Digitaler Nachlass

Urteil: Apple muss Erben Zugang zu iCloud gewähren

Das Landgericht Münster spricht den Hinterbliebenen eines Apple-Kunden das Recht auf Öffnung des iCloud-Accounts des Verstorbenen zu.
Von dpa / Wolfgang Korne

Gericht: Apple muss Erben Zugang zu iCloud gewähren Gericht: Apple muss Erben Zugang zu iCloud gewähren
Bild: picture alliance/Armin Weigel/dpa
Apple muss den Erben eines gestor­benen iCloud-Anwen­ders Zugang zu dem Netz-Service gewähren. Das hat das Land­ge­richt Münster in einem heute veröf­fent­lichten Urteil entschieden. Die Erben erhoffen sich von den in der iCloud gespei­cherten Daten Erkennt­nisse über die Gründe, die zum Tod des Apple-Kunden aus dem Müns­ter­land führten. In der iCloud können Fotos, E-Mails und andere Doku­mente gespei­chert werden. (Az.: 014 O 565/18) Gericht: Apple muss Erben Zugang zu iCloud gewähren Gericht: Apple muss Erben Zugang zu iCloud gewähren
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  Nach Angaben der Biele­felder Rechts­an­walts­kanzlei Brandi, die die Erben vor Gericht vertrat, starb der Fami­li­en­vater während einer Reise im Ausland. Apple habe den Wunsch der Ange­hö­rigen, Zugang zu den in der iCloud gespei­cherten Daten zu erhalten, außer­ge­richt­lich abge­lehnt.

Bisweilen genügt auch der Erbschein

Apple wollte den Fall nicht kommen­tieren. Experten wiesen aber darauf hin, dass der iPhone-Konzern in der Vergan­gen­heit auch ohne Gerichts­ver­fahren in ähnlich gela­gerten Fällen den Erben Zugang zu iCloud-Daten von Verstor­benen ermög­licht habe. Dazu habe die Vorlage eines Erbscheins genügt. In anderen Fällen habe ein Gerichts­be­schluss dazu geführt, dass Apple den Erben einen Zugang zu den iCloud-Daten von Toten gewährt habe. In dem Fall vor dem Land­ge­richt Münster wurde die Apple Distri­bu­tion Inter­na­tional ULC beklagt. Die Apple-Toch­ter­ge­sell­schaft in Irland ist der Vertrags­partner für iCloud-Nutzer in Deutsch­land.

Face­book: Glei­cher Status wie Tage­buch

Im vergan­genen Juli hatte der Bundes­ge­richtshof (BGH) entschieden, dass auch persön­liche Inhalte im Netz grund­sätz­lich an die Erben fallen. Es gebe keinen Grund, digi­tale Inhalte anders zu behan­deln als Briefe oder Tage­bü­cher (Az. III ZR 183/17). In dem Fall ging es um das Face­book-Konto einer 15-Jährigen, die Ende 2012 in Berlin vor eine U-Bahn gestürzt war. Die Eltern wollten mit Hilfe der Face­book-Daten klären, ob ihre Tochter Suizid begangen hat oder verun­glückt ist. teltarif.de berich­tete. Mit dem Urteil des Land­ge­richts Münster wird die BGH-Entschei­dung auf sons­tige Online­dienste über­tragen.

Weil die Rechts­lage immer noch so unklar ist, raten Experten zu einem bewussten und früh­zei­tigen Umgang mit dem Thema. Inter­net­nutzer sollten schrift­lich fest­halten, wie und durch wen nach dem Tod die eigenen digi­talen Daten verwaltet bezie­hungs­weise gelöscht werden sollen.

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