerden.
Konkreter Fall: Verbraucher hatte Zusendung von Infos zugestimmt
Nach Anruf: Begrüßung zu Gewinnspiel ist kein wirksamer Vertrag
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Im konkreten Fall hatte ein Verbraucher aus Leipzig Post von der Firma Eurowin Deutschland erhalten. In dem Brief wurde ihm der Abschluss eines Vertrags bestätigt und es lag eine Zahlungsaufforderung über 178,50 Euro bei. Das Unternehmen versprach, dass der Kunde nun monatlich "bei 225 attraktiven Preisausschreiben" eingetragen werde und außerdem "an der werktäglichen 1-Millionenziehung bei einer Internet-Lotterie" teilnehme.
Der Kunde kann sich erinnern, vor wenigen Tagen einen Anruf erhalten zu haben. Dort wurde er zur Teilnahme am Gewinnspieldienst geworben. "Um den lästigen Anrufer loszuwerden, hatte er einer Zusendung von Unterlagen zugestimmt", schreiben die Verbraucherschützer in einer Mitteilung. Hinter der Eurowin Deutschland als Marke steckt das Unternehmen TSC Ltd. mit Geschäftssitz in der Türkei.
"Mit solchen Schilderungen kommen Verbraucherinnen und Verbraucher sehr häufig zu uns", berichtet Katja Henschler von der Verbraucherzentrale. "Wer nach einem solchen Anruf zum Beispiel ein Begrüßungsschreiben oder eine Auftragsbestätigung erhält, kann also die Zahlungsaufforderung unter Hinweis auf den fehlenden Vertragsschluss ohne Weiteres zurückweisen."
"Mit der Schaffung dieser Regelung hat der Gesetzgeber jedoch entgegen der Forderung der Verbraucherzentralen ausdrücklich nur telefonische Verträge über Gewinnspieleintragungsdienste regeln wollen", erläutert Henschler. Würden am Telefon andere Dienstleistungen verkauft, könnten sich die Verbraucher nicht auf den neuen Paragrafen berufen. Vielmehr müssten sie dann "in die oft nervenraubende Auseinandersetzung mit dem Anbieter treten" und gegen den Vertragsschluss Widerspruch einlegen.