Telekom

Erneute Verhandlung im Prozess um Telekom-Börsengang

Nach dem dritten Börsen­gang der Deut­schen Telekom AG im Jahr 2000 muss der zuge­hörige Anle­ger­schutz­pro­zess noch einmal aufge­rollt werden. Hinter dem Muster­ver­fahren stehen rund 16.000 klagende Klein­aktio­näre.
Von dpa /

16.000 Kleinaktionäre klagen auf Schadenersatz für ihre erlittenen Kursverluste 16.000 Kleinaktionäre klagen auf Schadenersatz für ihre erlittenen Kursverluste
Bild: picture alliance / dpa | Sven Hoppe
Mehr als 20 Jahre nach dem soge­nannten dritten Börsen­gang der Deut­schen Telekom AG im Jahr 2000 muss der zuge­hörige Anle­ger­schutz­pro­zess noch einmal aufge­rollt werden. Der Bundes­gerichtshof hat den Muster­ent­scheid des Ober­lan­des­gerichts (OLG) Frank­furt erneut in Teilen aufge­hoben und zur Neuver­hand­lung zurück­ver­wiesen, wie die Justiz heute in Karls­ruhe mitteilte.

Börsen­pro­spekt enthalte schwer­wie­gende Fehler

16.000 Kleinaktionäre klagen auf Schadenersatz für ihre erlittenen Kursverluste 16.000 Kleinaktionäre klagen auf Schadenersatz für ihre erlittenen Kursverluste
Bild: picture alliance / dpa | Sven Hoppe
Hinter dem Muster­ver­fahren stehen rund 16.000 klagende Klein­aktio­näre, die Scha­dens­ersatz für ihre erlit­tenen Kurs­ver­luste in Höhe von rund 80 Millionen Euro verlangen, den die Telekom verwei­gert. Ihre Klagen waren zu einem Kapi­tal­anle­ger­mus­ter­ver­fahren zusam­men­gefasst worden, das bereits zwei Mal am OLG Frank­furt verhan­delt wurde. Für den dritten Prozess stehen laut Gericht noch keine Termine fest.

Nach früherer Fest­stel­lung des BGH enthält der Börsen­pro­spekt schwer­wie­gende Fehler im Zusam­men­hang mit der US-Betei­ligung Sprint. In der 1999er-Bilanz der Telekom war dafür ein Sonder­gewinn von 8,2 Milli­arden Euro ausge­wiesen, obwohl die Betei­ligung nur intern an eine Konzern­tochter "umge­hängt" worden war.

Die Frank­furter Richter haben nach Auffas­sung des BGH nicht ausrei­chend geprüft, ob dieser Sprint-Vorgang später tatsäch­lich Auslöser für den Kurs­absturz der Aktie war. Dies solle nun mit einem Gutachten nach­geholt werden.

Die Telekom sieht keinen Zusam­men­hang zwischen dem Prospekt­fehler und dem dama­ligen Kurs­ver­lauf der T-Aktie. "Wir sind sehr zuver­sicht­lich, dass dies auch ein unab­hän­giges Gutachten bestä­tigen wird", erklärte ein Spre­cher in Bonn.

Beweis­last liege bei der Telekom

In einem anderen Punkt bestä­tigte der BGH die Frank­furter Entschei­dung aus dem Jahr 2016: Allein die Falsch­angabe im Verkaufs­pro­spekt löst noch keinen Anspruch auf Scha­dens­ersatz aus. Es müsse viel­mehr in jedem Einzel­fall geklärt werden, ob der Anleger seine Kauf­ent­schei­dung anhand des Prospekts getroffen hat. Die Beweis­last liegt aller­dings bei der Telekom, die darlegen muss, dass die Aktio­näre das eben nicht getan haben.

Die Kanzlei Tilp, die den 2016 verstor­benen Must­erkläger und nun seine Erben vertritt, begrüßte den BGH-Beschluss. "Heute ist ein guter Tag für die Telekom-Kläger", so Rechts­anwalt Andreas Tilp in einer Mittei­lung.

Der BGH habe zu allen noch verblie­benen Fragen der Telekom die volle Beweis­last aufer­legt und einer weiteren Verzö­gerungs­taktik einen Riegel vorge­schoben.

Heute hat die Telekom ihre Geschäfts­zahlen für 2020 vorge­stellt. Details lesen Sie in einer weiteren News.

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