Entscheidung?

Kippt das Bundesverwaltungsgericht heute die 5G-Auktion? (Update)

Viel­leicht zu Recht hatten Telefónica und weitere Netz­be­treiber die teure Frequenz­ver­stei­ge­rung ange­pran­gert. Heute könnte dazu ein Urteil des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts fallen.
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Während die Deut­sche Telekom und Voda­fone schon fleißig ihr 5G-Netz aufbauen und mit „nied­ri­geren“ Frequenzen bei 700, 800 oder 2100 MHz dem 5G-Hype neuen Schub geben, ist der dritte Netz­be­treiber Telefónica o2 im Augen­blick noch eher zurück­hal­tend unter­wegs. Außer einer Hand­voll Test­karten für Tech­niker, die nur im Telefónica-Campus München und im rest­li­chen Bundes­ge­biet über wenige ausge­wählte „Test-Stationen“ genutzt werden können, scheint sich da in Sachen 5G noch wenig zu tun.

Update 25. Juni: Das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt hat mitt­ler­weile eine Entschei­dung getroffen. Details dazu lesen Sie in einer aktu­ellen Meldung. Ende des Updates.

Heute Tag der Entschei­dung in Leipzig?

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig muss heute entscheiden, ob die 5G-Auktion rechtmäßig war. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig muss heute entscheiden, ob die 5G-Auktion rechtmäßig war.
Foto: Picture Alliance / dpa
Heute könnte eine Entschei­dung fallen, die im Ideal­fall für Telefónica und die gesamte Branche die 5G-Verstei­ge­rung auf den Kopf stellen oder sogar die Finanz­lage der Unter­nehmen spürbar verbes­sern könnte. Denn heute wird eine Entschei­dung beim Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt in Leipzig erwartet. Die span­nende Verhand­lung startet um 13 Uhr. Das Unter­nehmen Telefónica Deutsch­land hatte gegen Art und Ablauf der Frequenz-Verstei­ge­rung geklagt, was dem Bund im vergan­genen Jahr 6,5 Milli­arden Euro Einnahmen beschert hatte.

War die Verstei­ge­rung rechts­widrig?

Die Juris­ten­werden die Sache ganz genau prüfen. Sollen knappe Frequenzen im Wege eines Verga­be­ver­fah­rens vergeben werden, muss die Bundes­netz­agentur auf der Grund­lage von §55 Abs. 10 sowie §61 Abs. 1 bis 5 TKG durch ihre hierfür nach §132 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 TKG zustän­dige Präsi­den­ten­kammer jeden­falls vier Entschei­dungen treffen: Die Anord­nung eines Verga­be­ver­fah­rens, die Auswahl des Verstei­ge­rungs­ver­fah­rens oder des Ausschrei­bungs­ver­fah­rens als Verfah­rensart, die genauen Verga­be­be­din­gungen sowie die genauen Regeln des Verfah­rens.

Mit Beschluss vom 14. Mai 2018 hat die Bundes­netz­agentur für die Vergabe von Frequenzen in den Berei­chen 2 GHz und 3,6 GHz für den draht­losen Netz­zu­gang eine Verstei­ge­rung gewählt.

“Falsche“ Frequenzen verstei­gert?

Die Telefónica GmbH & Co. OHG (so der juris­tisch korrekte Name) hat den Beschluss u.a. deshalb ange­fochten, weil die Bundes­netz­agentur zum einen auch solche Frequenzen aus dem 2-GHz-Bereich in das Verga­be­ver­fahren einbe­zogen hat, die noch bis zum Ende des Jahres 2025 mit Nutzungs­rechten - u.a. der Klägerin - belegt sind, und zum anderen 100 MHz des geplanten Spek­trums bei 3,6 GHz für „Campus-Netze“ ausge­klam­mert wurden.

Mit dieser Argu­men­ta­tion hatte Telefónica vor dem Verwal­tungs­ge­richt Köln keinen Erfolg. Jetzt muss sich das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt unter dem Akten­zei­chen „BVerwG 6 C 3.19“ mit der Revi­sion gegen dieses Urteil beschäf­tigen und eine Entschei­dung fällen. Das könnte viel­leicht sogar noch heute der Fall sein.

Was wäre wenn?

Wird das oberste Verwal­tungs­ge­richt ein klares Urteil spre­chen und entweder die Klage endgültig abweisen oder die Verstei­ge­rung für „nichtig“ erklären oder „nur“ den Fall an das Kölner Verwal­tungs­ge­richt zurück verweisen?

Unter­stellt, die Verstei­ge­rung wäre wirk­lich fehler­haft gewesen: Gibt es dann eine neue Verstei­ge­rung oder könnte ein „Schön­heits­wett­be­werb“ mit klaren und einklag­baren Aussagen zum verbind­li­chen Netz­ausbau den Netz­ausbau beschleu­nigen?

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