Themenspezial: Verbraucher & Service Urteil

12 Tage Internet-Ausfall: Nur 21 Euro Schadensersatz

Wenn der Internetanschluss wegen Anbieterwechsel tagelang ausfällt, ist der Ärger groß. Doch in welcher Höhe steht dem Kunden dann ein Schadensersatz zu? Kann er beispielsweise die Kosten für einen LTE-Ersatzvertrag geltend machen? Das Amtsgericht Düsseldorf hat in dem Fall entschieden.
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12 Tage Anschluss tot: Nur 21 Euro Schadensersatz 12 Tage Anschluss tot: Nur 21 Euro Schadensersatz
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Anbieterwechsel im Festnetz laufen leider trotz gesetzlicher Regulierungsvorgaben noch nicht so reibungslos, wie die Bundesnetzagentur sich dies vorstellt. Insbesondere wenn der Anschluss über mehrere Tage oder gar Wochen tot bleibt, muss der Kunde entscheiden: Kann er den Ausfall verschmerzen oder muss er gegebenenfalls Geld für einen mobilen Datenvertrag investieren? Und wenn ein dem DSL-Anschluss vergleichbarer mobiler Datentarif, beispielsweise mit LTE, eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten hat - wer übernimmt dann diese Kosten?

In einem Rechtsfall vom März 2014 am Amtsgericht Düsseldorf ging es unter dem Az.: 20 C 8948/13 um genau dieses Problem. Interessant ist nicht nur die Frage, warum der Kunde lediglich 21 Euro Schadensersatz zugesprochen bekommen hat, sondern auch, wie er seine Bedürfnisse formuliert hat.

Anschlusswechsel führte zu zwölftägiger Unterbrechung

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Ein Verbraucher hat gegen seinen Festnetzanbieter geklagt, das Amtsgericht Düsseldorf sah die Klage aber nur zu einem geringen Teil als begründet an. Der Kunde wollte seinen Provider wechseln, und der alte Anbieter hat nach Auffassung des Gerichts gegen die Verpflichtung verstoßen, sicherzustellen, dass die Leistung des abgebenden Unternehmens gegenüber dem Teilnehmer nicht unterbrochen wird, bevor die vertraglichen und technischen Voraussetzungen für einen Anbieterwechsel vorliegen. Der alte Provider behauptete zwar, er habe den Anschluss des Klägers an den neuen Anbieter portiert, das Gericht konnte allerdings nicht erkennen, "in welcher Art und Weise die vertraglichen und technischen Voraussetzungen für den reibungslosen Anbieterwechsel geschaffen worden sind."

Aufgrund dieser Probleme war der Internet-Anschluss des Kunden vom 3. April bis zum 14. April 2013 unterbrochen, also für insgesamt zwölf Tage. Nun ging es um die Frage, wie hoch der Schadensersatz ist, den der alte Provider an den Kunden zahlen muss. Das Amtsgericht Düsseldorf beruft sich bei seiner Entscheidung auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs, aus dem hervorgeht, "dass allein der Fortfall der Möglichkeit zur Nutzung eines Internetzugangs grundsätzlich zum Schadensersatz berechtigt."

Was steht dem Kunden zu: Kompensation oder Reparation?

Das Amtsgericht musste auf dieser Basis entscheiden, ob es in dem Fall letztendlich um eine Kompensation oder eine Reparation geht. Dazu schreibt das Gericht: "Der Bemessung des Schadensersatzes kann dabei nicht ohne weiteres der Betrag zu Grunde gelegt werden, den der Eigentümer für die Anmietung einer Ersatzsache zur Überbrückung der Ausfallzeit hätte aufbringen müssen, weil es nicht um das Reparationsinteresse, sondern um das Kompensationsinteresse geht. Dieses richtet sich nicht danach, was der Eigentümer an Kosten erspart hat, sondern danach, was die Einsatzfähigkeit der Sache für den Eigengebrauch dem Verkehr Geld wert ist. Als Maßstab bei dem Entzug von Sachen ist hiernach der fiktive Mietpreis anzusetzen [...]."

Der Kunde hat vor Gericht eingewendet, dass er während der Ausfallzeit lediglich einen neuen LTE-Vertrag über eine Laufzeit von 24 Monaten hätte abschließen können, wodurch weitere Kosten entstanden wären. Doch das berücksichtigte das Gericht bei der Berechnung des Schadensersatzes nicht. Der Bundesgerichtshof gehe davon aus, dass Grundlage der Berechnung die marktüblichen, durchschnittlichen Kosten für die Bereitstellung des Anschlusses "für den betreffenden Zeitraum" sind. Erstattungsfähig seien nach der vorgenannten Entscheidung des BGH nicht die (fiktiven) Kosten für die Anmietung einer Ersatzsache zur Überbrückung der Ausfallzeit. Derartige Kosten sind allenfalls erstattungsfähig, wenn diese tatsächlich entstanden sind - und der Kunde hat tatsächlich gar keinen LTE-Ersatzvertrag abgeschlossen.

Der Kunde zahlte an seinen Provider zum Schluss 52,49 Euro Grundgebühr monatlich. Also stellte das Gericht folgende Rechnung auf: 52,49 Euro geteilt durch 30 Tage mal zwölf Tage Ausfallzeit ergibt einen Schadensersatz von 21 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Die Kosten des Rechtsstreits muss übrigens der Kunde tragen.

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