Abgelehnt

Urteil zur 5G-Auktion: Entscheidung war rechtmäßig

Die Span­nung war hoch: Würde das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt die 5G-Verstei­ge­rung kippen? Nein, sagt das Gericht heute Morgen, das war so richtig.
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Bundesverwaltungsgericht urteilt zur 5G-Auktion Bundesverwaltungsgericht urteilt zur 5G-Auktion
Foto: Telekom, Logo: Bundesverwaltungsgericht, Montage: teltarif.de
Die Entschei­dungen der Bundes­netz­agentur über die Vergabe der für den Ausbau von 5G-Infra­struk­turen beson­ders geeig­neten Frequenzen bei 2 GHz und 3,6 GHz im Zuge der Verstei­ge­rung sind recht­mäßig. Die Klage von Tele­fo­nica (o2) gegen den Beschluss der Präsi­den­ten­kammer der Regu­lie­rungs­be­hörde vom 14. Mai 2018, der diese Entschei­dungen für die genannten Frequenzen umfasst, hat das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt heute in Leipzig abge­wiesen.

4 Entschei­dungen notwendig

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Sollen knappe Frequenzen im Wege eines Verga­be­ver­fah­rens vergeben werden, muss die Bundes­netz­agentur auf der Grund­lage von §55 Abs. 10 sowie §61 Abs. 1 bis 5 des Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­ge­setzes (TKG) durch ihre hierfür zustän­dige Präsi­den­ten­kammer vier Entschei­dungen treffen: Die Anord­nung eines Verga­be­ver­fah­rens (Entschei­dung I), die Auswahl des Verstei­ge­rungs­ver­fah­rens oder des Ausschrei­bungs­ver­fah­rens als Verfah­rensart (Entschei­dung II), die Ausge­stal­tung der Verga­be­be­din­gungen (Entschei­dung III) sowie die Ausge­stal­tung der Verstei­ge­rungs- bzw. Ausschrei­bungs­re­geln (Entschei­dung IV). Der Beschluss vom 14. Mai 2018 enthält die Entschei­dungen I und II für das 2-GHz-Band und das 3,6-GHz-Band.

Wenn Frequenzen knapp, dann Verstei­ge­rung

Die Knapp­heit von Frequenzen, die nach §55 Abs. 10 TKG Voraus­set­zung für die Anord­nung eines Verga­be­ver­fah­rens ist, kann sich daraus ergeben, dass die Bundes­netz­agentur auf der Grund­lage eines von ihr fest­ge­stellten Bedarfs an bestimmten Frequenzen einen zukünf­tigen Über­hang von Zutei­lungs­an­trägen prognos­ti­ziert. Die Knapp­heits­fest­stel­lung setzt regel­mäßig eine regu­la­to­ri­sche Entschei­dung darüber voraus, welche Frequenzen zu gege­bener Zeit für einen näher konkre­ti­sierten Nutzungs­zweck bereit­ge­stellt werden. Diese Bereit­stel­lungs­ent­schei­dung kann sich auf §55 Abs. 5 Satz 2 TKG stützen und hängt deshalb von der Verein­bar­keit der Nutzung mit den Rege­lungs­zielen des §2 Abs. 2 TKG ab. Der Bundes­netz­agentur steht dabei ein Beur­tei­lungs­spiel­raum zu, der durch eine Abwä­gung auszu­füllen ist.

Auch sepa­rate Campus-Frequenzen sind zulässig

Als Vorfrage ihrer Verga­be­an­ord­nung hat die Präsi­den­ten­kammer entschieden, dass die Frequenzen des 2-GHz-Bandes und aus dem 3,6-GHz-Band die Frequenzen im Bereich von 3400 bis 3700 MHz für den draht­losen Netz­zu­gang im Wege bundes­weiter Zutei­lungen bereit­ge­stellt werden. Demge­gen­über hat die Präsi­den­ten­kammer den Bereich von 3700 bis 3800 MHz regio­nalen und lokalen Zutei­lungen vorbe­halten. Die Bereit­stel­lungs­ent­schei­dung ist nicht deshalb als abwä­gungs­feh­ler­haft zu bean­standen, weil sie im Bereich von 2 GHz neben den bereits Ende 2020 frei­wer­denden Frequenzen auch dieje­nigen Frequenzen einbe­zieht, die noch bis Ende 2025 mit Nutzungs­rechten - unter anderem solchen der Klägerin - belegt sind. Auch die Auftei­lung des 3,6-GHz-Bandes leidet nicht an einem Abwä­gungs­fehler. Die Anord­nung des Verga­be­ver­fah­rens für die für bundes­weite Zutei­lungen bereit­ge­stellten Frequenzen ist recht­mäßig, weil inso­weit nach der von der Bundes­netz­agentur durch­ge­führten Bedarfs­ab­frage und der auf deren Grund­lage ange­stellten Prognose eine Frequenz­knapp­heit besteht.

Verstei­ge­rungs­ver­fahren war ok

Die Wahl des Verstei­ge­rungs­ver­fahren als Verga­be­ver­fahren ist gleich­falls nicht zu bean­standen. Das Verstei­ge­rungs­ver­fahren ist das gesetz­lich vorge­se­hene Regel­ver­fahren für die Vergabe knapper Frequenzen.

o2: Enttäu­schung

Ein Spre­cher von Telefónica Germany erklärte auf Anfrage von teltarif.de dazu: "Wir nehmen die Entschei­dung des Gerichts mit Bedauern zur Kenntnis und werden die Urteils­be­grün­dung im Detail analy­sieren. Nun konzen­trieren wir uns auf den Auf- und Ausbau unseres 5G-Netzes, das noch 2020 in fünf großen deut­schen Städten an den Start gehen soll."

Verga­be­be­din­gungen: Weiteres Urteil steht noch aus

Etwas Hoff­nung besteht aber noch, denn: Nicht zum Streit­stoff des von dem Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt entschie­denen Verfah­rens gehörten die Entschei­dungen über die Ausge­stal­tung der Verga­be­be­din­gungen und der Verstei­ge­rungs­re­geln (Entschei­dungen III und IV). Diese hat die Präsi­den­ten­kammer der Bundes­netz­agentur mit Beschluss vom 18. November 2018 getroffen. Die hier­gegen gerich­teten Klagen sind noch nicht rechts­kräftig entschieden.

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