Urteil

Telekom-Börsengang: Verkaufsprospekt enthielt schweren Fehler

Der Bundes­ge­richts­hof beschäf­tigt sich momentan mit dem dritten Börsen­gang der Telekom, heute haben Kläger in diesem Prozess einen Teil­er­folg erzielt. Es ging um die Aus­ge­staltung des Verkaufs­prospekts und um die Bewer­tung der Telekom-Immo­bilien.
Von dpa /

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Im größten Anle­ger­schutz­pro­zess Deutsch­lands haben die Kläger vor dem Bundes­gerichtshof einen Teil­erfolg gegen die Deut­sche Telekom erzielt. Das Gericht erkannte im soge­nannten Verkaufs­pro­spekt für den dritten Börsen­gang des eins­tigen Staats­unter­neh­mens im Jahr 2000 einen schwer­wie­genden Fehler, wie der BGH heute mitteilte. In diesem Punkt muss das Muster­ver­fahren um rund 80 Millionen Euro Scha­den­ersatz vom Ober­lan­des­gericht Frank­furt neu entschieden werden. Insge­samt rund 17 000 Kläger werfen der Deut­schen Telekom vor, sie in die Irre geführt zu haben. Sinkende Akti­enkurse hatten ihnen zum Teil hohe Verluste einge­brockt.

Im Verkaufs­pro­spekt machen Unter­nehmen für poten­zielle Anleger Angaben zu ihren Geschäften im Rahmen eines geplanten Börsen­gangs. Die Richter störten sich an dem bilanz­tech­nischen Umgang des Konzerns mit dem US-Tele­kom­muni­kati­ons­unter­nehmen Sprint Corpo­ration, für das ein Buch­gewinn von 8,2 Milli­arden Euro ausge­wiesen worden war. Offen ist dabei nach wie vor, ob die Telekom aufgrund des fest­gestellten Prospekt­feh­lers tatsäch­lich zur Zahlung von Scha­den­ersatz verpflichtet ist.

Betei­ligungs­ver­hält­nisse selbst für bilanz­kun­dige Anleger undurch­schaubar

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Tatsäch­lich wurde es nur in eine kaum bekannte Betei­ligungs­gesell­schaft "umge­hängt". Aus den von der Deut­schen Telekom veröf­fent­lichten Infor­mationen habe selbst ein bilanz­kun­diger Anleger die tatsäch­lichen Betei­ligungs­ver­hält­nisse im Jahr 1999 und die sich daraus erge­benden Risiken nicht ableiten können, so das Gericht.

Die eben­falls umstrit­tene Bewer­tung der Telekom-Immo­bilien zur Bilanzer­öff­nung bewer­teten die Karls­ruher Richter aber als rech­tens. Dieser Punkt kann nicht mehr ange­griffen werden.

Das Ober­lan­des­gericht Frank­furt hatte im Mai 2012 entschieden, dass der Börsen­ver­kaufs­pro­spekt aus dem Jahr 2000 keine gravie­renden Fehler enthielt. Die Anleger könnten daher keinen Scha­dens­ersatz geltend machen.

Beim dritten Börsen­gang waren die mehr­fach über­zeich­neten Aktien zu einem Kurs von 63,50 Euro vor allem an Privat­anleger ausge­geben worden. Danach stürzte der Kurs ab und erreichte nie wieder sein altes Niveau - er liegt heute bei rund 13 Euro. Die Telekom hat stets die Recht­mäßig­keit des Prospekts betont.

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