Unklar

BGH an EuGH: Sind IP-Adressen personenbezogene Daten?

Der Bundes­gerichtshof hat das Verfahren über die Klage zur IP-Adressen-Speicherung aus­ge­setzt, um auf die Ent­schei­dun­gen des Euro­päischen Ge­richts­hofs zu warten. Erst wenn die aus­stehenden Fragen geklärt wurden, soll die Verhandlung fortgesetzt werden.
Von Jennifer Buchholz mit Material von dpa

Der Europäische Gerichtshof soll bei der Klärung zweier Fragen helfen Der Europäische Gerichts­hof soll bei der Klärung zweier Fragen helfen
Bild: dpa
Der Bundes­gerichtshof (BGH) hat heute das Verfahren über die Klage des Kieler Piraten­partei-Politikers Patrick Breyer gegen die Bundes­republik Deutschland ausgesetzt. Vor einer Entscheidung wollen die Karls­ruher Richter zunächst vom Euro­päischen Gerichts­hof zwei juristische Fragen klären lassen, in denen es um Details der EG-Daten­schutz­richtlinie geht.

Der Daten­aktivist will dem Bund ver­bieten lassen, IP-Adressen von Besuchern von Websites des Bundes über die Dauer der Nutzung hinaus speichern zu dürfen. (Az.: VI ZR 135/13). Breyer wirft Bundes­behörden wie etwa dem Bundes­innen­ministerium vor, mit der Speicherung der Surfdaten gegen das Tele­medien­gesetz (TMG) zu verstoßen. Die IP-Adresse ist eine mit einer Telefon­nummer vergleich­bare Ziffern­folge. Über sie können der Computer und damit letztlich auch die Person identifiziert werden, die an dem jeweiligen Internet­zugang angemeldet ist.

Definition unklar

Der Europäische Gerichtshof soll bei der Klärung zweier Fragen helfen Der Europäische Gerichts­hof soll bei der Klärung zweier Fragen helfen
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Der BGH will nun vom EuGH wissen, ob IP-Adressen überhaupt als "personen­bezogene Daten" gelten, weil dem Bund selbst keine Informationen vorliegen, die eine Identifizierung des Klägers anhand der IP-Adressen ermöglicht hätten. In der zweiten Frage geht es um die Bewertung einer Vorschrift zur Datenerhebung nach dem deutschen Tele­medien­gesetz im Verhältnis zur EG-Daten­schutz­richtlinie.

Vor wenigen Wochen ging es vor dem BGH um die korrekte Auslegung des § 12 Telemediengesetz, in dem es unter "Grundsätze" heißt: "Der Dienste­anbieter darf personen­bezogene Daten zur Bereitstellung von Telemedien nur erheben und verwenden, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechts­vorschrift, die sich ausdrücklich auf Tele­medien bezieht, es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat." Ebenfalls besprochen wurde der § 15 Telemediengesetz zu Nutzungsdaten, in dem es heißt: "Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers nur erheben und verwenden, soweit dies erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von Telemedien zu ermöglichen und abzurechnen (Nutzungsdaten)." Die Entscheidungsfindung wurde damals auf den heutigen Tag verschoben.

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