Urteil

Facebook muss Konto Verstorbener nicht an Eltern weitergeben

Es war ein zäher Streit. Nun hat das Berliner Kammergericht entschieden, dass Eltern keinen Anspruch auf Zugang zum Facebook-Account ihres verstorbenen Kindes haben. Den Klägern bleibt aber noch der Weg zum Bundesgerichtshof.
Von dpa / David Rist

Der Schriftzug der Social Media-Plattform Facebook ist auf einem Handy durch eine Linse zu sehen. Facebook muss den Eltern von Verstorbenen keinen Zugriff auf deren Konto gewähren
Bild: (c) dpa
Eltern haben keinen Anspruch auf Zugang zum Facebook-Account ihres verstorbenen Kindes. Das entschied das Berliner Kammer­gericht heute in zweiter Instanz. "Wir sehen es anders als das Land­gericht", erklärter der Vorsitzende Richter Björn Retzlaff. Er betonte aber auch, dass die Entscheidung nicht leicht gefallen sei.

Geklagt hatte eine Mutter, deren Tochter 2012 an einem Berliner U-Bahnhof von einem einfahrenden Zug tödlich verletzt wurde. Die Eltern wollen klären, ob es sich um einen Suizid gehandelt haben könnte und fordern von Facebook Zugang unter anderem zu den Chat-Nachrichten. Der US-Konzern verweigert dies und berief sich dabei auch auf den Datenschutz. Von der Offen­legung von Nachrichten wären demnach auch andere Nutzer betroffen, die mit der damals 15-Jährigen gechattet hätten - in der Annahme, dass die Inhalte privat bleiben.

Ausschlag­gebend ist das Fernmelde­geheimnis

Der Schriftzug der Social Media-Plattform Facebook ist auf einem Handy durch eine Linse zu sehen. Facebook muss den Eltern von Verstorbenen keinen Zugriff auf deren Konto gewähren
Bild: (c) dpa
Bei ihrer Entscheidung haben die Richter die Frage, ob ein Konto vererbt werden kann, offen­gelassen. Ausschlag­gebend für das Urteil war viel­mehr das Fernmelde­geheimnis. "Das ist der Haupt­punkt unserer Entscheidung", so Retzlaff. Auch wenn das Fernmelde­geheimnis seinen Ursprung in der Telefonie habe, könne es hier angewendet werden. Zudem betonte der Richter, dass es etwa bei Zwei-Personen-Chats auch um den Schutz Dritter gehe.

Facebook begrüßte am Mittwoch das Urteil. "Gleich­zeitig fühlen wir mit der Familie und respektieren ihren Wunsch", erklärte ein Sprecher des Netzwerks. "Wir bemühen uns darum, eine Lösung zu finden, die der Familie hilft und gleich­zeitig die Privats­phäre Dritter, die möglicher­weise betroffen sind, schützt."

Erste Instanz entschied sich für Daten­weiter­gabe

In erster Instanz hatte das Berliner Land­gericht 2015 entschieden, dass Facebook den Eltern Zugang zum Konto verschaffen muss. Die Richter erklärten, dass der Vertrag mit dem Netzwerk Teil des Erbes sei. Sie wollten den digitalen Nachlass nicht anders behandelt sehen als etwa Briefe und Tage­bücher.

Die Eltern der Verstorbenen haben die Möglichkeit, vor den Bundesgerichtshof nach Karlsruhe zu ziehen. "Gegen das Urteil ist eine Revision zugelassen", so Retzlaff.

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