E-Mail-Test

Freenet prüft rechtliche Schritte gegen die Stiftung Warentest

Das Dilemma um den E-Mail-Anbieter-Test der Stiftung Warentest ist noch nicht vorbei: Nachdem einige Anbieter der Redaktion Nachhilfe zum Thema Verschlüsselung geben mussten, meldet sich heute Test-Schlusslicht Freenet zu Wort: Es geht um die beanstandeten Freenet-AGB.
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Bild: Freenet
Die Stiftung Warentest kommt nicht zur Ruhe - nun zieht der verkorkste Test von E-Mail-Anbietern weitere Kreise. Ursprünglich war die Redaktion insbesondere dafür kritisiert worden, was sie über Verschlüsselungstechniken geschrieben hatte. Die Stellungnahmen der betroffenen Maildienste hatten den Charakter einer Nachhilfestunde.

Jetzt meldet sich einer der Verlierer des E-Mail-Tests - Freenet - zu Wort, allerdings nicht zu Sicherheitsfragen. Freenet hatte zusammen mit AOL Mail im Vergleich am schlechtesten abgeschnitten - beide Dienste erhielten die Note 4,2. "Viele Mängel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen", heißt es zu Freenet im Testbericht. "Der Anbieter behält sich zum Beispiel vor, den Vertrag ohne Vorwarnung zu kündigen", schreiben die Redakteure. "Der Anbieter benachteiligt Kunden sehr deutlich und kann zum Beispiel den Service ohne Ankündigung sofort einstellen." In der Tabelle wurde Freenet daher um eine ganze Note abgewertet. Freenet prüft nun rechtliche Schritte.

Freenet erklärt seine AGB

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Bild: Freenet
"Die freenet.de GmbH zweifelt das Ergebnis der im Rahmen des oben genannten Artikels veröffentlichten Tabelle an", schreibt der Provider in seiner heutigen Mitteilung. Eine derartige Kündigungsklausel sei bei kostenlos angebotenen E-Mail Diensten branchenüblich und rechtlich nicht zu beanstanden. Die Stiftung Warentest sehe den Sachverhalt prinzipiell ähnlich, halte es aber nach eigener Aussage für inakzeptabel, dass nicht gleichzeitig in den Freenet-AGB erklärt wurde, mit welchem zeitlichen Vorlauf über eine solche Einstellung informiert werde.

Freenet schreibt in der Mitteilung, dass Mail-Kunden "frühzeitig und umfassend über eine Diensteinstellung informiert" werden. Eine "derartige Selbstverständlichkeit" erfordere "keine ausdrückliche Erwähnung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen". Freenet werde den Kunden auch bei kostenlosen Diensten "immer die Möglichkeit bieten, im Falle einer Einstellung des Dienstes die vorhandenen Daten auf eigene Speichermedien zu sichern, um Datenverluste zu vermeiden."

Rechtliche Schritte gegen Stiftung Warentest werden geprüft

"Auch nach mehreren Rücksprachen mit der Stiftung Warentest konnte uns nicht im Detail erklärt werden warum es zu dieser Bewertung kam", äußert Stephan Esch, Vorstand der Freenet AG. "Natürlich haben wir uns in diesem Zuge einmal die AGB unserer Mitbewerber angeschaut und das Gespräch mit Stiftung Warentest gesucht. Weitere Klauseln in den AGB, die eine derart negative Bewertung rechtfertigen könnten, konnte uns die Stiftung Warentest bis heute aber nicht benennen. Trotzdem weigert sich Stiftung Warentest das Ergebnis noch einmal zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen."

Wegen dieser fehlenden und hinreichenden Erklärung sei Freenet mit der Abwertung um eine Gesamtnote nicht einverstanden und werde rechtliche Schritte gegen die Veröffentlichung prüfen.

Was gilt im Rechtsfall: AGB oder eine Pressemeldung?

Der Wortlaut in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Nutzung der Internetdienste der Freenet.de GmbH [Link entfernt] lautet aktuell wie folgt:

"9. Kündigung

9.1 Verträge über kostenfreie Leistungen können jederzeit, Verträge über kostenpflichtige Leistungen können mit einer Frist von 14 Tagen vor Ablauf der vereinbarten Mindestlaufzeit von beiden Parteien gekündigt werden, es sei denn die Parteien haben Abweichendes (z.B. gemäß Produktübersicht) vereinbart. Erfolgt bei einer kostenpflichtigen Leistung eine Kündigung nicht, verlängert sich der Vertrag jeweils automatisch um die vereinbarte Mindestlaufzeit.
9.2 Soweit nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart, hat jede Kündigung schriftlich zu erfolgen.
9.3 Soweit freenet Leistungen unentgeltlich erbringt, können diese jederzeit eingestellt werden. Irgendwelche Ansprüche des Nutzers ergeben sich daraus nicht.

Hierbei stellt sich die Frage, was vor Gericht gilt, sollte es über eine mögliche Kündigung des Freemail-Dienstes seitens Freenet zu einem Rechtsstreit kommen. Denn es ist abzusehen, dass sich Freenet in einem Rechtsstreit jederzeit auf seine AGB berufen kann, in denen für den Gratis-Dienst keine konkrete Kündigungsfrist angegeben ist. Insbesondere die Formulierung "jederzeit" widerspricht den heutigen Aussagen von Vorstand Stephan Esch.

Eine Ergänzung dieses Abschnitts in den AGB um eine nachvollziehbare Kündigungsfrist auch bei Gratis-Diensten wäre ja für Freenet keine große Sache. Von daher ist die Kritik der Tester an den schriftlich formulierten AGB schon nachvollziehbar, auch wenn Freenet sich im konkreten Fall dann freiwillig kulanter zeigen sollte.

In einem weiteren Artikel hat teltarif.de Ungenauigkeiten beim LTE-Tarifvergleich der Stiftung Warentest offengelegt und richtiggestellt.

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