Themenspezial: Verbraucher & Service Urteil

Scheibenwischer per Touchscreen steuern - erlaubt?

Auto­fahrer dürfen elek­tro­nische Geräte beim Fahren nicht in der Hand bedienen. Doch was gilt für einen einge­bauten Touch­screen, wenn damit Funk­tionen des Autos wie ein Schei­ben­wischer bedient werden?
Von dpa /

Gerichtsurteil zur Nutzung des Touchscreens in der Mittelkonsole des Autos Gerichtsurteil zur Nutzung des Touchscreens in der Mittelkonsole des Autos
Bild: dpa
Einen fest einge­bauten berüh­rungs­emp­find­lichen Bild­schirm im Auto dürfen Fahrer nur dann bedienen, wenn dies mit einem kurzen, den Straßen- und Wetter­ver­hält­nissen ange­passten Blick zusam­men­geht. Alles andere wird ähnlich wie ein Handy­ver­stoß geahndet - und zwar selbst dann, wenn das Berühren des Touch­screens die Steue­rung von Fahr­zeug­funk­tionen wie den Schei­ben­wischer betrifft.

Das zeigt ein Urteil des Ober­lan­des­gerichts (OLG) Karls­ruhe (Az.: 1 Rb 36 Ss 832/19), über das die Arbeits­gemein­schaft Verkehrs­recht des Deut­schen Anwalt­ver­eins (DAV) berichtet.

Touch­screen auf der Mittel­kon­sole: Verbo­tene Nutzung?

Gerichtsurteil zur Nutzung des Touchscreens in der Mittelkonsole des Autos Gerichtsurteil zur Nutzung des Touchscreens in der Mittelkonsole des Autos
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In dem Fall ging es um einen Auto­fahrer, der im Regen unter­wegs war. Die Schei­ben­wischer ließen sich hier am Lenkrad ein- und ausstellen. Um aber die Inter­valle zu erhöhen, musste der Mann die Unter­menüs des fest in der Mittel­kon­sole einge­bauten Touch­screens aufrufen. Das lenkte ihn so ab, dass er auf gerader Strecke von der Straße abkam.

Das Amts­gericht verur­teilte den Mann daraufhin wegen verbo­tener Nutzung eines elek­tro­nischen Geräts zu 200 Euro Geld­buße und einem Monat Fahr­verbot. Dagegen wehrte sich der Mann, denn er wertete den Touch­screen als sicher­heits­tech­nisches Bedien­teil.

Touch­screen-Bedie­nung darf nicht ablenken

Doch das OLG Karls­ruhe bestä­tigte das Amts­gerichts­urteil. Für die Ablen­kung macht es demnach keinen Unter­schied, welcher Zweck mit dem elek­tro­nischen Gerät konkret verfolgt wird - sprich: Es muss nicht allein um Kommu­nika­tion oder Navi­gation gehen.

Da solch ein Bild­schirm viele Funk­tionen hat, komme es auch nicht darauf an, ob der Schei­ben­wischer gesteuert werden sollte oder etwas anderes, entschied das OLG. Solche Geräte dürften nur unter den Voraus­set­zungen der Stra­ßen­ver­kehrs­ord­nung - also zum Beispiel über Sprach­steue­rung oder Vorle­sefunk­tion - genutzt werden oder aber nur verbunden mit einem kurzen, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetter­ver­hält­nissen ange­passten Blick.

Somit ist die Benut­zung fest verbauter Geräte im Gegen­satz zur Bedie­nung von elek­tro­nischen Geräten in der Hand zwar nicht grund­sätz­lich verboten. Man darf sich aber nicht ablenken lassen.

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