Dashcam-Urteil: Aufnahmen zur Veröffentlichung im Internet sind verboten
Dashcam-Urteil: Einsatz von Autokameras nur teilweise zulässig.
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Wie berichtet erfreuen sich sogenannte Dashcams einer immer größeren Beliebtheit - Datenschützer sehen diesen Trend allerdings mit Sorge. Das bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht hatte einem Anwalt aus Mittelfranken verboten, das Verkehrsgeschehen mit einer Autokamera aufzuzeichnen, weil es darin eine "heimliche Videoüberwachung" und somit einen Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz sah.
Das Verwaltungsgericht Ansbach hat nun entschieden, dass Dashcams nur unter bestimmten Bedingungen zulässig
Dashcam-Urteil: Einsatz von Autokameras nur teilweise zulässig.
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sind: Wer mit einer Autokamera Aufnahmen fertigt, in der Absicht diese später im Internet zu veröffentlichen oder Dritten zugänglich zu machen, handelt rechtswidrig. Das Gericht betonte, dass das Recht von
Passanten und Autofahrern, nicht heimlich gefilmt zu werden und so später unfreiwillig auf Youtube zu landen, ausgesprochen hoch zu bewerten sei. Die Berufung wurde zugelassen, da der Frage eine grundsätzliche Bedeutung zugemessen wird.
Berufungsinstanz könnte anders entscheiden
Der Kölner IT-Anwalt Christian Solmecke meint in einer ersten Analyse des Urteils: "Das Gericht hat hier eine Abwägung zwischen den Interessen der Autofahrer und den Interessen der durch die Kamera aufgenommenen Personen vorgenommen. Dabei kam es zu dem Schluss, dass eine systematische Überwachung des Straßenverkehrs durch solche Dashcams nicht mit dem geltenden Datenschutzrecht vereinbar ist."
Nach Ansicht des Gerichts sind Aufnahmen immer dann verboten, wenn sie mit der Absicht angefertigt worden sind, später ins Internet gestellt zu werden oder Dritten - also auch der Polizei - übergeben zu werden. "Aus meiner Sicht überzeugt die Argumentation des Gerichts nicht", macht Solmecke deutlich. "Die meisten Dashcams nehmen Videomaterial nur wenige Minuten oder einige Stunden auf und überschreiben die Aufzeichnung dann wieder. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der aufgenommenen Personen ist damit also relativ gering. Demgegenüber steht das Interesse des Autofahrers im Falle eines Unfalls beweiskräftige Bilder für einen denkbaren späteren Prozess zu haben. Dieses Interesse sollte eigentlich überwiegen. Insofern bin ich gespannt, wie die Berufungsinstanz diesen Fall entscheiden wird."
Erlaubt sei nach wie vor die Anfertigung von Urlaubsfilmen aus dem Auto heraus, sofern dabei keine dauerhafte Überwachung erfolgt. Auch Helmkameras, die eingesetzt werden, um spektakuläre Fahrradfahrten oder Skiabfahrten zu filmen seien von diesem Urteil nicht betroffen, da sie ausschließlich persönlichen Zwecken dienen. Bei solchen Helmkamera-Aufnahmen sei dann allerdings trotzdem noch das Persönlichkeitsrecht der gefilmten Personen zu beachten, sofern die Videos online gestellt werden sollen und die Menschen nicht nur zufällig durchs Bild gelaufen sind.
Selbst wenn die Anfertigung solcher Dashcam Aufnahmen nach Meinung des VG Ansbach verboten ist, so können die illegal zustande gekommenen Filme nach Ansicht von Solmecke vor Gericht verwendet werden: "Geht es darum den Schuldigen eines schweren Verkehrsunfalles ausfindig zu machen, werden die Gerichte die Dashcam-Videos sowohl im Strafverfahren als auch im Zivilverfahren als Beweis zulassen."
Die Datenschutzfrage bleibt also weiterhin ungeklärt und wird die deutschen Gerichte weiterhin beschäftigen.