Themenspezial: Verbraucher & Service Neuregelungen

Verbraucherrechte 2022: Neue Regeln in der Digitalwelt

Im kommenden Jahr gibt es in der Digi­tal­welt neue Möglich­keiten und Rechte für Verbrau­cher. Darauf macht der "Digi­tal­ver­band" Bitkom aufmerksam.
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Zum Jahres­anfang gibt es zahl­reiche Ände­rungen in der digi­talen Welt, die neue Pflichten für die Hersteller und Anbieter und neue Möglich­keiten und Rechte für Verbrau­cher bieten. Darauf macht der "Digi­tal­ver­band" Bitkom aufmerksam.

Wie sicher sind IT-Geräte und Online-Dienste? Ab dem neuen Jahr soll das neue IT-Sicher­heits­kenn­zei­chen für Verbrau­cher mehr Klar­heit schaffen. Für ausge­wählte Produkt­gruppen können Hersteller und Anbieter das Kenn­zei­chen beim Bundesamt für Sicher­heit in der Infor­mati­ons­technik (BSI) bean­tragen.

Sobald das BSI den Antrag geneh­migt und die gekenn­zeich­neten Produkte auf den Markt kommen, kann man sich per QR-Code über die Sicher­heits­eigen­schaften infor­mieren. Den Anfang machen Breit­band-Router und E-Mail-Dienste. Weitere Produkt­gruppen wie Smart-Home-Anwen­dungen sollen folgen.

Infor­mati­ons­pflicht für Online-Markt­plätze

Das neue Jahr beginnt weltweit zu unterschiedlichen Zeiten. In Deutschland und Europa treten zahlreiche Neuregelungen in Kraft Das neue Jahr beginnt weltweit zu unterschiedlichen Zeiten. In Deutschland und Europa treten zahlreiche Neuregelungen in Kraft
Grafik: dpa
Für Online-Markt­plätze werden ab dem 28. Mai 2022 weitere umfas­sende Hinweis- und Trans­parenz­pflichten einge­führt. Unter anderem müssen Platt­form­betreiber in Zukunft darüber aufklären, warum bestimmte Produkte ganz oben im Ranking ange­zeigt werden. Wenn ein Preis perso­nali­siert berechnet wurde, muss darauf klar hinge­wiesen werden.

Außerdem müssen Unter­nehmen erläu­tern, ob Bewer­tungen veri­fizierte Käufe voraus­gegangen sind, ob die Bewer­tungen unge­fil­tert veröf­fent­licht wurden oder nach welchen Regeln bestimmte – meist nega­tive – Bewer­tungen aussor­tiert werden.

Rück­nah­mepflicht von Elektro-Altgräten in Super­märkten

Mehr als 200 Millionen unge­nutzte Smart­phones schlum­mern in deut­schen Schub­laden. Künftig wird es für die Menschen in Deutsch­land einfa­cher, solche und andere Altge­räte fach­gerecht zu entsorgen: Vom 1. Juli 2022 an können sie auch bei großen Discoun­tern und Super­märkten mit einer Laden­fläche von mehr als 800 Quadrat­metern kostenlos abge­geben werden.

Die Voraus­set­zungen für eine kosten­lose Rück­gabe: Die Kanten­länge muss kleiner als 25 cm sein oder es wird ein neues, vergleich­bares Produkt gekauft. Diese Rege­lungen finden sich in der Novelle des Elektro- und Elek­tronik­gerä­tege­setzes, das zum 1. Januar 2022 in Kraft tritt.

Update­pflicht für digi­tale Produkte und Soft­ware

Smart­phones, Smart-TVs und andere smarte Produkte sind in aller Regel umso nach­hal­tiger, je länger sie genutzt werden. Um das zu errei­chen, gilt für die Hersteller der Geräte und Anbieter digi­taler Dienste wie Soft­ware vom 1. Januar 2022 eine Aktua­lisie­rungs- und Update­pflicht. Das soll die länger­fris­tige Sicher­heit und Nutz­bar­keit der Produkte sicher­stellen.

Die neuen Verbrau­cher­gesetze geben aller­dings nicht genau vor, wie lange digi­tale Produkte künftig aktua­lisiert werden müssen. In jedem Fall steht den Verbrau­chern die übliche Gewähr­leis­tung auch für smarte Geräte für zwei Jahre zu.

Neue Verbrau­cher­rechte bei digi­talen Produkten

Die App stürzt immer wieder ab, der Stream hakt, der Cloud-Spei­cher ist nicht ansprechbar: Vom neuen Jahr an haben Verbrau­cher mehr Rechte, wenn es um die Rekla­mation bei Produkten mit Digi­tal­bezug geht – also zum Beispiel physi­sche Daten­träger, Musik- und Video­dateien, E-Books, Apps, Cloud-Anwen­dungen oder soziale Netz­werke.

