Unverlangte Reklame

BGH-Urteil: E-Mail-Werbung nicht ungefragt versenden

Unerwünschte E-Mail-Werbung ist lästig. Doch man muss sie sich nicht unbedingt gefallen lassen. Vor dem BGH bekam jetzt ein genervter Versicherungskunde recht.
Von dpa /

BGH-Urteil: E-Mail-Werbung nicht ungefragt versenden BGH-Urteil: E-Mail-Werbung nicht ungefragt versenden
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Firmen dürfen im Mail-Verkehr mit ihren Kunden nicht ungefragt Werbung versenden. Der Bundesgerichtshof (BGH) gab in einem heute veröffentlichten Urteils-Tenor einem Mann aus dem schwäbischen Göppingen recht - und stellte uneinsichtigen Firmen saftige Strafen in Aussicht.

Der Kläger hatte in einer Mail an seine Versicherung wissen wollen, ob seine Kündigung eingegangen war. Er hatte daraufhin lediglich den Eingang der Mail bestätigt bekommen. An der automatischen Antwort hing dafür eine Werbung für einen Unwetter-Warn-Service "per SMS kostenlos auf Ihr Handy". Der Mann schickte noch zwei Mails an die Versicherung, in denen er außerdem darauf hinwies, dass er die Werbung für den "exklusiven Service" nicht wolle - und erhielt erneut dieselbe automatische Antwort mit Werbung.

Ordnungsgeld in Höhe bis zu 250 000 Euro droht

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An das Schicksal der literarischen Helden von Franz Kafka fühlte sich sein Anwalt angesichts der vergeblichen Beschwerden erinnert. "Man fühlt sich ein bisschen ausgeliefert", hatte er bei der mündlichen BGH-Verhandlung gesagt.

Der BGH schob jetzt zumindest solchen Fällen einen Riegel vor und drohte mit drastischen Konsequenzen: Sollte die Versicherung den Kläger ohne dessen Einverständnis weiter mit der Werbung belästigen, muss sie mit einem Ordnungsgeld in Höhe bis zu 250 000 Euro oder ein Vorstandsmitglied mit bis zu sechs Monaten Haft rechnen, hieß es im Tenor. Die Versicherung muss die Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen.

Der BGH hob damit in letzter Instanz ein Urteil des Landgerichts Stuttgart vom Februar dieses Jahres auf. Die Berufung der Versicherung gegen das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt vom April 2014 wurde zurückgewiesen. Eine Urteilsbegründung lag zunächst nicht vor.

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