Urteil: Dashcam-Aufnahmen sind datenschutzwidrig
Aufnahmen mit Dashcams sind datenschutzwidrig.
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Der Einsatz von Dashcams in Privatautos wird zwar immer beliebter - erlaubt sind solche Aufnahmen aber nicht. Zumindest nicht, wenn die Aufnahmen mit dem Zweck zur späteren Veröffentlichung im Internet angefertigt werden, wie das Verwaltungsgericht Ansbach im vergangenen Sommer entschieden hat. Das Landgericht Heilbronn hat nun in einem aktuellen Urteil bestätigt, dass Aufnahmen mit einer Autokamera datenschutzwidrig sind und deshalb in einem Zivilprozess nicht als Beweismittel herangezogen werden können. (LG Heilbronn, Urteil vom 17. Februar 2015 - Az.: I 3 S 19/14).
Aufnahmen mit Dashcams sind datenschutzwidrig.
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In dem Fall ging es um eine verkehrsrechtliche Auseinandersetzung in einem Zivilverfahren. Dort
stellte sich unter anderem die Frage, ob die Aufzeichnungen einer Dashcam als Beweismitteil genutzt werden können oder eben nicht.
Das LG Heilbronn hat diese Frage verneint, weil eine permanente, verdachtslose Überwachung das Persönlichkeitsrecht der Aufgezeichneten verletze. Ein derartiger Eingriff könne höchstens dann zulässig sein, wenn schwerwiegende Beeinträchtigungen, wie etwa Angriffe auf die betreffende Person, nicht auf andere Weise verhindert werden könnten. Bei einer gezielten und verdeckten Anfertigung von Bildaufnahmen wüssten die Betroffenen aber nicht, dass sie gefilmt werden. Das sein ein schwerwiegender Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der auf diese Weise Gefilmten.
Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz
Der Ehemann der Klägerin hätte mit der in seinem Auto installierten Dashcam umfassende, heimliche Aufzeichnungen des gesamten Verkehrsgeschehens gemacht. Eine solche großflächige Beobachtung von öffentlichen Straßen stelle einen schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen dar, denn durch die hier vorgenommene, permanente Aufzeichnung mit der Videokamera sei eine Vielzahl von Personen in kurzer Zeit in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen.
Außerdem stellte das Gericht klar, dass die Verwendung der Dashcam datenschutzwidrig sei. Nach § 6b Abs. 1 Nr. 3 [Link entfernt] des Bundesdatenschutzgesetzes sei die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mittels Videoüberwachung nur zulässig, soweit sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich sei und keine Anhaltspunkte bestünden, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen würden. Diese Voraussetzungen lägen im vorliegenden Fall nicht vor. Zwar sei das Anliegen der Klägerin, eine Beweissicherung vorzunehmen, legitim. Jedoch würden die schutzwürdigen Interessen Dritter überwiegen.