Das heißt: Man kann Mängel an diesen Produkten rekla­mieren, diese Mängel besei­tigen lassen oder sogar einen kompletten Ersatz anfor­dern. Die neuen Rechte gelten zum Teil auch, wenn Verbrau­cher nicht mit Geld bezahlen, sondern etwa Daten als Gegen­leis­tung bereit­stellen.

Geän­derte Bedin­gungen bei Vertrags­kün­digungen

Ab März 2022 können Telefon- und Inter­net­ver­träge, die sich nach Ablauf der Mindest­lauf­zeit auto­matisch verlän­gern, mit einer Frist von einem Monat gekün­digt werden. Zudem muss der Anbieter über die auto­mati­sche Vertrags­ver­län­gerung vorher recht­zeitig infor­mieren.

Ab Juli 2022 gibt es außerdem die Möglich­keit, viele im Internet abge­schlos­sene Verträge über einen Kündi­gungs­button oder -link zu kündigen. Diese Websei­ten­funk­tion muss an jener Stelle zu finden sein, wo auch der Vertrags­abschluss ange­boten wird, und sie muss deut­lich gekenn­zeichnet sein.

Impf­pass wird Teil der elek­tro­nischen Pati­enten­akte (ePA)

Die elek­tro­nische Pati­enten­akte (ePA) erhält in diesem Jahr weitere Funk­tionen. Im Laufe des Jahres können auch Impf­aus­weis, Mutter­pass, Kinder­unter­suchungs­heft sowie Zahn­bonus­heft inte­griert werden. Außerdem haben Versi­cherte die Möglich­keit, für jedes gespei­cherte Doku­ment einzeln zu bestimmen, wer darauf zugreifen kann, zum Beispiel für eine Unter­suchung beim Fach­arzt.

Die elek­tro­nische Pati­enten­akte können alle gesetz­lich Versi­cherten bereits seit einem Jahr von ihrer Kran­ken­kasse erhalten.

Auto­nomes Fahren wird auf deut­schen Straßen möglich

Selbst fahrende Busse oder Robo-Taxis im Stadt­ver­kehr? Was in Deutsch­land schon stel­len­weise erprobt wird, soll bald überall im ÖPNV möglich sein. Dazu muss noch die Auto­nome-Fahr­zeuge-Geneh­migungs-und-Betriebs-Verord­nung (AFGBV) verab­schiedet werden – das ist für Anfang des neuen Jahres geplant. Die Verord­nung regelt die tech­nischen Details, damit Fahr­zeuge, bei denen die fahrende Person die Fahr­zeug­füh­rung komplett abgeben kann, tatsäch­lich auf deut­schen Straßen fahren dürfen.

Deutsch­land ist dabei welt­weiter Vorreiter: Bereits im Juli 2021 wurde das entspre­chende Gesetz beschlossen, das den Einsatz auto­nomer Fahr­zeuge im öffent­lichen Stra­ßen­raum grund­sätz­lich ermög­licht. Es ist das erste seiner Art und erlaubt den Einsatz fahrer­loser Fahr­zeuge der soge­nannten Stufe 4 auf fest­gelegten Routen im regu­lären Stra­ßen­ver­kehr.

Digi­tali­sie­rung von Verwal­tungs­leis­tungen geplant

Kinder­geld, Reise­pass, Bauan­trag: Bis Ende 2022 soll man in Deutsch­land solche und andere Doku­mente online bean­tragen können, statt aufs Amt zu gehen. Möglich macht dies das Onli­nezu­gangs­gesetz, kurz OZG. 575. Solche Verwal­tungs­dienst­leis­tungen sollen dann über die Verwal­tungs­por­tale von Bund, Ländern und Kommunen digital ange­boten werden - von A wie Abfall­ent­sor­gung bis Z wie Zweit­woh­nungs­steuer.

Ob dieses Ziel voll­ständig erreicht wird, ist jedoch frag­lich.

E-Rech­nung wird in weiteren Bundes­län­dern Pflicht

Unter­nehmen, die in Baden-Würt­tem­berg, Hamburg und im Saar­land mit dem öffent­lichen Sektor zusam­men­arbeiten, müssen ab dem 1. Januar 2022 die elek­tro­nische Rech­nungstel­lung nutzen, wenn der Rech­nungs­betrag 1000 Euro über­steigt.

Eine Rech­nung auf Papier oder ein einfa­ches PDF-Doku­ment als E-Mail-Anhang können sie dann nicht mehr einrei­chen. Der Bund und Bremen verwenden bereits seit November 2020 die E-Rech­nung. Weitere Bundes­länder sollen folgen.

Mehr zum Thema "Neue Rechte für Verbrau­cher" hören Sie auch in unserem aktu­ellen Podcast:

Das sind die neuen Rechte für Verbrau­cher

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