Fast 650 000 Euro Schaden: Prozess um betrügerische Ping-Anrufe
Durch Ping-Anrufe entstand innerhalb weniger Tage ein gigantischer Schaden
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Vor dem Landgericht Osnabrück müssen sich
derzeit drei Angeklagte wegen betrügerischer Telefon-Abzocke
verantworten. Der Vorwurf: Sie hätten im Dezember 2006 mit Hilfe
eines Computers pro Sekunde bis zu 120 Handynummern in Deutschland
anrufen lassen. Es klingelte höchstens einmal, so dass viele Opfer
die angezeigte Nummer zurückriefen, wodurch hohe Kosten entstanden.
Fast 650 000 Euro Schaden in nur 10 Tagen
Pro Anruf wurden mindestens 98 Cent fällig. Meistens kamen noch Kosten für den Mobilfunkbetreiber hinzu, so dass bis zu 2,78 Euro berechnet wurden.
Durch Ping-Anrufe entstand innerhalb weniger Tage ein gigantischer Schaden
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In der Zeit vom 22. bis zum 31. Dezember 2006 wurde
den Ermittlungen zufolge in 785 000 Fällen zurückgerufen, wovon
660 000 Anrufe berechnet wurden. Allein dadurch entstand laut Anklage
ein Schaden von 645 000 Euro. Bei den Angeklagten handelt es sich um
zwei Männer im Alter von 36 und 53 Jahren sowie eine 42-Jährige.
Juristen urteilen nicht immer im Sinne der Betroffenen
Betrugsversuche mit sogenannten Ping-Anrufen, dem kurzen Anklingeln beim Anrufer, bei dem eine teure 0900- oder 0137-Nummer hinterlassen und auf den kostenpflichtigen Rückruf des Opfers spekuliert wird, gab es in den letzten Jahren immer wieder. Die Verantwortlichen solcher "Dienste" wurden in der Vergangenheit auch regelmäßig juristisch belangt - aber nicht immer. So argumentierte die Staatsanwaltschaft Hannover in einem entsprechenden Verfahren: "Wenn sie [die Betroffenen] sich dafür entscheiden eine unbekannte Nummer anzurufen, ohne dass sie wissen, welche Gebühren dafür anfallen könnten, ist dies ihr eigenes Risiko." (sic!)
Generalstaatsanwaltschaft seinerzeit: "Grobe Sorgfaltspflichtverletzung"
Auch die anschließende Beschwerde durch die Einstellung des entsprechenden Verfahrens durch die Hannoveraner Staatsanwaltschaft hatte keinen Erfolg: Die Generalstaatsanwaltschaft der niedersächsischen Landeshauptstadt antwortete noch deutlicher: "Es mag richtig sein, dass es für die Tatbestandsmäßigkeit des Betruges keine Rolle spielt, ob der Getäuschte bei sorgfältiger Prüfung die Tauschung hätte erkennen können. Richtig ist aber auch, dass es nicht Aufgabe des Strafrechts ist, sorglose Menschen von den Folgen ihrer Entscheidungen freizustellen (...). Oder anders ausgedrückt: Es ist nicht Aufgabe des Strafrechts den Mitbürger vor einer groben Sorgfaltspflichtverletzung zu schützen." (OLG Celle, Az. 1 Ws 279/06).