BGH an EuGH: Sind IP-Adressen personenbezogene Daten?
Der Europäische Gerichtshof soll bei der Klärung zweier Fragen helfen
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute das Verfahren über die Klage des Kieler
Piratenpartei-Politikers Patrick Breyer gegen die Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt.
Vor einer Entscheidung wollen die Karlsruher Richter zunächst vom
Europäischen Gerichtshof zwei juristische Fragen klären lassen, in denen
es um Details der EG-Datenschutzrichtlinie geht.
Der Datenaktivist will dem Bund verbieten lassen, IP-Adressen von Besuchern von Websites des Bundes über die Dauer der Nutzung hinaus speichern zu dürfen. (Az.: VI ZR 135/13). Breyer wirft Bundesbehörden wie etwa dem Bundesinnenministerium vor, mit der Speicherung der Surfdaten gegen das Telemediengesetz (TMG) zu verstoßen. Die IP-Adresse ist eine mit einer Telefonnummer vergleichbare Ziffernfolge. Über sie können der Computer und damit letztlich auch die Person identifiziert werden, die an dem jeweiligen Internetzugang angemeldet ist.
Definition unklar
Der Europäische Gerichtshof soll bei der Klärung zweier Fragen helfen
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Der BGH will nun vom EuGH wissen, ob IP-Adressen überhaupt als "personenbezogene Daten" gelten, weil dem Bund selbst keine
Informationen vorliegen, die eine Identifizierung des Klägers anhand
der IP-Adressen ermöglicht hätten. In der zweiten Frage geht es um
die Bewertung einer Vorschrift zur Datenerhebung nach dem deutschen
Telemediengesetz im Verhältnis zur EG-Datenschutzrichtlinie.
Vor wenigen Wochen ging es vor dem BGH um die korrekte Auslegung des § 12 Telemediengesetz, in dem es unter "Grundsätze" heißt: "Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten zur Bereitstellung von Telemedien nur erheben und verwenden, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht, es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat." Ebenfalls besprochen wurde der § 15 Telemediengesetz zu Nutzungsdaten, in dem es heißt: "Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers nur erheben und verwenden, soweit dies erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von Telemedien zu ermöglichen und abzurechnen (Nutzungsdaten)." Die Entscheidungsfindung wurde damals auf den heutigen Tag verschoben.