Themenspezial: Verbraucher & Service Shill Bidding

eBay & Co.: Auf eigene Angebote zu bieten, ist strafbar

Eigent­lich hatte man gehofft, das alte Fahrrad zu einem guten Preis loszu­werden. Aber dann bleiben die Gebote im Keller. Selbst mitbieten sollte man dennoch auf keinen Fall.
Von dpa /

Bei Online-Auktionen mit einem Zweit­account auf das eigene Angebot zu bieten, um einen besseren Preis zu erzielen - das ist keine gute Idee. Wer erwischt wird, riskiert neben einer Sper­rung bei eBay und Co. auch hohe Scha­den­ersatz­zah­lungen. Darauf weist die Stif­tung Waren­test auf ihrer Website test.de hin.

"Shill Bidding" (englisch für Gebots­trei­berei) nennt sich die Praxis, bei der Verkäufer mit eigenen Geboten den Preis für ihre Waren in die Höhe treiben. Sie ist ebenso verboten, wie Freunde zu Schein­geboten anzu­stiften. Und zwar unab­hängig davon, ob der Verkauf verhin­dert werden soll, weil die tatsäch­lich abge­gebenen Gebote zu niedrig erscheinen, oder ob es darum geht, noch mehr Geld zu bekommen.

Scha­den­ersatz droht - und womög­lich noch mehr

Bei Online-Handelsplattformen wie eBay sollte man nicht selbst auf die eigenen Angebote bieten Bei Online-Handelsplattformen wie eBay sollte man nicht selbst auf die eigenen Angebote bieten
Foto: dpa
Bishe­rige Urteile deut­scher Gerichte zu "Shill Bidding"-Fällen zeigen: Käufer, die durch Schein­gebote um ein Schnäpp­chen gebracht werden, können mit hohem Scha­den­ersatz rechnen.

Die Rechts­experten der Stif­tung Waren­test gehen zudem davon aus, dass sich Verkäufer, die Schein­gebote abgeben, künftig auch wegen Betrugs vor Gericht wieder­finden könnten. Ihnen würde dann zumin­dest eine empfind­liche Geld­strafe drohen, oder sogar eine Frei­heits­strafe.

Übri­gens: Wer durch vorge­täuschte Ange­bote um ein Schnäpp­chen gebracht wird, sollte sich den Waren­tes­tern zufolge nicht nur an das Online-Aukti­ons­portal wenden, sondern auch direkt an die Straf­ver­fol­gungs­behörden. Nur so können mögliche Scha­den­ersatz­ansprüche durch­gesetzt werden.

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