Persönlichkeitsrecht

Urteil: Dashcam-Aufnahmen sind datenschutzwidrig

Das Land­gericht Heil­bronn hat geur­teilt, dass Dashcam-Aufnahmen daten­schutz­widrig sind. Deshalb können sie in einem Zivil­pro­zess nicht als Beweis­mittel verwendet werden. Eine heim­liche Aufzeich­nung verletze das Persön­lich­keits­recht der Aufge­zeich­neten.
Von Marie-Anne Winter

Aufnahmen mit Dashcams sind datenschutzwidrig. Aufnahmen mit Dashcams sind datenschutzwidrig.
Bild: dpa
Der Einsatz von Dash­cams in Privat­autos wird zwar immer beliebter - erlaubt sind solche Aufnahmen aber nicht. Zumin­dest nicht, wenn die Aufnahmen mit dem Zweck zur späteren Veröf­fent­lichung im Internet ange­fer­tigt werden, wie das Verwal­tungs­gericht Ansbach im vergan­genen Sommer entschieden hat. Das Land­gericht Heil­bronn hat nun in einem aktu­ellen Urteil bestä­tigt, dass Aufnahmen mit einer Auto­kamera daten­schutz­widrig sind und deshalb in einem Zivil­pro­zess nicht als Beweis­mittel heran­gezogen werden können. (LG Heil­bronn, Urteil vom 17. Februar 2015 - Az.: I 3 S 19/14).

Aufnahmen mit Dashcams sind datenschutzwidrig. Aufnahmen mit Dashcams sind datenschutzwidrig.
Bild: dpa
In dem Fall ging es um eine verkehrs­recht­liche Ausein­ander­set­zung in einem Zivil­ver­fahren. Dort stellte sich unter anderem die Frage, ob die Aufzeich­nungen einer Dashcam als Beweis­mit­teil genutzt werden können oder eben nicht.

Das LG Heil­bronn hat diese Frage verneint, weil eine perma­nente, verdachts­lose Über­wachung das Persön­lich­keits­recht der Aufge­zeich­neten verletze. Ein derar­tiger Eingriff könne höchs­tens dann zulässig sein, wenn schwer­wie­gende Beein­träch­tigungen, wie etwa Angriffe auf die betref­fende Person, nicht auf andere Weise verhin­dert werden könnten. Bei einer gezielten und verdeckten Anfer­tigung von Bild­auf­nahmen wüssten die Betrof­fenen aber nicht, dass sie gefilmt werden. Das sein ein schwer­wie­gender Eingriff in die Persön­lich­keits­rechte der auf diese Weise Gefilmten.

Verstoß gegen das Bundes­daten­schutz­gesetz

Der Ehemann der Klägerin hätte mit der in seinem Auto instal­lierten Dashcam umfas­sende, heim­liche Aufzeich­nungen des gesamten Verkehrs­gesche­hens gemacht. Eine solche groß­flä­chige Beob­ach­tung von öffent­lichen Straßen stelle einen schwer­wie­genden Eingriff in die Persön­lich­keits­rechte der Betrof­fenen dar, denn durch die hier vorge­nom­mene, perma­nente Aufzeich­nung mit der Video­kamera sei eine Viel­zahl von Personen in kurzer Zeit in ihrem allge­meinen Persön­lich­keits­recht betroffen.

Außerdem stellte das Gericht klar, dass die Verwen­dung der Dashcam daten­schutz­widrig sei. Nach § 6b Abs. 1 Nr. 3 [Link entfernt] des Bundes­daten­schutz­gesetzes sei die Beob­ach­tung öffent­lich zugäng­licher Räume mittels Video­über­wachung nur zulässig, soweit sie zur Wahr­neh­mung berech­tigter Inter­essen für konkret fest­gelegte Zwecke erfor­der­lich sei und keine Anhalts­punkte bestünden, dass schutz­wür­dige Inter­essen der Betrof­fenen über­wiegen würden. Diese Voraus­set­zungen lägen im vorlie­genden Fall nicht vor. Zwar sei das Anliegen der Klägerin, eine Beweis­siche­rung vorzu­nehmen, legitim. Jedoch würden die schutz­wür­digen Inter­essen Dritter über­wiegen.

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