EuGH urteilt über Speicherung von IP-Adressen
Für den Europäischen Gerichtshof sind IP-Adressen keine personenbezogenen Daten
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Die Speicherung von Nutzerdaten auf Internetportalen kann nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs rechtens sein. Das EU-Recht erlaubt die Verarbeitung personenbezogener Daten wie der IP-Adresse, etwa wenn dies im "berechtigten Interesse" jener liegt, die die Daten verarbeiten, erklärten die Luxemburger Richter am Mittwoch (Rechtssache C-582/14). Das sei aber abzuwägen gegen das Interesse oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Internetnutzer.
Anlass des EuGH-Urteils war eine Klage des schleswig-holsteinischen Piraten-Abgeordneten Patrick Breyer. Der Jurist und Datenschutz-Aktivist wehrt sich gegen die Speicherung von dynamischen IP-Adressen beim Besuch von Bundes-Websites, etwa der Homepage des Bundesjustizministeriums. Dynamische IP-Adressen werden anders als eine feste IP-Adresse eines Rechners bei jeder Internetnutzung neu zugeteilt. Der Bund könnte aber bei einem Verdacht auf Straftaten ermitteln lassen, welche Person zu einem bestimmten Zeitpunkt die dynamisch vergebene IP-Adresse genutzt hat.
Die Speicherung soll helfen, Cyber-Attacken abzuwehren und strafrechtlich zu verfolgen. Der zuständige Bundesgerichtshof (BGH) bat die Luxemburger Kollegen um Hilfe bei der Auslegung von EU-Recht. Ob die deutsche Regelung rechtmäßig ist, muss nun der BGH entscheiden.
Telemediengesetz: Speichern von personenbezogenen Daten nicht erlaubt
Für den Europäischen Gerichtshof sind IP-Adressen keine personenbezogenen Daten
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Ein Gutachter hatte den Fall bereits im Mai geprüft und kam damals bereits zum Entschluss, dass die Speicherung von IP-Adressen zulässig wäre. Breyer beruft sich auf das Telemediengesetz und argumentiert, demnach sei die Speicherung von personenbezogenen Daten nur temporär erlaubt. Es sei denn, die Daten würden zur weiteren Abrechnung noch gebraucht werden, was im Fall der Seiten der Bundesregierung aber nicht zutreffen würde. Die eigentliche Frage im Prozess war also, ob die IP-Adressen als personenbezogene Daten gewertet werden oder nicht.
Weil hierüber der Bundesgerichtshof nicht entscheiden konnte - in der EU besteht ein einheitliches Datenschutz-Gesetz - landete der Fall nun vor dem Europäischen Gerichtshof. Zwar hatte Breyer exemplarisch die Bundesrepublik Deutschland verklagt, das endgültige Urteil würde aber alle Internetseiten in Deutschland betreffen. Der Prozess ist heute durch die vierte Instanz gegangen, nachdem die erste Klage bereits 2008 beim Amtsgericht Berlin Tiergarten eingegangen war. Vor zwei Jahren war der Streit um die IP-Adressen-Speicherung zum ersten Mal vor dem Bundesgerichtshof.