Digitales Vermächtnis

BGH: Dürfen Eltern ans Facebook-Konto der toten Tochter?

Der Tod einer 15-Jährigen ließ die Eltern mit quälenden Fragen zurück. Antworten erhoffen sie sich von der Facebook-Seite des Mädchens. Der BGH hat nun entschieden, ob sie Einblick bekommen.
Von dpa /

BGH-Urteil zum digitalen Erbe BGH-Urteil zum digitalen Erbe
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Facebook muss den Eltern eines toten Mädchens als Erben Zugang zu dem seit fünfeinhalb Jahren gesperrten Nutzerkonto der Tochter gewähren. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe heute in letzter Instanz entschieden.

Auch Briefe und Tagebücher gingen an die Erben über, sagte der Vorsitzende Richter Ulrich Herrmann bei der Urteilsverkündung. Es bestehe kein Grund, digitale Inhalte anders zu behandeln. Die Tochter habe mit Facebook einen Nutzungsvertrag geschlossen, und die Eltern seien als Erben in diesen Vertrag eingetreten. (Az. III ZR 183/17)

Verweis auf das Fernmeldegeheimnis nicht berücksichtigt

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Die Richter hoben ein Urteil des Berliner Kammergerichts auf, das die Sperre unter Verweis auf das Fernmeldegeheimnis bestätigt hatte. Die Eltern erhoffen sich von den privaten Inhalten der Seite Aufschluss über die Todesumstände der 15-Jährigen. Das Mädchen war Ende 2012 in Berlin vor eine U-Bahn gestürzt. Ob es ein Suizid war, ist unklar.

Facebook hatte die Seite nach dem Tod des Mädchens im sogenannten Gedenkzustand eingefroren. Die Eltern konnten sich deshalb auch mit Passwort nicht mehr anmelden. Der US-Konzern wollte die Konto-Inhalte nicht freigeben, weil die Freunde des Mädchens darauf vertraut hätten, dass die ausgetauschten Nachrichten privat blieben.

Für den BGH ist das kein Argument. Der Absender einer Nachricht auf Facebook könne zwar darauf vertrauen, dass diese an ein bestimmtes Nutzerkonto gehe - nicht aber an eine bestimmte Person. Die Richter lehnen es auch ab, die Inhalte danach zu differenzieren, wie persönlich sie sind. Das sei im Erbrecht generell nicht üblich.

Gedenkzustand: Profil bleibt und kann nicht verändert werden

Die BGH-Richter hatten in der Verhandlung am 21. Juni bereits durchblicken lassen, dass sie die Argumentation der Freunde nicht für überzeugend halten. Ein Facebook-Profil im "Gedenkzustand" bleibt für alle Kontakte des Verstorbenen zur Erinnerung erreichbar. Sich einloggen und etwas ändern kann aber niemand mehr.

Experten hofften vor dem Urteilsspruch auf ein Grundsatz-Urteil zum digitalen Nachlass. Ob Erben Chat-Nachrichten und E-Mails genauso lesen dürfen wie beispielsweise Tagebücher oder Briefe, war bislang nirgendwo eindeutig geregelt. Die Schwierigkeiten ergeben sich daraus, dass nur wenige digitale Inhalte sich bei dem Verstorbenen daheim auf einem Datenträger befinden. Vieles liegt auf einem Server oder Rechner im Internet (Cloud). Hat der Tote nicht verfügt, was damit passieren soll, bekamen die Erben vom Anbieter unter Umständen bislang keinen Zugriff.

Bitkom: Bürger müssen sich mehr mit digitalem Erbe beschäftigen

Einige soziale Netzwerke haben mittlerweile eine Funktion implementiert, mit der der Accountinhaber schon zu Lebzeiten regeln kann, was mit seinem Profil nach seinem Tod geschehen soll. Laut einer aktuellen Umfrage des Bitkom sagt etwa jeder zweite Social-Media-Nutzer (49 Prozent), dass er sich nicht damit beschäftigen möchte, was nach seinem Tod mit seinen Profilen in den Netzwerken passiert. Grundlage der Angabe ist eine Online-Umfrage, die Bitkom Research durchgeführt hat. Dabei wurden 1212 Internetnutzer ab 14 Jahren befragt, darunter 1011 Social-Media-Nutzer.

Das Thema Digitaler Nachlass wird laut Bitkom-Präsident Achim Berg in den kommenden Jahren "weiter an Bedeutung gewinnen". Auch der Beratungsbedarf der Bürger dazu steige, da die Digitalisierung mittlerweile "in so gut wie jedem Lebensbereich angekommen" sei. Momentan regele "nur eine Minderheit" ihren digitalen Nachlass zu Lebzeiten und beschäftige sich aktiv damit, was nach dem Tod mit den eigenen digitalen Daten, Fotos, Postings und Profilen geschehen soll.

Der Bitkom rät zu einem bewussten und frühzeitigen Umgang mit dem Thema. Internetnutzer sollten nach Ansicht des Verbands schriftlich festhalten, wie und durch wen nach dem Tod die eigenen digitalen Daten verwaltet beziehungsweise gelöscht werden sollen.

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