BGH bestätigt: IP-Adressen dürfen bis zu 7 Tage gespeichert werden
Der BGH erlaubt die siebentägige Speicherung der IP-Adressen
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Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 3. Juli (AZ: III ZR 391/13) bestätigt,
dass IP-Adressen von den Providern bis zu 7 Tage gespeichert werden dürfen.
Da die Speicherung der Gefahrenabwehr und Störungsbehebung dient, muss auch kein akuter Verdacht hierfür
vorliegen. Der BGH bekräftigt damit die vorherige
Entscheidung des Oberlandesgerichtes (OLG) Frankfurt am Main (AZ: 13 U 105/07).
Speicherung zur Abwehr von Hackangriffen
Der BGH erlaubt die siebentägige Speicherung der IP-Adressen
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Bei der Beklagten handelt es sich um die Deutsche Telekom. Der Kläger war ein Kunde des Unternehmens
und wollte nicht, dass seine für den Internetzugang genutzte IP-Adresse gespeichert wird. Das Verfahren wurde bereits Anfang 2011 vor dem BGH verhandelt. Damals ging es allerdings
noch um die Frage, ob und wie lange die Deutsche Telekom bzw. andere Provider die IP-Adressen ihrer Kunden
speichern dürfen. In dem Urteil (AZ: III ZR 146/10) entschied das BGH, dass die Speicherung bis zu sieben Tage legitim
ist, wenn die Daten zur Gefahrenabwehr sowie zur Beseitigung von Störungen dienen.
Bei der erneuten Verhandlung vor dem BGH ging es nun um die Feststellung, ob die Internet-Service-Provider die verwendeten IP-Adressen ihrer Kunden tatsächlich zur Abwehr von Gefahren speichern. Zudem sollte mit Hilfe von Sachverständigen geklärt werden, ob auch andere Möglichkeiten zur Beseitigungen von Störungen einsetzbar wären.
In dem Verfahren habe die Telekom laut BGH aber deutlich nachweisen können, dass die Speicherung der verwendeten IP-Adressen für die Abwehr von Hackangriffen und zum Schutz des Systems und anderer Kunden nicht ersetzbar ist. Da die Behebung erkannter Störungen und Fehler bis zu 5 Tagen in Anspruch nehme, sei auch die Speicherungsdauer von 7 Tagen legitim, so das Gericht. Unter Störungen werden in dem Urteil unter anderem "'Denial-of-Service-Attacken' und [die] Versendung von Spam-Mails, Schad- und Spionageprogrammen" aufgelistet. Diese können "zu einer schwerwiegenden und nachhaltigen Beeinträchtigung der Kommunikationsinfrastruktur führen", so der BGH.
Darüber hinaus fügt der BGH seinem Urteil hinzu, dass die Entscheidung des Gerichtshof der Europäischen Union vom 8. April (AZ: C-293/12) zur Vorratsspeicherung von Daten die Speicherung von IP-Adressen in diesem Fall nicht beeinflusst. "Die Speicherung erfolgt nicht für die Zwecke der Strafverfolgungsbehörde, sondern im Interesse des Netzbetreibers", so der BGH. Die Netzbetreiber können jedoch trotzdem im Falle einer Strafverfolgung zur Herausgabe der Daten verpflichtet werden. Die Speicherung der verwendeten IP-Adresse ist bereits im § 100 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes verankert.