Themenspezial: Verbraucher & Service Der letze Wille

Der digitale letzte Wille: Testamentvorlagen aus dem Netz

Schneller und günstiger als der Anwalt: Das versprechen Online-Dienste, mit denen Verbraucher ein Testament verfassen können. Man füllt einen Fragebogen aus und erhält eine passende Vorlage. Doch wie gut sind die Dokumente wirklich?
Von dpa / Dominik Haag

Testament Wie gut sind Vorlagen für das Testament aus dem Netz?
dpa
Algorithmen sind vielseitige Experten. Sie finden günstige Flüge für uns, interessante Bücher und das Lieblingsessen beim Lieferdienst. Aber ein passendes Testament? Auch das soll möglich sein. Das Schlagwort heißt Legal Tech - Technologie, die juristische Prozesse und Dienstleistungen automatisiert.

Die Idee ist einfach: Der Nutzer beantwortet im Internet ein paar Fragen und bekommt eine passende Testamentvorlage aus Textbausteinen. Diesen Service bieten mittlerweile mehrere Online-Portale an.

Doch wie brauchbar sind die Ergebnisse?

Testament Wie gut sind Vorlagen für das Testament aus dem Netz?
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Die Stiftung Warentest hat fünf Anbieter getestet und jeweils drei Beispielfälle durchgespielt ("Finanztest", Ausgabe 9/2018). Nur drei Portale erstellten überhaupt rechtssichere Testamentvorlagen. Und selbst dann könne die erstellte Vorlage für die konkrete Situation des Anwenders unbrauchbar sein. Die Portale machen laut den Experten nicht ausreichend deutlich, für wen sich die Vorlage überhaupt eignet und für wen nicht.

Fazit: Das Versprechen, ein optimales Dokument wie bei einem Anwalt zu bekommen, könnten die Anbieter entgegen ihrer Werbung nicht einlösen. Auf die Vorlage aus dem Internet allein sollten sich Verbraucher daher nicht verlassen.

Testament aus dem Netz nur für vorgebildete Menschen

Die Stiftung Warentest weist auf Konstellationen hin, die für die Regelung des Erbes entscheidend sein können. Beispiel: Ein Ehepaar mit zwei Söhnen will das Haus an die Enkel vererben. Sie brauchen also ein Testament, sonst gilt die gesetzliche Erbfolge. Die Eheleute müssen sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen und verfügen, dass die Enkel erst erben, wenn beide tot sind.

Der Haken: Die enterbten Söhne haben einen gesetzlichen Anspruch auf einen Teil des Nachlasses, den sogenannten Pflichtteil. Diesen können die Söhne einfordern, wenn ein Elternteil stirbt. Im schlimmsten Fall muss die Mutter oder der Vater dann das Haus verkaufen, um die Söhne auszahlen zu können. Die geprüften Online-Dienste wiesen zwar auf den Pflichtteil hin, stellten aber keinen Bezug zum Einzelfall her, lautet die Kritik der "Finanztest"-Experten.

"Online-Testamente sind nur etwas für juristisch vorgebildete Menschen", sagt auch Stephanie Herzog, Fachanwältin für Erbrecht aus Würselen. "Die Leute merken nicht, dass sie nichts verstehen." Die Baustein-Testamente vermittelten den falschen Eindruck, dass es nicht schwierig sei, das passende Testament zu erstellen.

Herzog sieht das Problem in der Kommunikation: "Ich berate ungern telefonisch. Denn ich muss das Gesicht des Mandanten sehen, um einschätzen zu können, ob dieser mich verstanden hat." Und die Algorithmen können das erst recht nicht erkennen.

Online-Testament kann fatale Folgen haben

Ein weiterer Kritikpunkt: Die Fragen der Programme sind voller Begriffe, die ein Laie nicht ohne weiteres versteht. "Es werden Fachbegriffe benutzt, die im allgemeinen Sprachgebrauch eine andere Bedeutung haben können", sagt Herzog und gibt ein Beispiel aus ihrer Beratungspraxis. Der Satz "Die Auseinandersetzung ist 30 Jahre ausgeschlossen" werde von vielen Kunden völlig falsch verstanden, mit möglicherweise fatalen Folgen.

"Juristisch heißt das: Die Miterben müssen 30 Jahre in der Erbengemeinschaft bleiben, also einstimmig den Nachlass verwalten", erklärt die Juristin. "Das kann nur in einer Katastrophe enden. Eine Erbengemeinschaft ist ja darauf ausgerichtet, den Nachlass auseinander zu dividieren." Und was glaubt der Kunde, was die Formulierung heißt? Herzog: "Die Leute meinen, dass die Erben 30 Jahre nicht streiten dürfen." Das ist rührend falsch.

"Viele Mandanten kommen mit Testamenten aus Internet-Bausteinen zu mir und sagen "Sie brauchen nur noch kurz drüber gucken"", berichtet die Anwältin. "Wenn ich das Juristische dann in die Alltagssprache zurückübersetze, sind viele geschockt, was sie sich zusammengebastelt haben. Die werden teilweise kreidebleich."

Online-Vorteil: Kostentransparenz

Stefan Schiefer ist Leiter der Abteilung Recht beim Anbieter Janolaw, einem der getesteten Portale (Note "befriedigend"). Zu dem Vorwurf, dass die Nutzer die gestellten Fragen nicht verstünden, sagt er: "Das sehen wir anders. Wir sind der Auffassung, dass die Fragen so gestellt sind, dass auch Laien sie verstehen." Er räumt auch ein, dass der Nutzer keine Einzelberatung wie bei einem Anwalt bekomme.

"Was ein Anwalt im Gespräch erzählt, versteht der Mandant wahrscheinlich oft auch nicht", betont Schiefer. "Ob da in der Kommunikation alles richtig läuft, ist fraglich." Schwierigkeiten seien online und offline möglich. Trifft der Vorwurf zu, dass Testamentvorlagen aus dem Netz für Laien nicht geeignet sind? "Das sehen wir nicht so."

Die Kostentransparenz sieht Schiefer als Vorteil der Online-Dienste: "Wir haben einen klaren Preis. Bei Erbrechtsanwälten wissen Sie am Anfang in der Regel nicht genau, was rauskommt. Wir sind transparent." Ein Einzeltestament kostet bei Janolaw 24,90 Euro. Wer einen Notar in Anspruch nimmt, zahlt Gebühren, die sich nach der Höhe des Nachlasses richten. Ein weiteres Argument für die Netzvorlagen sei die Bequemlichkeit, so Schiefer. "Man bekommt rund um die Uhr, günstig und schnell eine solide Vorlage. Man hat die Gewissheit, dass es kein Quatsch ist, der da steht."

Die Experten der Stiftung Warentest plädieren jedoch dafür, die Textbausteine aus den Internet-Vorlagen lediglich als Formulierungshilfen zu benutzen. Und ganz wichtig: Ein Testament muss immer handschriftlich verfasst und unterzeichnet sein. Der Ausdruck einer Vorlage plus Unterschrift ist dagegen unwirksam.

In einer anderen Meldung berichten wir über weitere Möglichkeiten der Rechtsberatung im Internet.

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