Urteil

Dashcam-Urteil: Aufnahmen zur Veröffentlichung im Internet sind verboten

In einem mit Span­nung erwar­teten Urteil hat das VG Ansbach entschieden, dass der Einsatz von Dash­cams nur unter bestimmten Bedin­gungen zulässig ist. Was verboten und was zulässig ist, erfahren Sie in unserer News.
Von Marie-Anne Winter

Dashcam-Urteil: Einsatz von Autokameras nur teilweise zulässig. Dashcam-Urteil: Einsatz von Autokameras nur teilweise zulässig.
Bild: dpa
Wie berichtet erfreuen sich soge­nannte Dash­cams einer immer größeren Beliebt­heit - Daten­schützer sehen diesen Trend aller­dings mit Sorge. Das baye­rische Landesamt für Daten­schutz­auf­sicht hatte einem Anwalt aus Mittel­franken verboten, das Verkehrs­geschehen mit einer Auto­kamera aufzu­zeichnen, weil es darin eine "heim­liche Video­über­wachung" und somit einen Verstoß gegen das Bundes­daten­schutz­gesetz sah.

Das Verwal­tungs­gericht Ansbach hat nun entschieden, dass Dash­cams nur unter bestimmten Bedin­gungen zulässig Dashcam-Urteil: Einsatz von Autokameras nur teilweise zulässig. Dashcam-Urteil: Einsatz von Autokameras nur teilweise zulässig.
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sind: Wer mit einer Auto­kamera Aufnahmen fertigt, in der Absicht diese später im Internet zu veröf­fent­lichen oder Dritten zugäng­lich zu machen, handelt rechts­widrig. Das Gericht betonte, dass das Recht von Passanten und Auto­fah­rern, nicht heim­lich gefilmt zu werden und so später unfrei­willig auf Youtube zu landen, ausge­spro­chen hoch zu bewerten sei. Die Beru­fung wurde zuge­lassen, da der Frage eine grund­sätz­liche Bedeu­tung zuge­messen wird.

Beru­fungs­instanz könnte anders entscheiden

Der Kölner IT-Anwalt Chris­tian Solmecke meint in einer ersten Analyse des Urteils: "Das Gericht hat hier eine Abwä­gung zwischen den Inter­essen der Auto­fahrer und den Inter­essen der durch die Kamera aufge­nom­menen Personen vorge­nommen. Dabei kam es zu dem Schluss, dass eine syste­mati­sche Über­wachung des Stra­ßen­ver­kehrs durch solche Dash­cams nicht mit dem geltenden Daten­schutz­recht vereinbar ist."

Nach Ansicht des Gerichts sind Aufnahmen immer dann verboten, wenn sie mit der Absicht ange­fer­tigt worden sind, später ins Internet gestellt zu werden oder Dritten - also auch der Polizei - über­geben zu werden. "Aus meiner Sicht über­zeugt die Argu­men­tation des Gerichts nicht", macht Solmecke deut­lich. "Die meisten Dash­cams nehmen Video­mate­rial nur wenige Minuten oder einige Stunden auf und über­schreiben die Aufzeich­nung dann wieder. Der Eingriff in das Persön­lich­keits­recht der aufge­nom­menen Personen ist damit also relativ gering. Demge­gen­über steht das Inter­esse des Auto­fah­rers im Falle eines Unfalls beweis­kräf­tige Bilder für einen denk­baren späteren Prozess zu haben. Dieses Inter­esse sollte eigent­lich über­wiegen. Inso­fern bin ich gespannt, wie die Beru­fungs­instanz diesen Fall entscheiden wird."

Erlaubt sei nach wie vor die Anfer­tigung von Urlaubs­filmen aus dem Auto heraus, sofern dabei keine dauer­hafte Über­wachung erfolgt. Auch Helm­kameras, die einge­setzt werden, um spek­taku­läre Fahr­rad­fahrten oder Skiab­fahrten zu filmen seien von diesem Urteil nicht betroffen, da sie ausschließ­lich persön­lichen Zwecken dienen. Bei solchen Helm­kamera-Aufnahmen sei dann aller­dings trotzdem noch das Persön­lich­keits­recht der gefilmten Personen zu beachten, sofern die Videos online gestellt werden sollen und die Menschen nicht nur zufällig durchs Bild gelaufen sind.

Selbst wenn die Anfer­tigung solcher Dashcam Aufnahmen nach Meinung des VG Ansbach verboten ist, so können die illegal zustande gekom­menen Filme nach Ansicht von Solmecke vor Gericht verwendet werden: "Geht es darum den Schul­digen eines schweren Verkehrs­unfalles ausfindig zu machen, werden die Gerichte die Dashcam-Videos sowohl im Straf­ver­fahren als auch im Zivil­ver­fahren als Beweis zulassen."

Die Daten­schutz­frage bleibt also weiterhin unge­klärt und wird die deut­schen Gerichte weiterhin beschäf­tigen.

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